Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_570/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend schulische Promotion
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine 2008 geborene Schülerin mit einer chronischen Erkrankung (Drepanocytose), strebt nach einer nicht bestandenen Vorbereitungsstufe der Schule für Allgemeinbildung den Übertritt in die erste Jahrgangsstufe einer kaufmännischen Schule oder der Schule für Allgemeinbildung an. Aufgrund ihrer schwachen schulischen Leistungen und zahlreicher unentschuldigter Absenzen wurde dieser Antrag von den zuständigen Behörden abgelehnt. Nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs wendet sie sich mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels. Der Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen, da es sich um eine Entscheidung über die Bewertung von Kapazitäten handelt. Das überprüfbare Rechtsmittel beschränkt sich damit auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die jedoch strengen Anforderungen an die Begründung unterliegt. Die Vorinstanz hat keine Diskriminierung aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin festgestellt und kommt zum Schluss, dass weder Art. 8 Abs. 2 BV noch Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verletzt wurden. Darüber hinaus sind auch keine Rechtsverletzungen gemäss u.a. Art. 19 BV ersichtlich, da die schulischen Alternativen der Beschwerdeführerin keine grundlegenden Rechte beeinträchtigen. Der gesetzliche Rahmen des kantonalen Rechts, der eine Promotion nach ausserordentlicher Ausnahme erlaubt, wurde ordnungsgemäss angewandt, wobei der schlechte schulische Erfolg und die unentschuldigten Absenzen der Beschwerdeführerin gegen eine solche Ausnahme sprechen. Mögliche Individualisierungen des Bildungsweges wurden von ihr oder ihrer Mutter abgelehnt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird verworfen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, ebenso der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6B_1001/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde im Juni 2024 mittels Strafbefehl der Verleumdung und Erpressung schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft Wallis stellte ein weiteres Strafverfahren gegen A.________ wegen Nötigung und Drohung ein. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, wobei die Vorinstanzen (Bezirksgericht Visp und Kantonsgericht Wallis) die Einsprache als verspätet erachteten. A.________ beantragte vor dem Bundesgericht die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Einsprache.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (Begründungspflicht), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) und die willkürliche Sachverhaltsfeststellung. - **E.2**: Das Bundesgericht erläutert die Anforderungen an die Begründung eines Entscheids und die entsprechende Rügepflicht. Es sieht keine Verletzung der genannten Normen durch die Vorinstanz. - **E.3**: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Einsprachefrist verstrichen sei, da der Strafbefehl am 12. Juni 2024 korrekt an den Vater der damaligen Rechtsvertreterin zugestellt worden sei. Die Vorinstanz nahm dabei eine Anscheinsvollmacht an. - **E.4**: Das Bundesgericht verneint, dass eine Anscheinsvollmacht gegeben sei, da der Sachverhalt nicht zeigt, dass der Vater der Rechtsvertreterin regelmässig Postsendungen in deren Namen entgegennahm. Die Zustellung des Strafbefehls war somit nicht korrekt, was eine Fristverstreichung ausschliesst. - **E.5**: Da die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, wird deren Verfügung aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Es fielen keine Gerichtskosten an, und der Kanton Wallis muss den Beschwerdeführer entschädigen.
2C_587/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schulwechsel
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft den durch den Direktor des bisherigen Schulstands des Kindes B.________ angeordneten Wechsel an eine andere Schule aufgrund schwerwiegender Konflikte zwischen der Mutter des Kindes und der Schule. Die Mutter hatte die Entscheidung angefochten, weil sie den Wechsel als nachteilig für das Wohl ihres Kindes erachtete. Nach Abweisung ihrer Beschwerden durch die Vorinstanzen gelangte sie vor das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht klärt zuerst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vorliegt und die Voraussetzungen der Beschwerdebewilligung erfüllt sind. Der Streitgegenstand, ein Schulwechsel, fällt unter das öffentliche Recht. Das Bundesgericht führt aus, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet. Die Überprüfung des kantonalen Rechts erfolgt nur auf Willkürfreiheit. Die Beschwerde ist auf klar formulierte und begründete Rügen beschränkt; mangelhafte Argumentationen werden nicht behandelt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Zustellung kurzer Fristen wird geprüft. Das Bundesgericht sieht keine Verletzung, da die Mutter ausreichend Zeit hatte, sich zur Schulwechselentscheidung zu äussern, und diese Maßnahme verständlich war, um den Schulbeginn im neuen Schuljahr zu gewährleisten. Die Beschwerde argumentiert, dass der angeordnete Schulwechsel unverhältnismässig sei und gegen das Kindeswohl verstosse. Das Bundesgericht prüft, ob die kantonalen Behörden bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und der Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 11 BV, Art. 3 CDE) willkürfrei vorgingen. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanzen den schweren, durch das Verhalten der Mutter verursachten Zusammenbruch der Zusammenarbeit anerkannt haben, was die Unterstützung des Kindes in der bisherigen Schule unmöglich machte. Der Wechsel wurde sorgfältig abgewogen und die massgeblichen Interessen berücksichtigt. Die Verbesserung der schulischen Leistungen und der sozialen Integration des Kindes nach dem Wechsel sowie die Entlastung der konfliktbelasteten Beziehungen zur alten Schule bestätigen die Massnahme. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit wird als unbegründet abgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, lehnt die unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegt die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin.
2C_85/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berufsausübungsbewilligung als Apotheker
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein französischer Staatsangehöriger mit einem Apothekerdiplom aus Deutschland beantragte eine Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Freiburg. Das Gesuch wurde abgelehnt, da er nicht über den erforderlichen Weiterbildungstitel verfügte, was die Vorinstanz bestätigte.
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5A_917/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufteilung eines Aktienzertifikats und Postulationsfähigkeit eines Anwalts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Zentrum steht eine streitige Zivilrechtsfrage betreffend die Aufteilung eines Zertifikats von 38 Namenaktien sowie die Frage der Postulationsfähigkeit eines Anwalts. Ein konfliktträchtiger Sachverhalt resultierte aus einem Antrag auf Teilung der Aktienbescheinigung sowie einer vorangehenden Bevollmächtigung des im Verfahren auftretenden Anwalts durch mehrere Parteien. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein konkreter Interessenskonflikt die Vertretungsfähigkeit des Anwalts beeinträchtigt.
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5A_296/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Akteneinsicht im Konkursverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH in Liquidation, wendet sich gegen einen Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, das als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs tätig war. Sie machte eine formelle Rechtsverweigerung und \"systematische Aktenverweigerung\" geltend und verlangte eine erneute Überprüfung verschiedener Verfahrenshandlungen, die bereits Gegenstand früherer Verfahren gewesen waren. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte ihr und ihrer Geschäftsführerin solidarisch die Verfahrenskosten. Die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht bemängelt Rechtsverletzungen, die im Wesentlichen eine vermeintlich unrechtmässige Handhabung der Akteneinsicht betreffen.
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9C_355/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Versicherte A.________ beantragte im Mai 2019 Leistungen der Invalidenversicherung, welche das kantonale Amt durch Entscheid vom 10. Dezember 2019 ablehnte. Nach einem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Jura führte das Amt weitere Abklärungen durch, unter anderem eine multidisziplinäre Begutachtung. Mit Entscheid vom 4. März 2024 lehnte das Amt die Leistungsgesuche erneut ab. Das Kantonsgericht Jura wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2025 ab. Der Versicherte erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.
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4A_200/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ansprüche aus Vertragsbeziehung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein ehemaliger Angestellter (B.________) eines Reisegewerbebetriebes machte gegenüber seinem früheren Arbeitgeber (A.________ Sàrl) Ansprüche aus der Vertragsbeziehung geltend, insbesondere die Rückforderung von nicht vergüteten Spesen und restlichen Kommissionen. Der Arbeitgeber bestritt die Ansprüche und machte seinerseits eine Gegenforderung geltend. Nachdem die Vorinstanz teilweise zugunsten des Arbeitnehmers entschied, wurde das Bundesgericht angerufen.
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7B_221/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kantonsgericht Luzern trat am 21. Januar 2026 nicht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein. Dieser wandte sich dagegen mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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8C_152/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung der Sozialhilfe
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Empfänger von Sozialhilfe, wurde von der Sozialkommission der Gemeinde Marly aufgefordert, entweder eine Bewerbung beim Programm für interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Arbeit (PITSC) einzureichen oder Leistungen der Invalidenversicherung zu beantragen. Da er dies unterliess, wurde die finanzielle Sozialhilfe per 31. März 2025 eingestellt. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid, da die Voraussetzungen für eine Sozialhilfe gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht gegeben waren.
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4A_76/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schuldanerkennung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht eine durch den verstorbenen E.________ am 26. Juli 2018 unterzeichnete Schuldanerkennung über 790'800 CHF zugunsten von B.________. Diese Schuldanerkennung bezieht sich auf einen ursprünglich zwischen Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte die beiden Parteien waren, geschlossenen Darlehensvertrag. Nach dem Tod von E.________ wurde dessen Ehefrau A.________ als Erbin und Verfahrenspartei eingesetzt. Sie bestritt die persönliche Schuld ihres verstorbenen Ehemannes und reichte eine Klage auf Befreiung von der Forderung ein. Die Vorinstanz wies diese Klage ab.
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7F_14/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision des Urteils 7B_51/2026
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte die Revision des Urteils 7B_51/2026, mit dem das Bundesgericht auf eine von ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten war. Sein Antrag auf Revision stützte sich auf den behaupteten Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, da das Urteil seiner Ansicht nach auf einem offensichtlichen Versehen beruhte.
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5F_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision des Urteils über das Bauhandwerkerpfandrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH ersuchte um Revision des Urteils des Bundesgerichts (5D_58/2025) vom 12. Januar 2026. Das ursprüngliche Verfahren betraf unter anderem ein Bauhandwerkerpfandrecht sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das in allen Instanzen abgelehnt wurde. Das Bundesgericht war damals mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde der A.________ GmbH nicht eingetreten und hatte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen. Die Revisionswerberin brachte im aktuellen Verfahren vor, das Gericht habe die relevanten Unterlagen übersehen (Art. 121 lit. d BGG).
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2C_672/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Niederlassungsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein US-Bürger, legte Beschwerde gegen die Feststellung der Kantonalen Behörden von Neuenburg ein, wonach seine Niederlassungsbewilligung wegen fehlenden Aufenthalts in der Schweiz erloschen sei. Das Kantonsgericht Neuenburg erklärte die Beschwerde jedoch am 16. Oktober 2025 wegen nicht fristgerechter Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses als unzulässig.
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7B_273/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, trat am 26. Januar 2026 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2026 Beschwerde ans Bundesgericht.
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7B_85/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitsunfall und Beschwerdelegitimation
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ erlitt am 23. November 2017 bei einem Arbeitsunfall schwere Verletzungen, die ihn urteilsunfähig und invalid machten. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Strafverfahren gegen die Arbeitgeberin (C.________ AG) und deren Mitarbeitende mehrmals ein, zuletzt am 24. August 2021. Die Beschwerde von A.A.________ und seiner Ehefrau B.A.________ gegen die erneute Verfahrenseinstellung wurde durch das Kantonsgericht Graubünden am 22. Februar 2023 abgewiesen. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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4A_118/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mandatshaftung im Zusammenhang mit Steuerfragen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, ein ehemaliger Bäcker- und Konditoreibetriebsinhaber, verkaufte 2008 seine Einzelfirma und die vollständigen Anteile an einer von ihm gegründeten GmbH. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen diesen beiden Einheiten wurde der Gewinn aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile von den Steuerbehörden als steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. A.________ warf den beiden Beschwerdegegnern, einem Treuhänder (B.________) sowie einer später mandatierten Treuhandgesellschaft (C.________ SA), vor, ihre Berufspflichten verletzt zu haben, indem sie ihn nicht ausreichend über die steuerlichen Konsequenzen dieser Verkäufe aufgeklärt hätten.
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5A_137/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils, das das Besuchsrecht der Mutter eines Kindes regelt. Der Vater verlangt die Aufhebung der in der Schweiz ausgesprochenen Vollstreckbarkeits- und Anerkennungserklärung eines französischen Urteils sowie einer angeordneten Ordnungsbusse. Die kantonale Vorinstanz wies die Beschwerde des Vaters ab, da sie unzureichend begründet war.
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2C_217/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelte eine Beschwerde eines kosovarischen Staatsangehörigen (geb. 2005), dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Jahr 2024 rechtskräftig widerrufen wurde. Ein anschliessendes Gesuch um eine neue Aufenthaltsbewilligung wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, gestützt auf eine berufliche Grundausbildung sowie auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK.
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9C_619/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hörgeräteversorgung im Rahmen der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (geb. 1998) beantragte 2024 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau die Versorgung mit einem Hörgerät. Die IV-Stelle sprach eine Pauschale von CHF 1'650.- für die binaurale Hörgeräteversorgung zu, lehnte jedoch ein Härtefallgesuch zur Übernahme von Mehrkosten ab. Diese Ablehnung wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigt. A.________ erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
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4A_228/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und provisorische Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ war seit 2016 Direktor und ab Juni 2017 Einzelverwaltungsrat einer Gesellschaft, die 2021 in Konkurs ging. Zwischen 2005 und 2014 gewährte die Bank B.________ der Gesellschaft Kreditlimiten, die teilweise durch solidarische Bürgschaften abgesichert waren. Im Jahr 2016 schloss A.________ eine solidarische Bürgschaft über maximal CHF 100'000 ab. Nach dem Konkurs der Gesellschaft verlangte die Bank von A.________ die Zahlung seiner Verpflichtungen gemäss der Bürgschaft. A.________ lehnte dies ab und behauptete, getäuscht worden zu sein. Das Betreibungsverfahren wurde eingeleitet, A.________ erhob Einsprache und stellte Anträge, die unter anderem die Aussetzung der Verfahren betrafen. Das Bundesgericht hatte zuvor (Entscheid 5A_210/2023) die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz entschied schliesslich erneut zugunsten der Bank, wogegen A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
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7B_173/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2024. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies seine Beschwerde ab. Mit Beschwerde in Strafsachen wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
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2C_481/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) verpflichtet, der Gemeinde U.________ einen Sicherheitsnachweis für eine elektrische Niederspannungsinstallation einzureichen sowie Gebühren in Höhe von CHF 732.-- zu bezahlen. A.________ legte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch ab, da die Rechtsbegehren nach summarischer Prüfung als aussichtslos erachtet wurden. Dagegen wandte sich A.________ an das Bundesgericht.
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6B_691/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentliche Demonstrationen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer (A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________) nahmen an mehreren Demonstrationen in Lausanne teil, bei denen öffentliche Verkehrswege absichtlich blockiert wurden. Diese Aktionen wurden teilweise unter dem Namen von Bewegungen wie \"Extinction Rebellion\" durchgeführt und führten zu massiven Behinderungen des öffentlichen Verkehrs und der allgemeinen Ordnung. Die Polizei intervenierte nach mehrfacher Aufforderung zur Räumung. Die Teilnehmer leisteten passiven Widerstand.
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9C_668/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlustverrechnung nach Wechsel von Holdingbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG mit Sitz im Kanton Schwyz war bis 2019 nach dem Holdingprivileg besteuert. 2019 wechselte sie zur ordentlichen Besteuerung. Für die Steuerperiode 2020 wurde die Verlustverrechnung eines Verlustes aus der Steuerperiode 2018 (von Fr. 1'549'727.-) durch die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz abgelehnt, da die Gesellschaft 2018 noch als Holdinggesellschaft besteuert worden war. Nach erfolgloser Einsprache erhob die A.________ AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches diese abwies. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangte die A.________ AG vor dem Bundesgericht eine steuerfreie Festsetzung des Gewinns für 2020 unter Berücksichtigung der Verrechnung des Verlustes von 2018.
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4A_228/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Räumung einer Dienstwohnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien stehen in einem langjährigen Streit über ein Mietverhältnis im Zusammenhang mit einem Concierge-Vertrag. Die Beschwerdeführer waren seit 1986 als Concierges tätig und hatten eine Dienstwohnung zur Verfügung. Es kam zu zahlreichen Konflikten und gegenseitigen Vorwürfen. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (PPE) sprach mehrmals die Kündigung aus und forderte die Räumung der Wohnung, was die Beschwerdeführer verweigerten.
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8C_419/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Leistungen der Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner, A.________, erlitt 2017 einen Unfall und war über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Die SUVA beendete per Entscheid vom 12. März 2022 die medizinischen Leistungen und Taggeldzahlungen per 31. Januar 2022, da der Gesundheitszustand als stabilisiert betrachtet wurde. Zudem wurde ein Anspruch auf Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint. Nach Einreichung eines neuen Arztberichts wurde diese Entscheidung am 30. Mai 2022 in einer Einspracheentscheidung bestätigt. Die kantonale Instanz gab der Beschwerde teilweise statt, worauf die SUVA das Bundesgericht anrief.
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7B_237/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Einsprache gegen Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2026, mit welchem seine gegen den Nichteintretensentscheid des Kreisgerichts See-Gaster gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verspätet erhoben wurde.
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5A_808/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kindesunterhalt und Prozesskosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
- A.A. (Beschwerdeführerin) und D. (Beschwerdegegner) heirateten 2009, trennten sich 2016 und haben gemeinsam zwei Kinder (geb. 2013). Das Getrenntleben wurde ab 2016 gerichtlich geregelt. - Im Jahr 2023 wurde die Ehe geschieden, und die Nebenfolgen wie elterliche Sorge, Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung geregelt. Das Kreisgericht Wil auferlegte die Prozesskosten je zur Hälfte und verzichtete auf Parteientschädigungen. - Das Kantonsgericht St. Gallen hob den Entscheid des Kreisgerichts in Bezug auf Kindesunterhalt und Güterrecht teilweise auf und wies die güterrechtliche Auseinandersetzung zur erneuten Prüfung an die Erstinstanz zurück. - A.A. reichte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Neubestimmung des Kindesunterhalts und die Aufhebung der Kostenauflage.
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