Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
1C_339/2024: Entscheidung betreffend ein Strassenprojekt im Kanton Tessin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde bezieht sich auf ein Strassenprojekt im Kanton Tessin zur Neugestaltung der Verbindung zwischen Via Ciani und Via Sonvico, mit geplanter Erbauung einer Rotonde über den Fluss Cassarate und einer zugehörigen erhöhten Rad- und Fussgängerpasserelle. Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, betroffen durch Teilenteignung und bauliche Massnahmen, haben eine Beschwerde erhoben, die sich auf Verletzungen von verfassungsmässigen Rechten sowie technische und planerische Fragen stützt. Das Projekt wurde teils durch Einsprüche beim Kanton und teils vor dem Verwaltungsgericht des Kantons modifiziert, insbesondere hinsichtlich des Zeitplans der Bauausführung.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde unter den Bedingungen der Art. 82–89 BGG. Die Beschwerde ist im Grundsatz zulässig. - **E.2**: Nicht ausreichend begründete Vorwürfe, insbesondere zur alternativen Streckenführung oder pauschale Kritik an der Projektplanung, werden als unzulässig erachtet. - **E.3**: Die Beschwerde betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen. Die kantonale Instanz hat sich mit den technischen Argumenten der Gegenseite ausreichend auseinandergesetzt und ihren Ermessensspielraum rechtskonform genutzt. - **E.4**: Die Planung der Passerelle wird unter Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses und der übergeordneten Regionalplanung geprüft. Das Bundesgericht bestätigt das Interesse an der Mobilitätsförderung und weist die Kritik der Beschwerdeführer zurück. - **E.5**: Die Passerelle wird unter dem Aspekt des Gewässerschutzrechts (Art. 38 Abs. 1 und 2 GSchG) teils bemängelt. Das Bundesgericht hebt hervor, dass die Autorisierung der Rotonda und der zusätzlichen Gewässerdeckung unzureichend geprüft wurde. - **E.6**: Kritik zur Erweiterung der Via Sonvico wird abgewiesen, da die notwendigen Planungsunterlagen hinreichend begründeten, dass die Anpassungen der Strasse im öffentlichen Interesse sind und rechtlich einwandfrei beschlossen wurden. - **E.7**: Das Bundesgericht annulliert teilweise die Entscheidung der Vorinstanz und weist diese an, die technischen und rechtlichen Aspekte der Gewässerschutzregelung neu zu prüfen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Entscheidung der Vorinstanz wird aufgehoben, wobei eine neue Beurteilung angeordnet wird.
9C_369/2025: Qualifikation von Patenten als Privat- oder Geschäftsvermögen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________ (die Steuerpflichtigen) wurden im Jahr 2015 im Zusammenhang mit einer Nachsteuerveranlagung bezüglich der Steuerperiode 2010 kontaktiert. Das Steueramt Solothurn ging davon aus, dass der Steuerpflichtige Patente von der C.________ GmbH erworben und von seinem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt habe, bevor er sie in die D.________ AG einbrachte. Dies führte zu erheblichen Nachsteuerforderungen, welche in der Folge durch verschiedene Instanzen behandelt wurden. Das Steuergericht Solothurn bestätigte letztlich die Nachsteuerforderungen, woraufhin die Steuerpflichtigen Beschwerde beim Bundesgericht einlegten.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1-3) Das Bundesgericht klärte die Verfahrensvoraussetzungen und hielt fest, dass sowohl die früheren als auch die aktuellen Urteile des Steuergerichts überprüfbar waren, da die entsprechenden Entscheidungen eine Einheit bildeten. (E.4) Das Bundesgericht prüfte, ob der Steuerpflichtige zwischen 2009 und 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet habe und die Patente dem Geschäftsvermögen zugehörten. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz keine neuen Tatsachen oder Sachverhaltsabklärungen beigebracht hatte, welche die Qualifikation der Patente als Geschäftsvermögen stützten. (E.4.3) Nachdem die Beweislast für steuererhöhende Tatsachen auf der Steuerverwaltung liegt und diese den Nachweis einer geschäftlichen Zuordnung der Patente nicht erbringen konnte, qualifizierte das Bundesgericht die Patente abschliessend als Privatvermögen. (E.5) Da die Frage der Qualifikation der Patente bereits entscheidend war, erübrigte sich eine Prüfung weiterer Vorbringen der Beschwerdeführer.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob die Urteile der Vorinstanz auf und auferlegte die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an das Steueramt Solothurn.
1C_420/2024: Baugesuch für zwei gemischt genutzte Gebäude in Lausanne – Prüfung der Lärmschutzvorgaben und Anforderungen an die öffentliche Auflage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Bauprojekt in Lausanne sah den Abriss bestehender Gebäude und den Neubau von zwei gemischt genutzten Gebäuden vor. Nach einem ersten gerichtlichen Verfahren hatte das Bundesgericht 2019 das Projekt wegen unzureichender Berücksichtigung von Lärmschutzmassnahmen für Lokale mit schutzwürdiger Nutzung (LUS) aufgehoben. Eine überarbeitete Planung wurde ab 2020 eingereicht und von der zuständigen Stadtverwaltung sowie kantonalen Behörden bewilligt. Der aktuelle Streit betrifft die Einhaltung der Lärmschutzvorgaben und die Frage, ob die nachträglichen Änderungen an Planung und Gestaltung erneut einer öffentlichen Auflage hätten unterzogen werden müssen.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1: Die Beschwerde ist zulässig, da sie gegen einen letztinstanzlichen, kantonalen Entscheid gerichtet ist. Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid persönlich betroffen. - E.3: Die Beurteilung der ausbleibenden öffentlichen Auflage für die neuerlich überarbeiteten Baupläne ist nicht willkürlich, da die vorgenommenen Änderungen lediglich geringfügiger Natur waren und keine neuen Beeinträchtigungen für das Nachbarrecht vorlagen. - E.4: Das kantonale Recht bezüglich der Anforderungen an Salubrität (Lüftung und Beleuchtung) wurde korrekt angewandt. - E.5: Die Bestimmungen zu den Pflanzvorgaben (Anpflanzung von Bäumen) auf der Bauparzelle wurden eingehalten; insbesondere genügt die vorgesehene Anzahl und Pflanzweise. - E.6: Die Anzahl der zulässigen Stockwerke gemäss Planvorgaben wird eingehalten, da trotz einer Variation beim Geschossanzahlrahmen die Bauhöhe und der Flächennutzungskoeffizient den Vorschriften entsprechen. - E.7: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Lärmschutzanforderungen durch die vorgesehenen baulichen und verkehrstechnischen Massnahmen erfüllt sind und die Fenstervitragen in den Südfronten korrekt als „fest“ und somit als Bestandteile der Fassade behandelt wurden. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten von 4'000 CHF werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zudem wird der Bauherrin D.________ SA eine Entschädigung von 3'000 CHF zugesprochen.
7B_743/2025: Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft bei Berufungsverhandlungs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten sowie dem Widerruf einer bedingten Entlassung sanktioniert. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil, obwohl die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung nicht erschien. Vor dem Bundesgericht machte der Beschwerdeführer geltend, die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft habe das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
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1C_246/2025: Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Mitglieder der Kantonspolizei Zürich
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil befasst sich mit der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen vier Angehörige der Kantonspolizei Zürich durch das Obergericht des Kantons Zürich. Die Strafanzeigen beziehen sich auf einen polizeilichen Einsatz am 4. März 2024 im Rückkehrzentrum Urdorf, bei dem Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Nötigung, des Diebstahls und der Urkundenfälschung erhoben wurden. Die Beschwerde im vorliegenden Fall wurde von zwei Personen beim Bundesgericht eingereicht, nachdem das Obergericht keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hatte.
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9C_315/2023: Urteil zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot und zur Steuerhoheit für die Steuerperiode 2018
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft eine Steuerstreitigkeit zwischen A.________, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für die Steuerperiode 2018. A.________ meldete per Ende 2018 seinen Wohnsitz von Zürich nach Graubünden um. Beide Kantone beanspruchten die Steuerhoheit, was zu einer Doppelbesteuerung führte. Der Steuerhoheitsentscheid des Kantons Zürich wurde nicht angefochten. Die Streitfrage betrifft die Verwirkung des Beschwerderechts und die Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich.
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1C_338/2024: Projekt einer Strassensystemanpassung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasste sich mit einem kantonalen Strassenprojekt im Tessin zur Anpassung des Verkehrs zwischen den Gemeinden Canobbio, Lugano und Porza. Das Projekt sah insbesondere den Bau eines grossen Kreisels (Rotonda Rugì) auf dem Fluss Cassarate sowie einer darüber liegenden Fussgänger- und Radfahrerbrücke vor. Eine Umweltorganisation (A.________) hatte das Projekt aus Umweltgründen sowie wegen angeblicher Rechtsverletzungen angefochten. Die Vorinstanzen hatten das Projekt genehmigt, ohne ausreichende Beteiligung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).
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