Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_65/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Verkehrswertschätzung im Eheschutzverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte das Amtsgericht Solothurn-Lebern eine Beweisführung zur Verkehrswertschätzung einer ehelichen Liegenschaft. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde wegen fehlender Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht erkennt, dass der angefochtene kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheid unter Umständen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde angefochten werden könnte. Die Beschwerde enthält jedoch keine Ausführungen zu den konkreten Erwägungen des Nichteintretensentscheides des Obergerichts und zeigt nicht auf, inwiefern das Recht verletzt worden sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Zugeständnisse der Beschwerdegegnerin und der entstehenden Beweisführung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides seien. Der Fokus hätte auf den Erwägungen zum Nichteintretensentscheid gelegen, wozu sich der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend geäussert habe. Aufgrund fehlender substantieller Begründung erachtet das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb es darauf nicht eintritt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge des sofortigen Urteils gegenstandslos. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer. Das Urteil wurde schriftlich an die Parteien und das Obergericht mitgeteilt.
2C_15/2023: Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, A.A.________, beantragt die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis bezüglich der Behandlung ihrer verstorbenen Tochter C.A.________. Ziel ist die Einsichtnahme in die kompletten Krankenakten und Daten der Notfallbehandlung im Spital D.________. Die Vorinstanzen haben die Entbindung verweigert.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht prüft formelle Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde. Diese ist rechtzeitig und formgerecht eingereicht worden. - **E.2:** Die Beschwerde ermöglicht grundsätzlich die Prüfung von Bundes-, Völkerrecht und kantonalem Recht unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots. Neues Tatsachenmaterial ist nur eingeschränkt zulässig. - **E.3:** Es liegt keine offensichtliche Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vor. Die wesentlichen Punkte wurden geprüft, eine offene Interessenabwägung vorgenommen, und die Vorinstanz durfte auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. - **E.4:** Gemäss Art. 321 StGB besteht das Arztgeheimnis auch nach dem Tod der Patientin fort. Eine Entbindung ist nur bei klar überwiegendem Geheimnisoffenbarungsinteresse möglich. - **E.5:** Das legitime Interesse der Beschwerdeführerin an Einsichtnahme ist nachvollziehbar, jedoch nicht qualifiziert. Hinweise auf eine Fehlbehandlung wurden nicht konkret vorgebracht. Es liegt weiterhin ein relevantes Geheimhaltungsinteresse vor, das einer vollständigen Entbindung entgegensteht. Die Interessenabwägung der Vorinstanz wird als korrekt beurteilt. - **E.6:** Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und es wird keine Parteientschädigung gewährt.
8C_660/2025: Mitwirkungspflichtverletzung bei der Invalidenversicherung: Nichteintreten auf Leistungsbegehren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, meldete sich 2021 bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug, wobei er seine Invalidität auf psychiatrische und gesundheitliche Probleme begründete. Nach einem initialen fehlenden Trainingsantritt und der Ablehnung einer Verlängerung beruflicher Massnahmen verweigerte der Beschwerdeführer eine psychiatrische Begutachtung. Aufgrund dieser Mitwirkungspflichtverletzung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 95 f. BGG Rechtsanwendungen von Amtes wegen, konzentriert sich jedoch auf die gerügten Rechtsmängel. Es legt grundsätzlich den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, ausser diese habe ihn offensichtlich unrichtig festgestellt oder auf Rechtsverletzungen basiert. - **E.2:** Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Nichteintretensentscheid der IV-Stelle bestätigte. - **E.3:** Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt und darauf wird verwiesen. - **E.4.1:** Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass die angeordnete psychiatrische Begutachtung notwendig und zumutbar war. Die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers sei überwiegend wahrscheinlich nicht krankheitsbedingt und daher unentschuldbar. Nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren war die IV-Stelle berechtigt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. - **E.4.2:** Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung und der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sind unbegründet. Die Vorinstanz hielt sich an die geltende Rechtsprechung und Berücksichtigung des Sachverhalts. Weitere medizinische Abklärungen waren nicht erforderlich. - **E.5:** Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. - **E.6:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos ist.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
2C_567/2024: Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis betreffend Gesundheitsdaten eines Verstorbenen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen verstarb im Zusammenhang mit einer minimalinvasiven Leistenhernienoperation. Die Obduktion ergab als Todesursache ein Herz-Pump-Versagen aufgrund eines Bauchaortenaneurysmas. Es wurden keine Hinweise auf Sorgfaltspflichtverletzungen der behandelnden Ärzte gefunden. Die Beschwerdeführerinnen verlangten die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis, um Zugang zu weiteren medizinischen Unterlagen zu erhalten. Sowohl das kantonale Departement für Finanzen und Soziales als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau lehnten dies ab.
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5A_63/2026: Urteil zur Aufhebung der Kindesvertretung und Entlassung der Beiständin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft die Entlassung der Kindesvertreterin und der Beiständin für die Tochter des Beschwerdeführers, welche unter der alleinigen Obhut der Mutter steht. Die Vorinstanzen (KESB, Bezirksrat, Obergericht) wiesen die entsprechenden Anträge und Beschwerden des Beschwerdeführers ab bzw. traten teilweise nicht darauf ein. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesgericht, das auf diese nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies.
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5A_1098/2025: Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde gegen das Regionale Betreibungsamt Mettauertal wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Die kantonalen Instanzen, das Bezirksgericht Laufenburg sowie das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, wiesen die Beschwerde ab. Nach Zustellung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids erhob der Beschwerdeführer spätestens am 18. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
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8C_661/2025: Entscheid zur Beschwerde betreffend Sozialhilfe und vorsorgliche Massnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Verfügung des Gemeinderats Untersiggenthal, mit der ihre Sozialhilfe reduziert wurde. Sie beantragte im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Beschwerde die Anordnung der vorsorglichen Massnahme, die Sozialhilfe in ihrem ursprünglichen Umfang sicherzustellen. Das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau wies diesen Antrag ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid.
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5A_562/2025: Urteil zur Beschwerde betreffend Handelsregistereintrag eines Vereins
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich nahm am 20. August 2024 die Neueintragung des Vereins A.________ vor. Diese umfasste die Erfassung eines Vorstands von sieben Personen mit kollektivzeichnungsberechtigter Funktion zu zweien. Die Eintragung wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Beschwerdeführer, die nicht Teil des Vorstands sind, beantragten die Löschung der Eintragung, da sie fehlerhafte Belege sowie eine unbefugte Eintragung geltend machten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da es sich um ein Zivilrechtsverfahren handle. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
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1D_1/2026: Urteil zur Zulässigkeit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde betreffend Anpassung eines Arbeitszeugnisses
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ arbeitete zunächst bei der EKSD und später bei der SJSD als Verwaltungsadjunkt. Nachdem sein Dienstverhältnis ordentlich beendet wurde, erhielt er ein Schlusszeugnis, dessen Inhalt er mehrfach beanstandete. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies die SJSD seine Eingaben ab. Das Kantonsgericht Freiburg hiess seine Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Anpassung des Schlusszeugnisses an die SJSD zurück. A.________ reichte eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
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6B_849/2025: Urteil zum Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, wurde bei seiner Ausreise aus der Schweiz mit einem Nunchaku im aufgegebenen Gepäck am Flughafen kontrolliert. Das Nunchaku, welches er im Jahr 2009 von einem ehemaligen Kollegen geschenkt bekommen hatte, lagerte bisher in seiner Kellerwohnung. Ohne Kenntnis, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Waffe handelt, wollte er sie ins Ausland transportieren. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (LArm) schuldig gesprochen und dazu verurteilt, eine Geldstrafe von 500 CHF zu zahlen, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
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7B_1274/2025: Ersatz für Massnahmen anstelle der Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde wegen Bedrohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) strafrechtlich verfolgt, nachdem er in verschiedenen Telefonaten Drohungen gegenüber Justizbeamten und deren Familien geäussert hatte. Nach einer kurzen Untersuchungshaft wurde A.________ entlassen und unterlag durch das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) Massnahmen anstelle der Haft, u.a. einer psychiatrischen Behandlung und Kontaktverboten. A.________ focht diese Massnahmen an, wobei das Bundesgericht einige dieser Massnahmen als unverhältnismässig erkannte. A.________ verlangte daraufhin Schadenersatz und eine Entschädigung für den erlittenen moralischen Schaden, insbesondere im Zusammenhang mit der als rechtswidrig beurteilten Medikamentenpflicht.
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5A_739/2025: Urteil betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Grundstücke durch Grundpfandverwertung an B.________ und C.________ versteigert wurden. Nach mehreren erfolglosen Rechtsmitteln und wiederholten Beschwerden gegen das Betreibungsamt Mettauertal, auch wegen behaupteter Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und verhängte eine Busse. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
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5A_44/2026: Urteil zur Revision betreffend ehelicher Unterhalt und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer beantragte beim Regionalgericht eine Revision des Urteils von 2023 hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin sowie Kindesunterhaltsbeiträgen. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Revisionsgesuch am 13. Januar 2026 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides sowie die Rückweisung an die Vorinstanz.
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8C_726/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend Invalidenversicherung und Prozessvoraussetzungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2025, welches das Nichteintreten der IV-Stelle Basel-Landschaft auf ihre Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigte. Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde aufgrund des offensichtlichen Begründungsmangels als unbegründet und tritt darauf nicht ein.
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5D_57/2025: Verfahren zur unentgeltlichen Rechtspflege und Rückforderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren sowie später für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht Zürich. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und hielt fest, dass die Klage aussichtslos sei sowie die Mittellosigkeit nicht nachgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege erneut und erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts.
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6B_828/2025: Urteil zum Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern und zur Frage der Glaubwürdigkeit von Opferzeugnissen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Polizeigericht des Bezirks La Côte am 28. Februar 2025 wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt. Das Urteil umfasste eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren, eine lebenslange Tätigkeitssperre für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen, eine Geldstrafe von CHF 1'000 sowie eine Schadenersatzleistung von CHF 4'500 zuzüglich Zinsen an die Geschädigte, B.________. Das Urteil wurde vom Berufungsgericht des Kantons Waadt am 31. Juli 2025 bestätigt. In der Revision vor dem Bundesgericht beantragte A.________ eine Freisprechung oder eine Rückweisung an die Vorinstanz.
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7B_960/2025: Entscheid zum Antrag auf Aufhebung der Scellierung eines Mobiltelefons
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ ist in eine strafrechtliche Untersuchung involviert, die nach Unregelmässigkeiten bei den Gemeindewahlen von K.________ am 23. März 2025 eingeleitet wurde. Ihr Mobiltelefon wurde durch das Genfer Ministerium beschlagnahmt, nachdem Verdacht auf Wahlmanipulation und weitere strafrechtliche Tatbestände (Art. 282bis, Art. 282 und Art. 251 StGB) laut geworden waren. A.________ hat die Scellierung ihres Telefons beantragt, da sie die Massnahmen als unverhältnismässig und für ihre Privatsphäre verletzend ansieht. Das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) von Genf hob die Scellierung auf, doch A.________ legte vor dem Bundesgericht Beschwerde ein.
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8C_270/2025: Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin A.________ reichte ihre Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 verspätet ein, weshalb das Amt für Arbeit sie mit Wirkung ab dem 1. August 2024 für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reduzierte die Einstelldauer auf 15 Tage mit der Begründung, dass die eingereichten Nachweise den qualitativen und quantitativen Anforderungen genügten, jedoch verspätet eingereicht wurden. Dagegen erhob das Amt für Arbeit Beschwerde.
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5A_55/2026: Entscheidung über die Nichtbegründetheit einer Beschwerde betreffend Kindesschutzmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter einer 2013 geborenen Tochter, für welche bereits eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB besteht. Die Tochter lebt seit 2015 in einer sozialpädagogischen Grossfamilie, nachdem der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Im Juni 2025 ersuchte die KESB Biel die KESB Thun um Übernahme der Beistandschaft. Die KESB Thun übernahm mit Entscheid vom 29. Oktober 2025 die Beistandschaft und ordnete weitere Kindesschutzmassnahmen an. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Beschwerde, welche durch das Obergericht des Kantons Bern am 3. Dezember 2025 mangels hinreichender Begründung abgelehnt wurde. Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 wandte sich die Mutter an das Bundesgericht.
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8C_636/2025: Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Zusammenhang mit arbeitgeberähnlicher Stellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ehemals Niederlassungsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung der B.________ AG, beantragte nach deren Konkurs die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte den Anspruch aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung von A.________. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Einschätzung.
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7B_1355/2025: Urteil über den Strafantritt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhielt mehrere Bussen wegen Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1) und zahlte diese nicht. Als Folge wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Der Rekurs gegen den Strafantritt wurde von der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern abgewiesen, wobei die Frist für den Strafantritt verschoben wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat aufgrund verspäteter Einreichung der kantonalen Beschwerde nicht darauf ein. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein.
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7B_1447/2024: Urteil betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ steht unter dem Verdacht von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er beantragte am 21. August 2024 den Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies sein Gesuch ab, ebenso die daraufhin eingereichte kantonale Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Zürich am 27. November 2024. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht focht A.________ die Entscheidung an.
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8C_728/2025: Urteil über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Prozessvoraussetzungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin stellte ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ein, welches die monatliche Ergänzungsleistung zur AHV von Fr. 1'498.- bestätigte. Davon wurden Fr. 965.- direkt der Beschwerdeführerin nach Abzug der Krankenkassenprämie ausbezahlt. Das Bundesgericht prüfte, ob die Eingaben der Beschwerdeführerin eine hinreichende Begründung für die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts und die Anwendung des Bundesrechts enthalten.
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8C_536/2025: Urteil zur Ablehnung einer Entschädigung aufgrund von Insolvenz im Rahmen der Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ (geb. 1989), angestellt bei der Gesellschaft B.________ SA, verlangte eine Entschädigung aufgrund von Insolvenz für ausstehende Löhne. Die Caisse publique de chômage des Kantons Freiburg wies diese Forderung zurück, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid.
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1C_588/2024: Prüfung der Rechtmässigkeit einer Baubewilligung im Kontext von Zonenplanung und Landschaftsschutz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die streitige Baubewilligung der Gemeinde St-Sulpice betrifft den temporären Umbau eines bestehenden Gebäudes (WC-Anlage) an der Parcelle Nr. 52, das sich im Uferbereich der \"Aire de dégagement\" des PPA \"Le Coteau\" befindet. Das Projekt sieht die Einrichtung einer mobilen Struktur für den Verkauf von Glaces und Getränken vor. Die Bewilligung wurde von der Gemeinde erteilt und durch die Vorinstanz bestätigt. Kläger sind Anwohner und Eigentümer benachbarter Parzellen, die sich gegen die Baubewilligung richten und geltend machen, dass die betroffene Parzelle ausserhalb der Bauzone liege und eine spezielle kantonale Genehmigung erforderlich sei.
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8C_181/2025: Urteil betreffend Invalidenrente und Meldepflichtverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Geschäftsführer der B.________ GmbH, bezog seit 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Fahrradunfalls, der zu einem Schädelbruch führte. Nach einer umfassenden medizinischen Überprüfung und mehrmaligen Revisionen hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Rente rückwirkend per 30. Juni 2017 auf und forderte Fr. 101'833.- an zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück. Hintergrund der Rentenaufhebung war eine gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Sommer 2016 und eine Verletzung der Meldepflicht. Nach einer Abweisung der Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Graubünden erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht.
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7B_1055/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Strafkammer) vom 15. September 2025. Ihm wurde zunächst eine Frist bis zum 19. November 2025 und später eine gesetzlich nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 6. Januar 2026 gesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 800 zu leisten. Trotz mehrfacher Zustellungen der Zahlungsaufforderung wurde der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet.
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7B_733/2025: Beschwerde gegen Entscheid zur Perquisition und zum Séquestre eines Mobiltelefons
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht prüft eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 27. Juni 2025. Der Gegenstand der Überprüfung betrifft die Perquisition und den Séquestre des Mobiltelefons von A.________, die im Rahmen einer Untersuchung des Genfer Staatsanwalts erfolgt ist. Gegenstand der Untersuchung sind mutmassliche Wahlmanipulationen und Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit einem kommunalen Wahlereignis.
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6B_957/2024: Urteil zur Straf- und Massnahmenanordnung sowie zu zivilrechtlichen Ansprüchen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer, der wegen verschiedener Sexualdelikte, darunter Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und weiterer sexueller Handlungen mit Minderjährigen, sowie einer Betäubungsmittelverfehlung verurteilt wurde. Die Vorinstanzen ordneten zudem eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB an. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein, mit mehreren Anträgen er betont seine Unschuld und beantragt unter anderem eine Strafreduktion und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme.
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5A_51/2026: Urteil zur Zulässigkeit und Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhielt am 26. November 2025 zwei Pfändungsankündigungen vom Betreibungsamt des Sensebezirks. Dagegen erhob er am 4. Dezember 2025 Beschwerde, welche das Kantonsgericht Freiburg am 6. Januar 2026 abwies, soweit es darauf eintrat. Anschliessend legte A.________ am 19. Januar 2026 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht ein, welche als Beschwerde in Zivilsachen behandelt wurde.
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7B_1251/2025: Nichteintreten aufgrund fehlender Kostenvorschussleistung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob am 17. November 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2025. Der Streitgegenstand betrifft eine Rechtsverweigerung.
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5A_444/2025: Entscheid zu Beschwerden betreffend Pfändung eines Erbschaftsanteils und Akteneinsicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
In einer gegen B.________ laufenden Betreibung wurde dessen Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft gepfändet. A.________, Miterbin der Erbengemeinschaft, wurde über die Pfändung informiert und nahm nicht an der Einigungsverhandlung zur Verwertung des Anteilsrechts teil. Sie erhob Beschwerde gegen diverse Verfügungen des Betreibungsamts, unter anderem zur Pfändung und zur verweigerten Akteneinsicht. Die Vorinstanz wies ihre Eingabe im Wesentlichen ab, woraufhin A.________ an das Bundesgericht gelangte.
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7B_1228/2025: Nichtanhandnahme und Nichteintreten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erstattete Strafanzeige gegen das Kantonsforstamt Schaffhausen, da eine landwirtschaftlich genutzte Parzelle zu Waldland umgewandelt worden sei, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 2 des kantonalen Waldgesetzes und des Bundesgesetzes über den Wald zu erfüllen. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen entschied, die Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen nicht ein.
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5A_62/2026: Urteil betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die KESB der Stadt Zürich ein. Diese wurde vom Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 abgewiesen; gleichzeitig wurde auf Anträge betreffend Vollstreckung, Festnahme und Schadenersatz nicht eingetreten. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 22. Dezember 2025 auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Feststellung diverser Rechtsverletzungen sowie eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
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