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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 18.03.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_9/2025: Urteil betreffend Vergewaltigung, Strafzumessung und Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde zunächst vom Kantonsgericht Schaffhausen wegen mehrfacher Körperverletzung und Pornographie verurteilt, jedoch von schwerwiegenderen Vorwürfen, darunter Vergewaltigung und Inzest, freigesprochen. Nach Berufung durch die Staatsanwaltschaft und Anschlussberufungen weiterer Parteien änderte das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Urteil und verurteilte A.________ unter anderem wegen Vergewaltigung, wogegen dieser Beschwerde am Bundesgericht führte. Nach einem Rückweisungsentscheid wurde der Fall erneut vom Obergericht beurteilt, das die Freiheitsstrafe mit 15 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 172 Tagessätzen bestätigte. A.________ legte erneut Beschwerde ans Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. **Sachurteilsvoraussetzungen (E. 1):** - Die Voraussetzungen für die Beschwerde in Strafsachen gemäß Art. 78 ff. BGG sind erfüllt; teilweise ist aber auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. **Ungültigkeit von Einvernahmen (E. 2, 3):** - Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass bestimmte Aussagen unverwertbar sind. Daraus könnten jedoch keine Folgebeweise ausgeschlossen werden. - Neue Rügen über die Verwertbarkeit anderer Beweise sind unzulässig, da sie nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens waren.
3. **Beweiswürdigung und in dubio pro reo (E. 4):** - Die Vorinstanz stützte sich auf konstante Aussagen der Geschädigten sowie unterstützende Zeugnisse, welche die Vorwürfe bestätigten. - Weder Willkür noch Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo liegen vor.
4. **Strafzumessung (E. 5):** - Die Vorinstanz hat die Strafe unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz und der Vorstrafen korrekt bemessen. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht erkennbar.
5. **Kostenauflage (E. 6):** - Die Kostenauflage im Berufungsverfahren ist gesetzeskonform; der Vorwurf einer fehlerhaften Berechnung oder ungenügender Begründung ist unbegründet.
6. **Gesamtbeurteilung (E. 7):** - Die Beschwerde wird abgewiesen, da sie keine substanziierten Fehler nachweist.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten werden A.________ auferlegt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos eingestuft wird.


5D_4/2026: Urteil zur subsidiären Verfassungsbeschwerde betreffend superprovisorische Massnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte beim Kreisgericht St. Gallen superprovisorisch die Herausgabe eines Fernsehgeräts, das sich im Besitz der Beschwerdegegnerin befindet. Das Kreisgericht wies das Gesuch ab. Das Kantonsgericht St. Gallen trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Abweisung einer superprovisorischen Massnahme durch das Kreisgericht. Solche Massnahmen sind gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417, 140 III 289 E. 1.1). Die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Gefahr der Vereitelung der Vollstreckung wurden nicht belegt, sodass kein Ausnahmefall vorliegt. - **E.2:** Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Präsident entscheidet im vereinfachten Verfahren über das Nichteintreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). - **E.3:** Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Trotz Hinweis auf seine Mittellosigkeit stellte er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; ein solches wäre aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wurde entschieden, dass auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten wird. Den Gerichtskosten wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gestellt wurde.


9C_354/2025: Antrag auf Sistierung eines Verfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Flugzeug, an dem A.________ einen Miteigentumsanteil von 10 % hält und das vom Flugzeugclub B.________ betrieben wird, führte im Jahr 2019 einen innerschweizerischen Flug durch. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhob daraufhin Einfuhrabgaben von CHF 339'750.30. Die Beschwerdeführer beantragten die Sistierung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, um Informationen zu Rulings des BAZG zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dies ab, woraufhin die Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die angefochtene Zwischenverfügung ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann oder einen Endentscheid herbeiführen würde. Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Tatsächliche Nachteile reichen nicht aus. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit sind restriktiv zu beurteilen. Die Beschwerdeführenden hätten darzulegen, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorläge. Es wird geprüft, ob die Verweigerung der Sistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Die Beschwerdeführenden stützen sich auf den Eventualantrag der Gleichbehandlung im Unrecht und benötigen hierfür angeblich die fraglichen Rulings. Sie sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und kann die relevanten Dokumente auch später im Verfahren berücksichtigen. Ein Endentscheid zuungunsten der Beschwerdeführenden bleibt offen und anfechtbar. Das BAZG argumentiert, dass die Rechte der Beschwerdeführenden gewahrt bleiben und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind nicht erfüllt. Auch mangelt es an einer qualifizierten Begründung zur Verletzung verfassungsmässiger Rechte gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte den Beschwerdeführenden die Gerichtskosten. Zudem wurde eine neue Frist zur Einreichung der Replik angesetzt.


5A_111/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft den Streit zwischen A.________ und B.________, den unverheirateten Eltern von C.________, über elterliche Rechte und Unterhaltsbeiträge. Nach diversen Verfahren in der Schweiz und Belgien wurde C.________ unter institutionelle Obhut gestellt. Die Vorinstanzen entschieden, dass B.________ die alleinige elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält und A.________ zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird. Der Fall berührt internationale Zuständigkeitsfragen gemäss der Haager Konvention von 1996 (CLaH96).


9C_650/2025: Urteil zu Kostenvorschuss und Nichteintreten im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Ausgleichskasse Schwyz verpflichtete den Beschwerdeführer (A.________) zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG. Diese Forderung wurde nach einem Einspracheverfahren reduziert. Gegen den anschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz wurde Beschwerde erhoben, auf die das kantonale Gericht am 10. Oktober 2025 aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist.


2C_49/2026: Unzulässigkeit in Sachen Kostenvorschuss und Vorwürfe der Rechtsverweigerung und Befangenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, welche sie aufforderte, in einem Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Staatshaftung einen Kostenvorschuss zu leisten. Sie machte dabei Befangenheit des Einzelrichters geltend, beantragte die Aufhebung der Verfügung und forderte die Delegation des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht. Ferner rügte sie, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt wurde.


8C_387/2025: Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, der Beschwerdeführer, wandte sich gegen zwei Verfügungen der IV-Stelle Bern betreffend Sistierung und Rückerstattung von Hilflosenentschädigung sowie Assistenzbeitrag. Im kantonalen Verfahren stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen wurde. Daraufhin erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.


9C_380/2025: Urteil betreffend Vermögenssteuerbewertung einer personenbezogenen Gesellschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, Inhaber einer personenbezogenen Gesellschaft, bestritten die Höhe des vom kantonalen Steueramt Zürich für die Steuerperiode 2019 festgesetzten Vermögenssteuerwerts ihrer Gesellschaft. Erstinstanzen wendeten die modifizierte Praktikermethode (je einfache Gewichtung von Ertrags- und Substanzwert) an. Die Beschwerdeführer verlangten eine Bewertung allein nach dem Substanzwert und erhoben Beschwerde vor dem Bundesgericht.


2C_565/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verweigerung der Gerechtigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein und machte eine \"Verweigerung der Gerechtigkeit\" geltend. Er kritisierte insbesondere die Nichtübermittlung von Eingaben der FINMA und D.________ durch das BVGer, obwohl er wiederholt Zugang zu diesen Akten verlangt hatte. Er verlangte, dass das BVGer verpflichtet werde, ihm die Akten zukommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Verfahren im Zusammenhang mit einer Entscheidung der FINMA über die Herabschreibung von Kapitalinstrumenten der systemrelevanten Bank B.________ AG ausgesetzt.


1C_225/2025: Urteil zur Einleitung der Quartierplanung in der Stadt Maienfeld

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Stadt Maienfeld beschloss die Durchführung einer Quartierplanung für den Kaufhausplatz und den Schlossbungert. Ziel war die Regelung der Gestaltung und Erschliessung des Gebiets, insbesondere die Umsetzung einer unterirdischen öffentlichen Parkierungsanlage. Diverse Einspracheverfahren gegen die Quartierplanung blieben erfolglos; auch das Obergericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerden ab. Die Beschwerdeführenden wandten sich in der Folge an das Bundesgericht und verlangten, die Einleitung der Quartierplanung zu untersagen.


7B_11/2025: Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die amtliche Verteidigerin A.________ beanstandet die durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen vorgenommene Kürzung ihrer Entschädigung für das erste und zweite Berufungsverfahren. Streitig sind insbesondere die Honorarkürzungen, die Berechnung des Arbeitsaufwands und die Beurteilung der Komplexität des Strafverfahrens.


4A_96/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit Mietrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Januar 2026. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesgericht prüfte zunächst die Einhaltung der Beschwerdefrist.


4A_341/2025: Abweisung der Beschwerde in Honorarsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin, eine Anwaltskanzlei, vertrat den Beschwerdeführer (A.________) und zwei ihm nahestehende Gesellschaften in mehreren Verfahren. Nach Mandatsbeendigung stellte sie eine Schlussabrechnung über rund CHF 202'000.– aus. Nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen von CHF 101'000.– verlangte sie die ausstehende Differenz durch Teilklage. Das Amtsgericht hiess die Klage vollumfänglich gut, das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dieses Urteil.


8C_411/2025: Abweisung eines Rentenbegehrens im Bereich der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, geboren 1967, meldete sich wiederholt bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug unter Verweis auf chronische Schmerzen und andere Beschwerden. Frühere Anträge auf Invalidenrente wurden aus Gründen fehlender Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit abgelehnt. In der aktuellen Situation forderte der Beschwerdeführer die Einholung eines Gerichtsgutachtens, um eine vermutete Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu belegen. Basierend auf einem polydisziplinären Gutachten der ABI aus dem Jahr 2023 hielt die IV-Stelle an ihrer Ansicht fest, dass kein Rentenanspruch bestehe. Diese Auffassung bestätigte auch das Kantonsgericht Luzern, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhob.


1C_587/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in Stimmrechtssachen betreffend die eidgenössische Volksabstimmung über das E-ID-Gesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Fritz Jordi legte eine Abstimmungsbeschwerde bezüglich der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis (E-ID-Gesetz) ein und beantragte die Wiederholung der Abstimmung. Die Regierung des Kantons St. Gallen trat auf die Beschwerde nicht ein, da die gesetzliche Beschwerdefrist gemäss Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) verpasst wurde. Jordi erhob dagegen Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht.


2C_705/2025: Rückzug einer Beschwerde gegen die Nicht-Anerkennung eines deutschen Ausbildungsabschlusses in Osteopathie

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, die Beschwerdeführerin, wollte ihren deutschen Ausbildungsabschluss in Osteopathie durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) anerkennen lassen. Nachdem das SRK die Anerkennung verweigerte und auch keine positive Wiedererwägung vornahm, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde am 31. Oktober 2025 abwies. Daraufhin reichte sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Nachdem das SRK im Verfahren erklärte, ein eventuelles neues Wiedererwägungsgesuch im Lichte aktueller Rechtsprechung zu überprüfen, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.


5A_839/2025: Ablehnungsforderung in einem Verfahren zu Ehelichen Schutzmassnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Ehefrau A.A.________ beantragte die Ablehnung von drei Richtern der Genfer Justiz wegen deren politischer Zugehörigkeit und wegen angeblich grober prozessualer Fehler, insbesondere im Kontext einer Entscheidung dieser Richter, den Fristwiederherstellungsantrag des Ehemanns zuzulassen. Die Delegation der Genfer Richter für Ablehnungsfragen erklärte die Ablehnungsforderung für unzulässig. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau Beschwerde ans Bundesgericht.


5A_1067/2025: Entscheid betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung und weiteren Schutzmassnahmen der Ehe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine ausländische Ehe wurde 2007 geschlossen, ein Kind wurde 2015 geboren. Nach der Trennung 2021 bewohnte die Ehefrau einen Teil des gemeinsamen Hauses ('die Erweiterung'), während der Ehemann mit dem Kind im anderen Teil ('das Chalet') verblieb. Über mehrere Instanzen wurde über die Zuweisung der ehelichen Wohnung im Rahmen von Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft gestritten.


7B_1305/2025: Bedingte Entlassung aus der Verwahrung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde 2001 wegen vorsätzlicher Tötung und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, verbunden mit einer Verwahrung nach früherem Recht (aArt. 43 StGB). Diese wurde 2009 auf neues Recht angepasst. A.________ stellte im Rahmen des Vollzugs der Verwahrung ein Gesuch um bedingte Entlassung, das vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich 2025 abgelehnt wurde. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht ein, da es die formalen Begründungsvoraussetzungen als nicht erfüllt erachtete.


7B_535/2025: Einstellung des Verfahrens gegen A.________ und Kostenauflage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Verfahren wurde gegen A.________ wegen Verdachts auf schwere und einfache Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung eingeleitet, nach einem Vorfall am 19. April 2024 mit seiner Ehefrau. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf stellte das Verfahren ein, da eine erforderliche Strafanzeige fehlte, auferlegte jedoch A.________ die Verfahrenskosten von CHF 1'236.05 und verweigerte eine Entschädigung. Die Beschwerde gegen den Kostenentscheid und die Verweigerung der Entschädigung wurde von der kantonalen Beschwerdeinstanz abgewiesen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.


9C_124/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde aufgrund fehlender Kostenvorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte am 20.12.2025 Beschwerde beim Tribunal cantonal des Kantons Waadt ein gegen einen Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Waadt vom 19.11.2025, betreffend die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen und kommunalen Steuern für die Steuerperiode 2023. Das Tribunal cantonal verfügte eine Kostenvorschussleistung von 1'000 CHF mit Frist bis zum 13.01.2026 und der Androhung der Nichtanhandnahme im Säumnisfall. Mangels Zahlung erklärte das Tribunal cantonal die Beschwerde am 22.01.2026 für unzulässig. Am 14.02.2026 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, diese Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Festlegung eines neuen Kostenvorschusstermins zurückzuweisen.


4A_415/2025: Urteil zur provisorischen Rechtsöffnung im Zusammenhang mit Planungsmehrwertabgaben

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Einwohnergemeinde B.________ machte zwei Forderungen aus Verträgen über Planungsmehrwertabgaben geltend, die durch die Umzonung von Grundstücken entstanden waren. Der Beschwerdeführer, ein Mitglied der betreffenden einfachen Gesellschaft, erhob Rechtsvorschlag. Die Gemeinde beantragte die provisorische Rechtsöffnung, die vom Regionalgericht Bern-Mittelland abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde betreffend die Rechtsöffnung teilweise gut. Das Bundesgericht befasste sich auf Beschwerde des Gesuchsgegners mit der Frage der Fälligkeit der Forderungen und der provisorischen Rechtsöffnung.


2C_240/2025: Urteil betreffend die Wiederholung der Anwaltsprüfung aus gesundheitlichen Gründen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, absolvierte am 19. Februar 2024 die schriftliche Prüfung im Fach Zivilrecht, blieb jedoch den Prüfungen im Straf- und Beurkundungsrecht aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit fern. Die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug bewertete seine Abwesenheit als unentschuldigt und entschied, dass alle schriftlichen Prüfungen zu wiederholen seien. Zudem wurden ihm die Kosten für eine vertrauensärztliche Untersuchung auferlegt. Dies führte zur Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, das die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Zulassung zu neuen Prüfungsversuchen.


4A_54/2026: Urteil zur Beschwerde gegen einen Beschluss betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin legte gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, das ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Bezirksgerichts Höfe abgewiesen hatte, Beschwerde beim Bundesgericht ein. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederherstellung der Beschwerdefrist infolge krankheitsbedingter Handlungsunfähigkeit und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.


4D_8/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches die Beschwerde gegen die durch das Bezirksgericht Dielsdorf zugunsten der Stadt Zürich erteilte definitive Rechtsöffnung abgewiesen hatte. Der streitige Betrag belief sich auf CHF 3'322.-- nebst Zinsen.


5A_864/2025: Abweisung der Beschwerde gegen die Erziehungsbeistandschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Berner Jura (APEA) zugunsten einer minderjährigen Person, die aufgrund psychischer Instabilität in ihrer Entwicklung gefährdet wurde. Die Eltern hatten der betroffenen Person keinen ausreichenden Beistand geleistet. Die betroffene Person und später auch ihre Eltern erhoben Beschwerde gegen den Entscheid der APEA, welche jedoch von der Vorinstanz abgewiesen wurde.


1C_126/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend Baupolizei und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, betreibt mit ihren Eltern einen Ponyreitbetrieb auf zwei landwirtschaftlich gelegenen Grundstücken in Frutigen. Die Einwohnergemeinde Frutigen stellte 2021 verschiedene bauliche Anlagen ohne Baubewilligung fest (u.a. Lagerschuppen, Ponystall und Unterstand). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Nach erfolgloser Anfechtung der Verfügung bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.


8C_289/2025: Entscheid zur Frage der Vermittlungsfähigkeit bei Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1962), welcher über Jahre hinweg primär selbständig tätig war, meldete sich ab dem 26.06.2023 arbeitslos. Die kantonale Direktion für Arbeit und Arbeitsmarkt (DGEM) stellte jedoch fest, dass er aufgrund seiner langjährigen Dynamik der Selbständigkeit und fehlender Bereitschaft, diese tatsächlich aufzugeben, nicht vermittlungsfähig sei. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid.


5A_133/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 30. Januar 2026 eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und ungerechtfertigter Verzögerung beim Bundesgericht ein. Er verlangte, dass die Camera di protezione des Tribunale d'appello des Kantons Tessin über sein Gesuch vom 23. Oktober 2025 betreffend den Schutz seines Sohnes B.________ (geboren 2017) zeitnah entscheide. Die angefochtene Massnahme stammte ursprünglich aus einer superprovisorischen Verfügung der regionalen Schutzbehörde vom 16. November 2023.


5D_1/2026: Urteil betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Klage auf Bestreitung neuen Vermögens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer hatte eine Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG auf Bestreitung neuen Vermögens eingereicht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses Gesuch wurde vom Kreisgericht St. Gallen abgewiesen. Nach erfolglosem Weiterzug an das Kantonsgericht St. Gallen erhob er am Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde.


9C_9/2026: Urteil betreffend Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 2017–2020

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, die eine Golfanlage betreibt und Leistungen im Bereich Golfturniere, Golfkurse und Golfreisen anbietet, wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Steuerperioden 2017–2020 einer Mehrwertsteuerkontrolle unterzogen. Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Abschlüssen und den Mehrwertsteuerabrechnungen führten zu einer Nachforderung von insgesamt CHF 103'858.–. Gründe hierfür waren unter anderem Umsatzdifferenzen, Privatanteile und Vorsteuerkorrekturen. Die Steuerpflichtige reichte zunächst Unterlagen nach, welche die Differenzen nicht aufklären konnten, und focht die Nachforderung anschließend vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht an.