Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
8C_286/2025: Urteil zur Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, ehemaliger Sachbearbeiter, meldete sich 2019 bei der Invalidenversicherung an, unter anderem aufgrund von Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, einschliesslich eines psychiatrisch-orthopädischen Gutachtens, lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt 2023 einen Rentenanspruch ab, da keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diese Einschätzung nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme eines Gutachters. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag auf Zusprache einer Viertelsrente ab Februar 2020 und einer Dreiviertelsrente ab August 2022.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Grundsätze der Überprüfung im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht prüft die vorgetragenen Rechtsmängel und greift nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit in die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ein. - **E.2:** Streitpunkt ist, ob das kantonale Gericht einen Rentenanspruch ab Februar 2020 zu Recht verneinte, basierend auf Art. 28 IVG. - **E.3:** Die Vorinstanz stützte sich auf ein umfassendes Gutachten, das die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit bejahte. Das Bundesgericht erkennt keine Willkür in der Würdigung der medizinischen Akten durch das kantonale Gericht. - **E.3.2:** Die Wahl der Untersuchungsmethoden durch Gutachter liegt in deren Ermessen; die Vorinstanz hat dieses Vorgehen korrekt akzeptiert. - **E.3.3:** Die Gutachter setzten sich mit abweichenden medizinischen Einschätzungen auseinander und begründeten ihre Feststellungen nachvollziehbar. - **E.3.4:** Keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz bei der Verneinung eines Rentenanspruchs.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil wurde an die relevanten Parteien zugestellt.
7B_799/2025: Wechsel des amtlichen Verteidigers
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Kantons Genf zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach seiner Verurteilung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers sein amtlicher Verteidiger ausgewechselt. Die neue Ernennung erfolgte am 4. Juni 2025. Nach dem Einreichen einer persönlichen Berufung durch den Beschwerdeführer sowie einer weiteren, mangelhaften Berufungserklärung durch den neuen Verteidiger, entschied die Präsidentin der Berufungskammer des Genfer Gerichts, den Verteidiger wegen mangelnder Sorgfalt zu ersetzen. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung beim Bundesgericht an und verlangte den Verbleib seines Verteidigers.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. **(E.1)**: Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie rechtzeitig eingereicht wurde und sich gegen eine kantonal letztinstanzliche Entscheidung richtet. Die angefochtene Entscheidung könnte einen irreparablen Nachteil verursachen.
2. **(E.2.1)**: Der Beschwerdeführer kritisiert die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der amtliche Verteidiger seine Sorgfaltspflichten verletzt hätte.
2. **(E.2.2)**: Das Bundesgericht betont, dass der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung gewährleistet sein muss. Eine Änderung des amtlichen Verteidigers ist nur gerechtfertigt, wenn eine effektive Verteidigung nicht mehr sichergestellt ist.
2. **(E.2.3)**: Das Verhalten des Verteidigers, Gerichtsunterlagen erst am letzten Tag der Abholfrist zu beziehen, rechtfertigt nach Ansicht des Bundesgerichts keine Amtsenthebung, da dies weder systematisch noch nachweislich nachteilig für die Verteidigung war. Auch die Einreichung einer mangelhaften Berufungserklärung führte nicht zu einem Verfahrensverlust, da der Beschwerdeführer vorher selbst eine gültige Berufung eingereicht hatte.
3. **(E.2.4)**: Das Bundesgericht stellt fest, dass die vorgebrachten Vorwürfe nicht ausreichend sind, um eine Absetzung des Verteidigers zu rechtfertigen. Zukünftige Verstösse könnten jedoch anders beurteilt werden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, und der Verteidiger erhält eine Entschädigung. Weiterhin wurden keine Gerichtskosten erhoben.
1C_679/2024: Einsicht in amtliche Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Schaffhausen; Öffentlichkeitsprinzip
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Rechtsanwalt (Beschwerdeführer) verlangt Einsicht in Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) aus dem Jahr 2022, die Ersatzmassnahmen und Staatshaftungsverfahren betreffen. Die KESB verweigerte die Einsicht und verlangte dafür Gebühren. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte die Verweigerung der Einsicht, senkte aber die Gebühren. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E. 1:** Die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind erfüllt. - **E. 2:** Mit der Beschwerde können Verletzungen von Bundes- und kantonalem Verfassungsrecht gerügt werden. Für Grundrechtsverletzungen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. - **E. 3:** Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Öffentlichkeits- und Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 3 der Schaffhauser Kantonsverfassung, das eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Akten beinhaltet. Die Geheimhaltung ist nur zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen. - **E. 4:** Die Vorinstanz hat fälschlicherweise laufende Verfahren mit Verfahren gleichgesetzt, bei denen erst beschlossene Massnahmen noch nicht abgeschlossen sind. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass Verfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid enden. Die Vorinstanz hat fehlerhaft unterstellt, dass ein besonderes Einsichtsinteresse erforderlich ist. Der Beschwerdeführer verlangt lediglich anonymisierte Akten, weshalb personenbezogene Geheimhaltungsinteressen nicht betroffen sind. Die Vorinstanz hat keine spezifischen Geheimhaltungsinteressen geprüft und auch nicht festgestellt, dass eine Anonymisierung nicht möglich sei. - **E. 5:** Die KESB muss den Beschwerdeführer vorab informieren, sollten für die Anonymisierung erhebliche Gebühren anfallen. - **E. 6:** Der Antrag des Beschwerdeführers, auf die Anonymisierung seines Namens zu verzichten, wird abgelehnt, da die Veröffentlichung urteilsgemäss anonymisiert erfolgen muss.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanzentscheidungen aufgehoben. Die KESB wird zur erneuten Beurteilung aufgefordert und es fallen keine Gerichtskosten an.
7B_956/2025: Nicht-Eintreten auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung und Erwägungen zur Beschwerdelegitimation
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Genfer Staatsanwalts (vom 19. Mai 2025) Beschwerde bei der Chambre pénale de recours der Cour de justice de la Republik und des Kantons Genf ein, welche diese mit Entscheid vom 14. August 2025 abwies. Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer am 15. September 2025 Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht ein.
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1C_664/2025: Urteil betreffend Auslieferung an Griechenland und Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde von der Schweiz aufgrund eines Haftbefehls von Griechenland festgenommen. Griechenland beantragt die Auslieferung zur Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen und zur Durchführung eines Strafverfahrens. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte die Auslieferung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde, welche vom Bundesstrafgericht abgewiesen wurde. Die Beschwerde an das Bundesgericht betrifft die Verletzung der Verteidigungsrechte sowie Fragen zu Verjährung und persönlichen Anwesenheit in den Verfahren.
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6B_431/2024: Urteil betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Ersatzforderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer wird mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Als Vermögensverwalter der B.________ GmbH soll er im Zeitraum von Mai 2006 bis Dezember 2016 Rückvergütungen (\"Retrozessionen\") einbehalten haben, ohne die Kunden ausreichend über deren Natur, Umfang und Anspruchsberechtigung zu informieren. Dies führte zu einem Vermögensschaden von CHF 2'141'259.05 bei 54 betroffenen Kunden. Der Beschwerdeführer hatte dabei die Absicht, der B.________ GmbH unrechtmässige Vermögensvorteile zu verschaffen.
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5A_949/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur Revision eines Urteils betreffend Schuldneranzeige
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ beantragte die Revision einer Entscheidung des Bezirksgerichts Martigny und St-Maurice, die eine Schuldneranzeige und die Sicherstellung von Unterhaltszahlungen für B.A.________ anordnete. Die Vorinstanz, die Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis, wies den Antrag auf Revision sowie die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts ab. A.A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.
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6B_79/2025: Urteil des Bundesgerichts zum Thema Pornographie und rechtsstaatliche Prinzipien
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Angeklagte A.________ wurde am 19. Februar 2024 vom Strafgericht Genf von schweren pornographischen Delikten freigesprochen. Er erhielt eine Entschädigung und musste die Verfahrenskosten selbst tragen. Am 27. November 2024 entschied das Berufungsgericht, dass ein Berufung des Staatsanwalts stattgegeben wird und verurteilte A.________ wegen Pornographie zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen. Zudem wurde ihm eine Geldbuße von 2.880 CHF auferlegt, und die Möglichkeit zur Berufung wurde ihm verweigert. A.________ wurde auch lebenslang von Tätigkeiten ausgeschlossen, die regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen erfordern. Bei einer Hausdurchsuchung wurden zahlreiche pornographische Dateien auf seinem Computer gefunden.
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5D_54/2025: Entscheid zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Kollokationsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, die in einem Kollokationsverfahren eine Forderung von CHF 20'751.65 gegen die konkursite Bank B.________ SA geltend machte, ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vice-Präsidentin des Zivilgerichts des Kantons Genf wies ihr Gesuch am 23. Juni 2025 ab. Der dagegen erhobene Rekurs bei der Vice-Präsidentin der Genfer Justizbehörde wurde am 29. September 2025 ebenfalls abgewiesen. Mit einer Beschwerde vom 12. November 2025 gelangt die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht.
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7B_598/2025: Urteil betreffend die Entsiegelung von EDV-Datenträgern in einem Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen verschiedener Delikte, darunter falsche Anschuldigung. Im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung bei A.________ in Deutschland wurden EDV-Datenträger sichergestellt und an die Schweizer Behörden übermittelt. A.________ beantragte deren Siegelung, woraufhin die Staatsanwaltschaft deren Entsiegelung beantragte. Das Zwangsmassnahmengericht schrieb das Entsiegelungsverfahren ab, weil A.________ sich nicht innert Frist vernehmen liess. A.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht und machte u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
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5A_1053/2025: Entscheid betreffend eine Beschwerde gegen Pfändungsankündigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob am 2. September 2025 Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Appenzeller Mittelland vom 22. August 2025 im Rahmen einer Betreibung. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, als Vorinstanz, trat mit Verfügung vom 11. November 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 Beschwerde ans Bundesgericht.
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7B_1273/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in einer Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte sich mit der Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Einzelrichterin der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis zu befassen, welche den kantonalen Rekurs als unzulässig erklärt hatte. Der Rekurs betraf eine Verfügung des Regionalen Amts für das Bas-Valais, mit der eine Nichtanhandnahme verfügt worden war.
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6B_625/2025: Entscheid zur Wiederherstellung einer Frist
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.A., erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 2. April 2024, in welchem er wegen Urkundenfälschung und unrechtmässiger Erwirkung einer falschen Feststellung verurteilt wurde. Nach Rückzug der Einsprache erklärte das Regionalgericht Jura bernois-Seeland den Strafbefehl am 25. November 2024 für rechtskräftig. Später beantragte A.A. die Wiederherstellung der Frist für die Einsprache, was sowohl vom Regionalgericht am 17. Februar 2025 als auch von der kantonalen Beschwerdekammer am 3. Juni 2025 abgelehnt wurde. Gegen diese letzte Entscheidung wandte sich A.A. an das Bundesgericht.
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7B_616/2025: Entscheid betreffend die Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer Massnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde wegen mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Massnahme nach Art. 64 StGB verurteilt. Mehrere Anträge auf bedingte Entlassung wurden in der Vergangenheit abgewiesen. In der Beschwerde vor dem Bundesgericht wollte A.________ die bedingte Entlassung oder alternativ die Umwandlung der Massnahme erreichen.
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6B_562/2025: Unzulässigkeit der Freisprechung und Bestätigung der Verurteilung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.A.________ sowie C.A.________ wurden wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und qualifizierter Tätlichkeiten gegenüber Minderjährigen zu bedingten Freiheitsstrafen sowie Geldbussen verurteilt. Die Vorinstanz bestätigte die Verurteilung. A.A.________ reichte Beschwerde ein und beantragte seine Freisprechung.
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5A_1066/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in familienrechtlicher Angelegenheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Mutter des Kindes C.________, verlangt in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht unter anderem die sofortige Zuteilung des alleinigen Sorgerechts, den Entzug des Umgangsrechts des Vaters, die Aufhebung der Beistandschaft sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte eine entsprechende Beschwerde abgewiesen und auf die sofortige Vollstreckbarkeit der Anordnungen des Familiengerichts hingewiesen, da diese dem Kindeswohl dienten. Das Bundesgericht entscheidet, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG sowie Art. 98 BGG nicht erfüllt und keine hinreichenden Verfassungsrügen erhoben wurden.
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5A_921/2025: Entscheidung betreffend Unterhaltsbeiträge für Kinder aus einer nicht ehelichen Beziehung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Vater A.A.________ wurde vom erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für seine zwei Kinder B.A.________ und C.A.________ zu zahlen. Auf Berufung hin hat die Chambre civile der Cour de justice das Besuchsrecht des Vaters angepasst und die Unterhaltsbeiträge basierend auf einem hypothetischen Einkommen neu festgelegt. Der Vater hat dagegen eine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, in welcher er die Festlegung des hypothetischen Einkommens und die Höhe der Unterhaltsbeiträge anficht, da er sein tatsächliches Einkommen als niedriger erachtet.
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5A_1099/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid und eine Verfügung betreffend Lohnpfändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen einer Lohnpfändung erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte unter anderem aufschiebende Wirkung. Mit einer Verfügung vom 9. Dezember 2025 wurde die Verteilung der Pfändungserträge gestoppt, das Gesuch um vollständige Sistierung jedoch abgelehnt. Ein nachfolgendes Ablehnungsbegehren gegen einen Richter sowie ein erneutes Gesuch um aufschiebende Wirkung wurden mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 19. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht.
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6B_388/2025: Urteil des Bundesgerichts zur Berufung wegen Körperverletzung und sexueller Gewalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ wurde in erster Instanz am 27. Juni 2024 vom Bezirksgericht des Waadtlandes wegen qualifizierter Körperverletzung, übler Nachrede, Beleidigung, qualifizierter Drohung, Nötigung und Vergewaltigung verurteilt. Er erhielt eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Gefängnis, wobei 109 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Darüber hinaus wurde ihm eine Geldstrafe von 60 Tagen à 30 CHF sowie eine Geldbusse von 1'000 CHF auferlegt. Zudem wurden sein bedingter Strafaufschub vom 28. April 2021 widerrufen, die Zahlung von 6'000 CHF Schadenersatz für immaterielle Schäden an das Opfer angeordnet und seine Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre beschlossen. A.A.________ legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die am 22. Januar 2025 vom Strafgericht des Kantons Waadt abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer, der französischer Staatsbürger ist und in der Schweiz lebt, beansprucht das Recht auf Besuch seiner Kinder und hat eine problematische Vorgeschichte mit mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, einschließlich Gewalt gegenüber seiner vorherigen Partnerin. Am 5. April 2023 kam es zu einer Situation, in der er seine neue Partnerin gewaltsam daran hinderte, die Wohnung zu verlassen.
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7B_1268/2025: Prüfung der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird im Kanton Tessin wegen mehrfacher Delikte strafrechtlich verfolgt, darunter Betrug, Veruntreuung und Geldwäscherei. Er befindet sich seit seinem Verhör am 23. August 2024 in Untersuchungshaft, die mehrmals verlängert wurde. Mit der fraglichen kantonalen Entscheidung wurde die Haft bis zum 22. November 2025 verlängert, was der Beschwerdeführer beim Bundesgericht anfechtet.
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6B_927/2024: Urteil zur Strafbarkeit von Insiderinformationen gemäß Art. 154 FinfraG
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________, ehemaliger Chief Operating Officer Europe der C.________ AG, wurde beschuldigt, am 15. Mai 2018 unter Ausnutzung von Insiderinformationen Aktien der C.________ AG verkauft zu haben, um einen Verlust von CHF 247'933.56 zu vermeiden. Die Vorinstanzen sprachen ihn vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG frei. Die Bundesanwaltschaft legte Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte, den Beschwerdegegner schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
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9C_521/2025: Urteil betreffend Steuerstreitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und der Steuerverwaltung des Kantons Genf
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Gesellschaft, die als Berater für einen ausländischen Investmentfonds tätig war, wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Genf für die Steuerperioden 2010 bis 2013 neu veranlagt und mit Steuernachforderungen und Bussen belegt. Die Verwaltung stellte fest, dass Honorare für die Fondsverwaltung und die Leistungsgebühren nicht korrekt deklariert wurden und dass ein juristisches Konstrukt geschaffen wurde, um eine erhebliche Steuerhinterziehung zu ermöglichen. Die Gesellschaft bestritt diese Feststellungen und brachte diverse Beweise vor, die ihrer Ansicht nach die Vorwürfe entkräften sollten.
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5A_999/2025: Rückzug der Beschwerde in einer Ehescheidungssache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.A.________ erhob am 11. November 2025 eine Beschwerde gegen ein Urteil der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 9. Oktober 2025 im Zusammenhang mit der Liquidation des ehelichen Güterstands. Nach Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes am 13. November 2025 zog sie ihre Beschwerde mit Schreiben vom 10. November 2025, beim Bundesgericht eingegangen am 19. Dezember 2025, zurück.
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7B_1124/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen verspäteter Einreichung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt ein, die ihrerseits zwei Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Bezirks La Côte als unzulässig erklärt hatte. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Fristwiederherstellung.
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7B_988/2025: Abweisung der Beschwerde bezüglich Einstellungsverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesellschaft B.________ SA und A.________ erstatteten 2015 Strafanzeige wegen mutmasslichem Vertrauensbruch, Betrug und ungetreuer Geschäftsführung. Sie forderten zwischen 2017 und 2021 vom zentralen Amt des Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Verlängerung der Untersuchung gegen die Verdächtigen C.________ und D.________, was ihrer Ansicht nach notwendig war. Nach mehreren Verfahren ordnete das Kantonsgericht 2022 die Erweiterung der Untersuchung an. Dennoch entschied die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellungsverfügung 2025, keine Anklage gegen C.________ und D.________ zu erheben. Der Einzelrichter der Chambre pénale des Kantonsgerichts bestätigte diese Einstellungsverfügung, wogegen die Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde.
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6B_918/2025: Abweisung der Beschwerde wegen Rückzugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ hatte Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 10. November 2025 erhoben. Mit undatierter Eingabe, die am 23. Dezember 2025 beim Bundesgericht einging, zog er die Beschwerde zurück.
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9C_467/2025: Nichteintreten der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte eine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern (5V 24 123) vom 14. Juli 2025 ein. Gegenstand des Verfahrens war die Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 28. November 2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 1. September 2025 zurück.
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5A_406/2025: Zustellung eines Zahlungsbefehls und fristgerechte Erhebung des Rechtsvorschlags
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ leitete eine Betreibung gegen B.________ über eine Forderung von CHF 162'000.– ein. Das Betreibungsamt übermittelte den Zahlungsbefehl an B.________, der fristgerecht Rechtsvorschlag erhob, was jedoch auf dem Zahlungsbefehl nicht vermerkt wurde. Dies führte zur Ausstellung einer Konkursandrohung und später zur Aufhebung dieser Massnahmen durch das Betreibungsamt. Das Kreisgericht St. Gallen hob diese Verfügung des Betreibungsamtes auf; das Kantonsgericht bestätigte hingegen die Nichtigkeit der Zwangsvollstreckungsmassnahmen.
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7B_1097/2025: Entscheid über das Nichteintreten einer Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, mit der die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens abgelehnt wurde. Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG genügt, und entscheidet über das Nichteintreten der Beschwerde sowie die Kostenauferlegung.
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5A_792/2025: Rückzug der Beschwerde im Scheidungsverfahren (Liquidation des Güterstandes)
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob am 15. September 2025 Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour d'appel civile des Kantonsgerichts Waadt vom 21. Juli 2025 betreffend die Liquidation des Güterstandes im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren zwischen ihm und B.________. Während des Verfahrens schlossen die Parteien ein Vergleichsverfahren. Infolge eines Rückzugs der Beschwerde am 18. Dezember 2025 ordnete der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Streichung des Falls vom Register an.
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5A_1069/2025: Urteil zur Kostenauferlegung im Zusammenhang mit einer Konkursandrohung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH wurde für eine Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell in Höhe von CHF 492.50 betrieben. Nach Sitzverlegung in den Kanton Zug stellte das Betreibungsamt Cham eine Konkursandrohung zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen. Aufgrund mutwilliger Falschbehauptungen sprach die Vorinstanz gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Entscheidgebühr von CHF 500.-- aus. Die A.________ GmbH focht die Kostenauferlegung beim Bundesgericht an.
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9C_398/2025: Unzulässigkeit der Anfechtung der kantonalen Weisung betreffend Liegenschaftssteuerwerte und Eigenmietwerte
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 28. August 2024 eine detaillierte Weisung zur Bewertung von Liegenschaften und Festsetzung der Eigenmietwerte, welche ab 2026 in Kraft treten soll. Drei Beschwerdeführer, darunter der Hauseigentümerverband Kanton Zürich, beanstandeten die Weisung als rechtswidrig und wandten sich nach einer auf Nicht-Eintreten lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich an das Bundesgericht, um die Weisung hauptfrageweise überprüfen zu lassen.
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5A_508/2025: Verteilung des Erlöses aus einer Abtretungsklage nach Art. 260 SchKG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Gläubigerin (A.________) hatte im Rahmen des Konkurses der B.________ SA ausstehende Forderungen in Höhe von CHF 2'693'931.68. Die Konkursmasse hatte Ansprüche gegen die Organe der Gesellschaft gemäss Art. 260 SchKG an verschiedene Gläubiger, darunter auch A.________, abgetreten. In einem anschliessenden Rechtsstreit wurden der Gläubigerin Forderungen nebst Zinsen zugesprochen, welche jedoch über die ursprüngliche Forderung hinausgingen und einen Überschuss erzeugten. Die Konkursverwaltung forderte A.________ auf, diesen Überschuss an die Masse zurückzuerstatten.
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