Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_1256/2025: Ablehnung eines Begehrens um Ausstand eines Staatsanwalts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ Sàrl reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, nachdem die kantonale Autorität von Neuenburg im Oktober 2025 ihr Gesuch um Ausstand des Staatsanwalts Jean-Paul Ros abgelehnt hatte. Grund des Gesuchs war die Wahrnehmung einer möglichen Befangenheit durch den Staatsanwalt, der in vorherigen Äusserungen erörtert hatte, dass die von A.________ Sàrl angezeigte mutmassliche Straftat zivilrechtlich zu würdigen sei und die Zivilverfahrensergebnisse abzuwarten seien, bevor die Strafuntersuchung weitergeführt würde.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig eingereicht wurde, soweit es um die Ablehnung des Ausstands ging. Jedoch wurden neue Forderungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Annullierung sämtlicher Akte des Staatsanwalts, als unzulässig (neu) betrachtet. Der Entscheid des Staatsanwalts zur Verfahrensführung wurde rechtlich geprüft. Insbesondere wurde festgestellt, dass Äusserungen des Staatsanwalts in seinen Schriftsätzen ('zum Zeitpunkt der Verfügung der Sistierung erfüllten die angezeigten Handlungen offensichtlich nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs') zwar klar erscheinen, jedoch im Kontext seines Vorbringens entsprechend zu relativieren seien. Das Moment der Sistierung wurde als ausschlaggebender Faktor für die Interpretation berücksichtigt. Objektiv wurde keine Befangenheit oder der Anschein einer Prävention des Staatsanwalts festgestellt. Die Suspendierung des Verfahrens wurde nicht als unfaire oder unzulässige Vorgehensweise, sondern als zulässige prozessuale Entscheidung gewertet. Aussagen des Staatsanwalts können nicht als Meinung über das materielle Endergebnis gewertet werden, sondern seinen Ermittlungsprozessen zugeschrieben werden. Daraus wurde geschlossen, dass der Staatsanwalt nicht befangen sei und es keinen Anspruch auf seinen Ausstand gebe.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von 3'000 CHF der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne dass Parteientschädigungen zugesprochen wurden.
2C_42/2026: Verweigerung einer Grenzgängerbewilligung nach dem FZA
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, beantragte nach der rechtskräftigen und bestätigten Aufhebung seiner Niederlassungsbewilligung durch die kantonalen Behörden im Jahr 2017, eine Grenzgängerbewilligung (EU/EFTA), um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Tessin nachzugehen. Der Antrag wurde von der kantonalen Ausländerbehörde, dem Staatsrat des Kantons Tessin und zuletzt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin abgelehnt, insbesondere unter Verweis auf wiederholte strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers, welche eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellen. Der Fall wurde schliesslich dem Bundesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerde zulässig ist. Da der Beschwerdeführer als EU-Bürger unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA) fällt, ist das Rechtsmittel zulässig. Das Bundesgericht führt aus, dass es das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur korrigiert werden können, wenn diese offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen nur teilweise. Das Gericht bestätigt, dass die Beschwerde sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsrecht für EU/EFTA-Grenzgänger stützt, jedoch Einschränkungen möglich sind, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betroffen sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Anforderungen nicht, da die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen eine hinreichend schwere und aktuelle Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellen. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass die Bewilligung nach nationalem Recht aufgrund wiederholter Verurteilungen ausgeschlossen ist. Insbesondere die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Jahr 2016 bedingt zusammen mit weiteren Zuwiderhandlungen (u.a. Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelverstösse) die Verweigerung der Bewilligung. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege keine aktuelle Bedrohung vor, wird zurückgewiesen. Die Kontinuität der Verstösse, auch während der hängigen Verfahren, lässt auf eine anhaltende Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG) stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Italien hat und die Ablehnung der Bewilligung weder zu einem Wohnsitzwechsel noch zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner privaten Beziehungen führt. Auch beruflich bestehen alternative Möglichkeiten, insbesondere in Italien oder Deutschland.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, und ihm wurden die Gerichtskosten auferlegt.
7B_1285/2025: Urteil betreffend Nichtanhandnahme und Nichteintreten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erstattete zwei separate Strafanzeigen gegen verschiedene Institutionen und Einzelpersonen, auf die die zuständige Staatsanwaltschaft nicht eintrat. Auf Beschwerden an das Obergericht des Kantons Zürich wurde ebenso nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerden betreffen zwei gesonderte kantonale Verfahren, die jedoch aufgrund ihres Zusammenhangs vereinigt werden. Es wird festgestellt, dass die vom Gesetz geforderte Begründungspflicht der Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt wurde, da keine genügende Auseinandersetzung mit den angefochtenen Beschlüssen vorliegt. Auch wurde für die Rüge der Verletzung von Grundrechten die qualifizierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, womit auf die Beschwerden nicht eingetreten werden kann. Der Beschluss UE250275 wies auf die versäumte Leistung einer Prozesskaution hin, was eine Processvoraussetzung darstellt. Die Beschwerdeführerin hat hierzu weder substantielle Einwände erhoben noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht. Im Beschluss UE250276 stellte die Vorinstanz dar, dass kein strafbares Verhalten ersichtlich und die angesprochenen Schulbelange nicht in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden fielen. Die Beschwerdeführerin führte lediglich allgemeine Ansichten auf, ohne den Entscheid substantiiert anzugreifen. In beiden Fällen ist auf die Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerden wurden nicht behandelt, und die Beschwerdeführerin muss Gerichtskosten bezahlen. Zudem wurden die Verfahren vereinigt.
4D_12/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde bezüglich definitiver Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2025, mit dem seine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen wurde. Zudem hatte das Obergericht seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen.
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1C_383/2025: WahlResultate der Gemeinde Vernier
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Bürger der Gemeinde Vernier, focht vor dem Bundesgericht die Ergebnisse des zweiten Wahlgangs der Wahl in den Gemeinderat (Conseil administratif) der Gemeinde Vernier an, der am 13. April 2025 stattfand. Er verlangte die Aufhebung der Wahlresultate und die Durchführung eines neuen Wahlgangs, da vermeintliche Unregelmässigkeiten bei der Verteilung des Wahlmaterials aufgetreten seien. Die Vorinstanz, die Verfassungskammer des Genfer Kantonsgerichts, wies die Beschwerde ab und erkannte die Ergebnisse der Wahl als rechtmässig an.
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7B_1385/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours de la Cour de justice de la Republik und Kanton Genf vom 17. November 2025, welcher ihre Ablehnungsanträge gegen einen Richter (Patrick Monney) abwies. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere die angebliche Unparteilichkeit des Richters aufgrund eines angeblichen Verfahrensmangels (Abwesenheit des Staatsanwalts bei einer Verhandlung).
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4D_16/2026: Urteil betreffend definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, das die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Dietikon abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hatte.
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6B_73/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) legte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafkammer, vom 23.12.2025 ein, mit welchem er unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, Zechprellerei, Missachtung der Buchführungspflicht und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer teilbedingt ergänzenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde. Die Beschwerde richtete sich auf die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, auf Willkür bei der Beweiswürdigung sowie auf Verstösse gegen Bundesrecht.
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2F_3/2026: Revision eines Bundesgerichtsurteils betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA)
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils 2C_504/2025 vom 19. September 2025, welches auf seine Beschwerde betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht eingetreten war. Im Revisionsgesuch stützte sich A.________ auf verschiedene Revisionsgründe gemäss Art. 121 und Art. 123 BGG, darunter angeblich unberücksichtigte Tatsachen und als neu vorgebrachte Beweismittel.
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4A_672/2025: Entscheid zum Nichteintreten auf eine Beschwerde im Kontext eines Kaufvertrags
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, A.________ GmbH, legte eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ein, welches auf ihre Berufung mangels rechtzeitig geleistetem Kostenvorschuss nicht eingetreten war. Im vorinstanzlichen Verfahren war auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin abgewiesen worden.
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4A_379/2025: Gerichtsentscheidung betreffend Vergütung und Vereinbarung über Unternehmensübergabe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Arbeitnehmer war seit 2008 als Carreleur bei der A.________ SA beschäftigt. Im Jahr 2019 wurde ihm die Übernahme des Unternehmens mündlich angeboten. Im Zuge dessen erhielt er eine Gehaltserhöhung sowie eine zusätzliche Vergütung (Prämie), die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft war und auf ein Konto des Geschäftsführers floss. Die Vereinbarung über die Übernahme wurde nicht schriftlich fixiert und blieb strittig. Der Arbeitnehmer kündigte im Jahr 2022, nachdem bekannt wurde, dass der Arbeitgeber die Unternehmensübernahme zugunsten der Tochter des Geschäftsführers nicht weiterverfolgen wollte. Danach verlangte der Arbeitnehmer die Auszahlung der einbehaltenen Prämien in Höhe von insgesamt CHF 49'500.
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4A_18/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner forderte von der Beschwerdeführerin einen Betrag von brutto CHF 25'652.55 aus einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Das Kantonsgericht Zug hiess die Klage gut, da die Beschwerdeführerin die Klageantwort nicht fristgerecht eingereicht hatte. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Berufung vor dem Obergericht des Kantons Zug ein, welches auf die Berufung nicht eintrat. Vor Bundesgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
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4A_35/2026: Rückzug der Beschwerde und Gerichtskosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA reichte eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 20.11.2025 ein. Gegenstand der Beschwerde war ein Gesuch um Sicherheitsleistung für Parteikosten. Am 12.02.2026 zog die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Beschwerde zurück.
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4A_204/2025: Streitigkeit über Kaufvertrag von Gesellschaftsanteilen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft eine Streitigkeit zwischen der A.________ SA (Beklagte und Beschwerdeführerin) und B.________ (Klägerin und Beschwerdegegnerin) aufgrund eines Kaufvertrags über Gesellschaftsanteile. Es ging um die Frage, ob die Aktiven des Umlaufvermögens der verkauften Gesellschaft zum Kaufpreis gehören oder im Eigentum der Verkäuferin verbleiben. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass das Umlaufvermögen gemäss der Vertragsinterpretation der Verkäuferin zusteht.
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1C_63/2026: Verfahrenskosten im Baupolizeiverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Eigentümer eines Grundstücks in der Stadt Maienfeld, war mit Verfahrenskosten aus einem baupolizeilichen Verfahren konfrontiert. Gegen die entsprechende Verfügung des Stadtrats Maienfeld vom 6. Mai 2024 und das darauf folgende Urteil des Obergerichts Graubünden vom 16. Dezember 2025 bezüglich der Kostenregelung erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
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1C_41/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde beim Informationszugang
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin verlangte die Herausgabe eines Kostenübernahmegesuchs aus dem Jahr 2018 sowie die Beantwortung dazugehöriger Fragen. Der Stadtrat Winterthur wies das Gesuch ab, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lehnte eine Beschwerde dagegen ab. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin ans Bundesgericht.
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7B_254/2025: Entsiegelung eines Mobiltelefons im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte. Im Rahmen des Verfahrens wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung des Gerätes. Dieses ordnete die Triage und Aussonderung der vom Anwaltsgeheimnis geschützten Daten an und hiess das Entsiegelungsgesuch bezüglich der bereinigten Daten gut.
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7F_56/2025: Revisionsgesuch betreffend bundesgerichtliches Urteil
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________ beantragte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_1189/2025 vom 24. November 2025. Das ursprüngliche Urteil war ein Nichteintretensentscheid aufgrund eines offensichtlichen Begründungsmangels in der Beschwerde.
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8C_371/2025: Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine Schweizerin, erhielt von Dezember 2008 bis Januar 2025 Sozialhilfeleistungen. Aufgrund des Verdachts, sie habe seit Februar 2020 in Italien gewohnt, forderte das zuständige Sozialamt des Kantons Tessin von ihr die Rückerstattung von CHF 99'265.25 (für den Zeitraum von Februar 2020 bis Dezember 2023). Zudem wurde ihr eine Sanktion von CHF 300.- auferlegt, da sie die Wohnsitzverlegung nicht meldete. Das kantonale Versicherungsgericht wies ihre Klage gegen die behördlichen Entscheidungen ab.
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4A_327/2025: Reduktion der Genugtuung: Konstitutionelle Prädisposition und Mitverschulden einer Drittperson
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Verkehrsunfall mit Handgemenge auf der Autobahn A2 führte zu Verletzungen der Beifahrerin und einer späteren Zivilklage auf Genugtuung. Die Beschwerdeführerin machte eine Genugtuung von CHF 30'000 geltend, basierend auf den psychischen Folgen des Unfalls. Die Vorinstanzen reduzierten den Betrag aufgrund einer konstitutionellen Prädisposition der Geschädigten sowie eines Mitverschuldens ihres Ehemanns. Die Reduktion der Genugtuung wurde nun durch das Bundesgericht überprüft.
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2C_25/2026: Urteil zur Nichteintretensentschädigung hinsichtlich Stromrechnungen und Stromabschaltung in einer Wohnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Energie Service Biel/Bienne (ESB) zur Begleichung offener Stromrechnungen verpflichtet, wobei Mahngebühren von CHF 30.– gutgeheissen, die Beschwerde jedoch im Hauptpunkt abgewiesen wurde. Nach einer Abweisung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern focht sie den Entscheid beim Bundesgericht an.
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6B_908/2025: Abweisung der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht Saane teilweise freigesprochen und teilweise für schuldig befunden unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, versuchter Drohung, Vergewaltigung und anderer Delikte. In Berufung wurde dieses Urteil durch das Kantonsgericht Freiburg bestätigt. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, beantragte seinen Freispruch von Vergewaltigung und weiteren Delikten, eine mildere Strafe sowie den teilweisen Wegfall von Zivilforderungen und Verfahrenskosten.
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7B_159/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf vom 7. Januar 2026, welches seinen Antrag auf Erlass von Verfahrenskosten abgewiesen hatte. Die darin enthaltenen Feststellungen basierten auf einer Verfügung des Tribunal correctionnel des Kantons Genf vom 19. November 2025, in welchem dem Beschwerdeführer finanzielle Mittel in der Höhe eines monatlichen Überschusses von CHF 622.30 zugerechnet wurden.
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4G_1/2025: Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller reichte ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 4D_221/2025 vom 27. November 2025 ein. Er beanstandete, dass die Kostenzuweisung in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils unklar sei und forderte eine Erläuterung oder gegebenenfalls eine Berichtigung, da er die Bemessungsgrundlagen der Gerichtskosten im Urteil nicht nachvollziehen könne.
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7B_156/2026: Urteil zu einem Verschiebungsgesuch in einem Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde mit einem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 2025 wegen Geldwäscherei eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen auferlegt. Nach fristgerechter Einsprache und Überweisung des Falls an das Bundesstrafgericht wurden die Termine für die Hauptverhandlung festgelegt. A.________ stellte ein Sistierungsgesuch sowie ein Verschiebungsgesuch für die Hauptverhandlung. Das Bundesstrafgericht wies beide Gesuche ab. A.________ reichte darauf beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und beantragte die Verschiebung der Hauptverhandlung.
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4A_74/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin schloss 2017 einen Mietvertrag über eine Wohnung ab, der 2023 vom Vermieter gekündigt wurde. Sie klagte beim Bezirksgericht Hochdorf auf Ungültigerklärung der Kündigung, eventualiter auf Erstreckung des Mietverhältnisses, und beantragte unentgeltliche Rechtspflege, die abgewiesen wurde. Das Bezirksgericht wies ihre Klage ab und ordnete die Räumung der Wohnung an. Das Kantonsgericht Luzern trat auf ihre Berufung nicht ein, weshalb sie Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
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6B_20/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Sanktion wegen einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen den Entscheid der Strafappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2025. Diese hatte das erstinstanzliche Urteil bestätigt, mit dem die Beschwerdeführerin wegen einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) verurteilt worden war. Die Sanktion umfasste 20 Tagessätze zu je 30 CHF (bedingt auf 2 Jahre) sowie eine Busse von 300 CHF (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Gemäss Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin den Fussgängerstreifen nicht beachtet, obwohl eine ältere Person, die sich bereits darauf befand, gefährdet wurde.
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2C_56/2026: Generelles Tierhalteverbot
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Veterinäramt des Kantons Basel-Landschaft erliess 2021 und 2022 Verfügungen gegen A.A., B.A. und C.A. aufgrund von Missständen in der Hundehaltung. Nach einer Kontrolle 2024, die weitere Missstände offenbarte, wurde ein generelles Tierhalteverbot verhängt. Dieses wurde von den zuständigen kantonalen Behörden und dem Kantonsgericht bestätigt. Die Beschwerdeführer verlangten vor Bundesgericht die Aufhebung des Verbots, insbesondere mit Hinweis auf eine veränderte Lebenssituation.
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2C_219/2025: Urteil zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein albanischer Staatsangehöriger (geb. 1993) wurde in Albanien wegen \"Hilfeleistung für Straftäter\" zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner Einreise in die Schweiz stellte er ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Nach der Hochzeit mit einer Schweizer Bürgerin beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, die von den kantonalen Stellen und Vorinstanzen abgelehnt wurde. Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersuchte er das Bundesgericht um Aufhebung dieser Entscheide.
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6B_982/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Kantonsgericht Jura, Strafkammer, mit Urteil vom 18. November 2025 wegen einer Verkehrsregelverletzung (Exzessive Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h auf der Autobahn) zu einer Geldstrafe von CHF 600 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und Kostenfolge verurteilt.
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6B_974/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen ungenügender Begründung in einer Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ legte Beschwerde gegen ein Urteil der Cour pénale II des Kantonsgerichts Wallis vom 11. November 2025 ein. Dieses Urteil sah eine teilweise Gutheissung seines ursprünglichen Berufungsantrags vor, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 18 Monate bedingt auf 4 Jahre), u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter ähnlicher Handlungen. Zudem wurden weitere Massnahmen angeordnet, darunter eine Landesverweisung für 5 Jahre, ein Tätigkeitsverbot im Kontakt mit Minderjährigen für 10 Jahre sowie eine Verpflichtung zur Zahlung von 8000 CHF an die Geschädigte B.________.
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7B_163/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und die Gesellschaft D.________ Sàrl haben beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Zentralen Amts der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 13. Januar 2026 eingereicht. Dieses hatte ein Gesuch um Ablehnung der Inspektoren B.________ und C.________, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen.
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4A_357/2025: Abweisung der Beschwerde in Versicherungsrechtssache
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ schloss mit B.________ SA eine Kaskoversicherung für sein Fahrzeug ab. Nach einem behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs in Italien (27. Juni 2020) verweigerte die Versicherung die Deckung, unter anderem mit der Begründung, dass technische Untersuchungen das Vorhandensein eines dritten Schlüssels des Fahrzeugs nachgewiesen hätten. In der Folge klagte A.________ erfolglos vor der Pretura des Bezirks Lugano, die die Klage abwies. Den daraufhin eingelegten Appell gegen diese Entscheidung wies auch das Kantonsgericht des Kantons Tessin zurück. Ein weiterer Rechtsmittelgang führte A.________ schliesslich ans Bundesgericht.
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6B_1009/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer am 12. November 2025 des Betrugs schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 700.--. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 7'000.-- zuzüglich Zinsen zu leisten. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil Beschwerde und beantragte seinen Freispruch oder die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, gab jedoch keine ausreichende Begründung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ab.
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7B_786/2025: Entscheidung zur Suspension eines Strafverfahrens wegen angeblicher Falschdeklaration von Arbeitszeiten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesellschaft A.________ Sàrl reichte eine Strafanzeige gegen ihre ehemalige Angestellte B.________ ein, der vorgeworfen wird, Arbeitszeitbetrug begangen zu haben, indem sie Abwesenheiten nicht erfasste und manipulierte Arbeitszeiten in das System eintrug, was zu einem Schaden von 7'511,60 CHF führte. Zusätzlich entstanden laut der Gesellschaft Kosten für eine interne Untersuchung in Höhe von 4'892,40 CHF. Parallel dazu forderte B.________ in einer zivilrechtlichen Streitsache ausstehende Lohnauszahlungen in ähnlicher Höhe von der Gesellschaft. Das Strafverfahren wurde vom Staatsanwalt suspendiert, bis die zivilrechtliche Angelegenheit geklärt ist.
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5A_706/2024: Abweisung der Beschwerden in Angelegenheit von Pfandrechten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Bank gewährte einer liechtensteinischen Stiftung (G.________) 2005 ein Darlehen in Höhe von 4.650.000 Franken, abgesichert durch einen Pfandvertrag. Dies geschah im Zusammenhang mit einem Konto (xxx) einer vermögenden Kundin (verstorben 2006). Nach ihrem Tod gab es Streitigkeiten zwischen den Erben und der Bank über die Pfandrechte und die Nachfolge des Darlehens. Ein zusätzlicher Pfandvertrag wurde 2009 von einem Erben geschlossen. Strittig war, ob der zweite Pfandvertrag den ersten ersetzte oder ergänzte.
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4A_20/2026: Überprüfung von Entscheiden des Kantonsgerichts Zug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner forderte die Zahlung von fünf Monatslöhnen abzüglich geleisteter Beträge sowie Zins. Das Kantonsgericht Zug hiess die Klage wegen Säumnis der Beschwerdeführerin gut. Ein Fristwiederherstellungsgesuch sowie eine Anfechtung der Entscheide wurden von den Vorinstanzen jeweils abgewiesen bzw. als verspätet beurteilt.
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6B_389/2024: Urteil zu mehreren strafrechtlichen Vorwürfen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil behandelt die Urteile zweier separater Beschwerden (6B_389/2024 und 6B_391/2024), die zusammengeführt wurden, betreffend mehrere strafrechtliche Vorwürfe gegen A.________ und K.________. A.________ war als faktische Geschäftsführerin zweier Gesellschaften (M.M.________ SA und N.M._______ SA) tätig, die in betrügerische Aktivitäten involviert waren, darunter gewerbsmässige Betrügerei, Vermögensschädigung der Gläubiger, Titelverfälschung, Verletzung der Buchführungspflicht, AHV-Vergehen und unzulängliches Geschäftsgebaren. K.________ war zwischenzeitlich als Verwaltungsrat der N.M._______ SA tätig und wurde für die Verletzung der Buchführungspflicht belangt. Die Vorinstanz hatte A.________ und K.________ teilweise verurteilt, wobei A.________ eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten auferlegt wurde. Beide legten Beschwerde ein.
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4F_63/2025: Urteil betreffend ein Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH hatte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_147/2025 vom 1. Oktober 2025 eingereicht. Das ursprüngliche Urteil bezog sich auf eine Nicht-Eintretensverfügung des Bundesgerichts, da die Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet war. Im vorliegenden Revisionsverfahren beantragte die A.________ GmbH zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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2C_22/2026: Erteilung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein italienischer Staatsbürger stellte ein Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dieses wurde unter Hinweis auf Gründe der öffentlichen Ordnung verweigert, da der Antragsteller mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, sowohl in Italien als auch in der Schweiz. Daraufhin schloss sich der Staatsrat des Kantons Tessin der Beurteilung der zuständigen kantonalen Instanzen an. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin wies die Beschwerde des Antragstellers ab. Der Fall kam schliesslich vor das Bundesgericht zur Überprüfung.
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4A_428/2025: Urteil zum Haushaltschaden
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Juni 2016 kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der die Beklagte der Klägerin einen Tritt gegen das rechte Knie versetzte. Es wurde eine subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie weitere Knieverletzungen diagnostiziert. Die Klägerin erlitt bis 2018 mehrere Operationen und zeigte bleibende Beschwerden. Sie verlangte Schadenersatz für den Haushaltschaden und die zukünftige Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanzen sprachen ihr eine reduzierte Entschädigung zu.
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2C_684/2025: Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ stellte gegen den Kantonsrichter B.________ des Kantonsgerichts Luzern ein Ausstandsgesuch. Der Hintergrund bildete eine Verfügung vom 8. Mai 2025, in welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer rügte die Befangenheit des Richters und verlangte die Übertragung der Verfahren an einen anderen Richter. Das Kantonsgericht Luzern wies das Ausstandsgesuch ab, worauf A.________ Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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7B_214/2025: Einstellung des Strafverfahrens und Ausstandsgesuch – Beschwerden im Verfahren 7B_214/2025 und 7B_429/2025
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ erstattete Strafanzeige gegen B.________ (Beschwerdegegner 2) wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Schändung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies eine Beschwerde von A.A.________ ab. A.A.________ beantragte später auch den Ausstand des Leitenden Staatsanwalts (Beschwerdegegner 3), was vom Obergericht ebenfalls abgelehnt wurde. Dagegen reichte A.A.________ Beschwerden in Strafsachen (7B_214/2025 und 7B_429/2025) beim Bundesgericht ein.
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9C_61/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.B.________ wandte sich gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, welches sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.- bis zum 23. Dezember 2025 aufforderte. Sie erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre Person korrekterweise als \"B.A.________ (Nachname, Vorname)\" führen müsse. Weiter beantragte sie die Feststellung, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden sei.
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6B_9/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2025 ein, womit diese auf sein Revisionsgesuch betreffend ein früheres Urteil vom 6. Juni 2025 nicht eingetreten war. Dieses Urteil bestätigte eine Verurteilung wegen Nötigung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und unbefugten Zugriffs auf ein Informatiksystem zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (2 Jahre davon bedingt). Die Vorinstanz begründete ihre Entscheidung mit der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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