Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_1117/2025: Frage der Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsmittel gegen zwei Zahlungsbefehle des Betreibungsamts Neckertal, die nach einer anfänglichen Geschlechtsverwechslung angepasst und korrekt zugestellt worden waren. Sie verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der Zahlungsbefehle, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln, da kantonale Aufsichtsentscheide über Schuldbetreibungsfragen unabhängig vom Streitwert der Beschwerde unterliegen. - **E.2:** Die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erfordert eine spezifische Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. - **E.3:** Die Vorinstanz stellte fest, dass die ursprüngliche Verwechslung des Geschlechts korrigiert wurde und keine Verwechslungsgefahr bestand. Die Zahlungsbefehle sind daher nicht nichtig. - **E.4:** Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie polemische oder strafrechtliche Vorwürfe enthält; diese sind nicht Gegenstand des Verfahrens. - **E.5:** Die Beschwerde ist unzulässig bzw. unzureichend begründet, da die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt, wie die korrigierten Zahlungsbefehle die beteiligten Parteien hätten in die Irre führen können. - **E.6:** Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht behandelt, da es gegenstandslos geworden ist. - **E.7:** Angesichts der Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein und erhebt keine Gerichtskosten. Die Zustellung des Urteils erfolgt an die entsprechenden Parteien.
1C_447/2024: Genehmigung eines Windparks mit Windturbinen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Kern geht es um die Genehmigung eines Windparks mit 19 Windturbinen im Kanton Neuenburg. Der Genehmigungsprozess wurde zuvor rechtlich angefochten. Das Bundesgericht prüft, ob die Wahl eines bestimmten Windturbinentyps bei der Planungs- bzw. Baugenehmigungsphase definitiv getroffen werden muss oder auch später, etwa nach einer Ausschreibung, erfolgen kann.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **(E.1)** Die Beschwerde ist im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht anerkennt, dass das Verfahren Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, insbesondere zur Zulässigkeit von späterer Festlegung des Turbinentyps. - **(E.2)** Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Typ der Windturbine nicht zwingend bei der Baugenehmigung festgelegt werden müsse, sofern die geplanten Parameter eingehalten werden. Faktoren wie technologischer Fortschritt können dies erfordern. - **(E.2.1-2.7)** Das Bundesgericht stellt fest, dass es bei einer hinreichenden technischen und ökologischen Prüfung akzeptabel ist, den endgültigen Turbinentyp nachträglich auszuwählen. Vorausgesetzt, dieser entspricht den definierten Parametern und Schutzmassnahmen, die im bisherigen Verfahren vorgesehen sind. - **(E.3)** Die Beschwerdeführerin fordert die Anfügung präzisierter Schutzmassnahmen an die Baugenehmigung, was die Vorinstanz bislang nicht berücksichtigt hatte. Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv sieht eine Gutheissung der Beschwerde vor, wobei das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Klärung an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird. Zudem wurden Entschädigungen für Parteikosten sowie die Gerichtskosten geregelt.
1C_465/2023: Entscheid zur Kostentragung und Garantie im Rahmen der Sanierung einer belasteten Deponie
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Entscheid betrifft die Sanierung einer ehemaligen Deponie im Kanton Freiburg, die durch industrielle Abfälle, insbesondere polychlorierte Biphenyle (PCB), stark belastet ist. Infolge der überschrittenen Grenzwerte wurde ein umfassendes Sanierungskonzept entwickelt. Die Beteiligten stritten insbesondere über die Verteilung der Sanierungskosten und die Pflicht zur Sicherheitsleistung seitens einer verantwortlichen Firma.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die drei Verfahren (1C_465/2023, 1C_488/2023 und 1C_219/2024) wurden wegen gemeinsamer Sachzusammenhänge vereinigt. Die Beschwerden betrafen einerseits die Verteilung der Sanierungskosten und andererseits die Verpflichtung zur Erbringung einer finanziellen Garantie. Die Verursacherhaftung nach Art. 32d LPE wurde diskutiert. Es wurde dargelegt, dass die Hauptverschmutzung auf Abfälle von E.________ SA zurückzuführen ist, deren Rechtsnachfolgerin die A.________ SA ist. Die Stadt Freiburg wurde in ihrer Funktion als Betreiberin der Deponie als Hauptverursacherin eingestuft, während der Kanton Freiburg für mangelhafte Aufsichtspflichten und als Eigentümer des Geländes eine sekundäre Verantwortung übernahm. Die Beschwerde von A.________ SA, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Firma, wurde zurückgewiesen. Auch der Einwurf, die Stadt Freiburg hätte durch die Art der Deponienutzung höhere Kosten verursacht, wurde nicht als hinreichend belegt erachtet. Die Aufteilung der Sanierungskosten erfolgte im Verhältnis der festgestellten Verursacheranteile: 45 % auf die Stadt Freiburg, 25 % auf A.________ SA, 25 % auf den Kanton Freiburg und 5 % auf unbekannte Dritte. Die Rügen zur Höhe der Kostentragung wurden abgewiesen. Die Pflicht von A.________ SA zur Leistung einer finanziellen Garantie (Art. 32d bis LPE) wurde bestätigt. Die Höhe dieser Sicherheit wurde mit der fortbestehenden Gefahr der Insolvenz der A.________ SA begründet. Die Argumente der A.________ SA, die Garantie würde ihre Freiheit oder die Verhältnismässigkeit verletzen, wurden verworfen. Auch die behauptete Bindungswirkung früherer Zusicherungen zu einer geringeren Belastung konnte nicht nachgewiesen werden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Im Dispositiv wurden die Beschwerden abgewiesen und die Verfahrenskosten anteilig verteilt, wobei die A.________ SA zur Zahlung eines Teils der Kosten verpflichtet wurde.
7B_1317/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 20. September 2025 ein, das seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung sowie sein Ausstandsbegehren als unzulässig erachtete. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde ausserhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht.
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7B_1118/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, die das Regionale Staatsanwaltschaftsamt des Unterwallis am 6. Mai 2025 erlassen hatte. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies die Beschwerde am 15. September 2025 ab. Dagegen reichte A.________ am 20. Oktober 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, verbunden mit einem Gesuch um Fristwiederherstellung und unentgeltliche Rechtspflege.
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5A_1116/2025: Urteil betreffend fürsorgerische Unterbringung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2025 aufgrund einer ärztlichen Einweisung fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreuzlingen wies die Beschwerde des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid am 11. Dezember 2025. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen am 19. Dezember 2025 ans Bundesgericht.
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6B_1270/2023: Abweisung der Beschwerde wegen Verstössen gegen die Covid-19-Verordnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde mehrfach wegen Verstössen gegen die aCovid-19-Verordnung, des Missachtens von Anweisungen des Sicherheitspersonals, der Teilnahme und Organisation unbewilligter Kundgebungen gegen die Corona-Massnahmen sowie weiterer Delikte angeklagt. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte die Schuldsprüche aus erstinstanzlichem Urteil, reduzierte aber teilweise die Strafen. A.________ focht das Urteil vor dem Bundesgericht an und beantragte einen Freispruch in allen Anklagepunkten.
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