Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_140/2025: Entscheid zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Unterhaltsverfahren nach Scheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor dem Tribunal civil de l'arrondissement de La Côte wurden Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kind C.A.________ festgelegt. Der Beschwerdeführer, A.A.________, legte gegen den Entscheid Berufung ein, die von der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Eingabe ans Bundesgericht ein, die als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG behandelt wurde.
Zusammenfassung der Erwägungen
(1) Die Vorinstanz erklärte die Berufung des Beschwerdeführers für unzulässig, da die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt waren. Dies betrifft sowohl die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts als auch die rechtlichen Argumente. (4.1) Die Begründungspflicht gilt auch für Verfahren, die unter der Offizialmaxime und der Untersuchungsmaxime durchgeführt werden. (4.2) Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers nicht spezifisch auf die Frage der Rechtsverletzung eingeht, die von der Vorinstanz festgestellt wurde. Zudem fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit Art. 311 Abs. 1 ZPO oder dessen angeblich formalistischer Anwendung. Stattdessen argumentiert der Beschwerdeführer lediglich, ohne die vorgeworfene mangelhafte Motivation des kantonalen Rechtsmittels substanziiert zu bestreiten. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig erklärt. (5) Aufgrund der unzulässigen Beschwerde wird sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG abgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
9C_428/2024: Urteil zu Schadenersatzpflicht aufgrund entgangener Sozialversicherungsbeiträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer war Verwaltungsratsmitglied der B.________ AG und wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (SVA Zürich) wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (2013–2015) zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 39'842.15 verpflichtet. Die Vorinstanz bestätigte die Schadenersatzpflicht. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, wobei er die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und der Verfügung beantragte.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 ff. BGG. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz grundsätzlich gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind. Sachverhaltsrügen und Rechtsmittelbegründungen müssen präzise formuliert sein. Das Bundesgericht verweist auf die zutreffende rechtliche Grundlage zur Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG). Die Vorinstanz bejahte Schaden, Widerrechtlichkeit, grobfahrlässiges Verschulden sowie den adäquaten Kausalzusammenhang, basierend auf der unternehmerischen Verantwortung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer als einziges Verwaltungsratsmitglied grobfahrlässig gehandelt habe, indem er nicht für die gesetzeskonforme Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Sorge getragen habe. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Bundesgericht verneint dies mit Verweis auf antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung wird mangels detaillierter Begründung nicht weiter geprüft. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Verwaltungsratsmitglied haftet, selbst wenn faktische Hindernisse die Mandatsausführung erschweren. Bei unübertragbarer Verantwortung hätte der Beschwerdeführer umgehend demissionieren müssen. Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Entschuldbarkeit der Beitragsrückstände wird abgelehnt, da die Dauer der Ausstände rechtsmissbräuchlich lang war (2013–2015). Das Bundesgericht erkennt kein überwiegendes Drittverschulden, das eine Haftungsbeschränkung für den Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Verjährung oder Kausalitätsfragen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Bundesgericht bestätigt die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 39'842.15.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
2C_72/2025: Unzulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens aufgrund fehlender Vorauszahlung der Gerichtskosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der französische Staatsbürger A.________, in der Schweiz seit 2012 wohnhaft, hatte seit 2017 eine Niederlassungsbewilligung. Das kantonale Migrationsamt Genf erklärte diese Bewilligung wegen eines behaupteten Wegzugs ab Januar 2015 für hinfällig. Das Verwaltungsgericht hatte die Entscheidung des Migrationsamtes aufgehoben, die kantonale Justiz aber stellte diese wieder her. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
(3.1) Nach Art. 62 Abs. 1 BGG ist eine Vorauszahlung für die Gerichtskosten erforderlich, andernfalls wird die Beschwerde für unzulässig erklärt (Art. 62 Abs. 3 BGG). (3.2) Die unentgeltliche Rechtspflege gem. Art. 64 Abs. 1 BGG kann gewährt werden, wenn die finanziellen Verhältnisse dies rechtfertigen und die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Für die Feststellung der Bedürftigkeit obliegt dem Antragsteller die Belegpflicht. (3.3) Fristverlängerungen und deren Wiederherstellung sind unter bestimmten Bedingungen möglich (Art. 50 Abs. 1 BGG), erfordern jedoch hinreichende Beweise und eine Begründung. (3.4) A.________ hat weder die Vorauszahlung geleistet noch die Anforderungen für die unentgeltliche Rechtspflege innerhalb der gesetzten Frist erfüllt und keine glaubwürdigen Nachweise für eine Verminderung seiner Handlungsfähigkeit durch gesundheitliche Probleme eingereicht.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv erklärt die Beschwerde als unzulässig und erhebt keine Gerichtskosten.
2C_205/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in einer ausländerrechtlichen Eingrenzungssache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete eine ausländerrechtliche Eingrenzung von A.________ auf den Bezirk U.________ gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG für zwei Jahre an. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls ab. Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragte A.________ die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, unter anderem unter Berufung auf sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.
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7B_119/2025: Entscheid zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend Amtsgeheimnisverletzung und Verletzung des Datenschutzes, da ein obergerichtliches Urteil zusammen mit einem Bundesgerichtsurteil einer kantonalen Stelle zugestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft entschied, keine Untersuchung einzuleiten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus, die abgewiesen wurde. Vor Bundesgericht verlangte er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Anhandnahme des Verfahrens.
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6B_487/2024: Urteil zu den Beschwerden
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A. wurden im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftskonflikt vorinstanzlich wegen Tätlichkeiten und andere Verstösse gegen den Straf- und Zivilrecht verurteilt. Sie erhoben Beschwerde an das Bundesgericht gegen ihre Verurteilung und gegen die Kostenverteilung für die kantonale Verfahren. Das Bundesgericht prüfte die rechtliche Situation und Faktenstellungen der betroffene Tat.
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6B_181/2025: Nichteintreten auf Beschwerde wegen ungenügender Begründung im Revisionsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer beantragte die Revision einer kantonalen Verfügung, die seine Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen einer Verletzung der Bedingungen im Führerausweis als verspätet abwies. Das Bundesgericht trat bereits einmal (Urteil 6B_828/2022) nicht auf diese Angelegenheit ein. Das vorliegende Revisionsgesuch gegenüber der Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2025 wird aufgrund ungenügender Begründung ebenfalls nicht behandelt.
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7B_124/2025: Zuständigkeit des ausserordentlichen Staatsanwalts im Kanton Ticino geprüft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer F.________ focht im Rahmen eines Strafverfahrens die Ernennung eines ausserordentlichen Staatsanwalts durch den Staatsrat des Kantons Ticino an. Dieser Staatsanwalt hatte ein Verfahren wegen Diffamierung, Verleumdung und Pornografie gegen andere Richter desselben Kantonsgerichtes geführt und einen Nichteintretensentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer verlangte, dass die Ernennung und die darauf basierenden Entscheide als nichtig erklärt werden sollten.
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6B_60/2025: Entscheidung zur Rückweisung eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft A.________, der in erster Instanz vom Bezirksgericht Lenzburg zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe sowie einer ambulanten therapeutischen Massnahme und einem Tätigkeitsverbot verurteilt wurde. Das Urteil basierte unter anderem auf der Vorverfahrensbefragung von B.________. Die zweite Instanz hob dieses Urteil auf und wies die Sache zur neuen Hauptverhandlung an die erste Instanz zurück. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Beschwerde beim Bundesgericht.
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6B_43/2025: Entscheid zum Zusammenhang zwischen Massnahme nach Art. 59 StGB und Behandlungsalternativen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde zunächst vom Kreisgericht des Bezirks Sion und daraufhin vom Strafgericht des Kantons Wallis wegen verschiedener Delikte (z.B. Fahren in qualifiziert alkoholisiertem Zustand, Fahrens ohne Fahrausweis, Verletzung einfacher Verkehrsregeln) verurteilt. Zudem wurde die Anwendung einer institutionellen therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Die Verurteilung baute auf psychiatrischen Gutachten auf, welche eine Schizophrenie paranoider Art diagnostizierten und einen bedeutenden Zusammenhang zwischen dem psychischen Zustand und den begangenen Delikten erkannten. A.________ erhob gegen das Massnahmenurteil Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Anordnung eines ambulanten Behandlungsmodells gemäss Art. 63 StGB.
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6B_351/2025: Nichteintretensentscheidung in einer Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, das unter anderem eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen und eine Landesverweisung von 6 Jahren beinhaltete. Das Bundesgericht prüfte die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde und deren formelle Anforderungen.
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2C_632/2024: Entscheidung betreffend die verspätete Zahlung der Ausgleichszahlung in einer Ausländerrechtsstreitigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragt die Wiedereinsetzung in eine Frist, da die Ausgleichszahlung von CHF 600 nicht innerhalb der gesetzten Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt überwiesen wurde. Der Grund dafür lag laut A.________ in den belastenden familiären Umständen seiner Ehefrau, die mit der Zahlung beauftragt war. Der Kantonale Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und den Rekurs als unzulässig erklärt. Dagegen richtet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Erklärung der Zulässigkeit seines Rekurses.
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5A_305/2025: Entscheid betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Beistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ stand unter einer Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft, welche von der KESB Arbon errichtet wurde. Mehrere Gesuche zur Aufhebung der Beistandschaft wurden von der KESB abgelehnt. Sein Bruder und Beistand reichte von ihm ausgehend eine als Rechtsverzögerungsbeschwerde behandelte Eingabe beim Obergericht Thurgau ein, welche im Verlauf gegenstandslos wurde, da die KESB zwischenzeitlich einen anfechtbaren Entscheid gefällt hatte. Das Obergericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht, um die Beistandschaft aufzuheben.
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5F_20/2025: Revision des Urteils betreffend Heizkostenstreit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Überbauung \"C.________\" umfasst zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser mit einer gemeinsamen Heizanlage, deren Betrieb durch ein Reglement geregelt ist, das eine Kostenregelung vorsieht. Zwischen den Eigentümern entstanden Streitigkeiten über die Kostenverteilung der Heizkosten. Der Gesuchsteller wurde gerichtlich zur Zahlung von Fr. 3'484.60 verpflichtet, nachdem er die Kosten teilweise oder gar nicht beglichen hatte. Mit dem vorliegenden Gesuch verlangt der Gesuchsteller die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_125/2024 und beantragt eine neue Kostenverteilung sowie eine Neuverlegung der Gerichtskosten.
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5A_723/2024: Urteil betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG, als Totalunternehmerin für die Umbau- und Erweiterungsarbeiten eines Spitals, beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts von Fr. 45'021'209.72. Das Handelsgericht gewährte die Eintragung jedoch nur bis zu einem Betrag von Fr. 25'021'209.72 mit Zinsen. Es wies das darüber hinausgehende Gesuch ab, da ein Teil der Forderung (Fr. 20 Mio.) keine pfandberechtigte Leistung darstelle, sondern vielmehr einen garantierechtlichen Anspruch. Die A.________ AG focht dieses Urteil beim Bundesgericht an und machte unter anderem geltend, die vorinstanzliche Rechtslage sei unsicher und es liege Willkür vor.
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2C_552/2024: Urteil zur Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer nach dem Landwirtschaftlichen Pachtrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, A.A.________, und die Erbengemeinschaft des verstorbenen C.A.________ haben wiederholt befristete landwirtschaftliche Pachtverträge über die Parzelle Kat. Nr. xxx abgeschlossen. Im Streit steht, ob ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag mit einer ordentlichen Dauer von sechs Jahren ab 1. Januar 2022 zustande gekommen ist, da das Gesuch um Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer verspätet gestellt worden sei. Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich hatte die verkürzte Pachtdauer für das Jahr 2022 bewilligt. Die Baudirektion verweigerte den Rechtsschutz, und das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte die Bewilligung. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_284/2025: Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege und verspätete Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ reichte eine Schadenersatzklage auf Staatshaftung ein, deren Gerichtskostenvorschuss sie nicht leisten konnte. Sie beantragte daher die unentgeltliche Rechtspflege, welche vom Regionalgericht aufgrund Aussichtslosigkeit der Klage abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Bern nahm eine hiergegen erhobene Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht an. Vor dem Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege und reichte eine verspätete Beschwerde ein.
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7B_654/2023: Urteil betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Mitbegründer und ehemaliger Chemiker der C.________ Sàrl, klagte gegen seinen Mitgesellschafter B.________ wegen Verdachts auf mehrere Straftaten, darunter unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB), unwahre Angaben über Handelsgesellschaften (Art. 152 StGB) und ungetreue Geschäftsführung (Art. 158 StGB). Der Streit drehte sich um die Verwendung von Gesellschaftsfonds, den Zugang zu persönlichen Gegenständen und die Bereitstellung angeblich falscher Informationen über die Gesellschaft. Das Genfer Ministerium verweigerte die Eröffnung des Strafverfahrens. Die Vorinstanz wies einen dagegen gerichteten kantonalen Rekurs ab. A.________ reichte daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht ein.
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6B_318/2025: Entscheid zum Rechtsmittel der Revision in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil der kantonalen Strafbehörden von Genf ein, das ihn des Mordes schuldig gesprochen hatte. Die kantonalen Behörden wiesen das Gesuch wegen formaler Unzulänglichkeiten ab, worauf A.________ dies vor Bundesgericht anfocht und eine strafrechtliche Überprüfung sowie eine Entschädigung von 300'000 CHF für immateriellen Schaden beantragte. Zudem wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
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6B_145/2025: Nichteintreten auf Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Obergericht des Kantons Zürich den Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 ff. StPO, mit dem die Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 29. Januar 2024 in Frage gestellt werden sollte. Das Obergericht trat auf das Gesuch nicht ein und der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.
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1C_24/2025: Rüge der Zuständigkeitsordnung bei der Bewilligung von Mehrkosten für eine Asylunterkunft in Zumikon
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gemeinderat Zumikon bewilligte Mehrkosten für den Bau einer Asylunterkunft, die die ursprünglich beschlossenen Ausgaben um 10,97 % übertrafen und die Schwelle von CHF 5'000'000 überschritten. Christoph Künzle rügte, dass keine Urnenabstimmung durchgeführt wurde, und erhob Rechtsmittel, die vom Bezirksrat Meilen und dem Verwaltungsgericht Zürich abgewiesen wurden. Er wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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7B_199/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtzahlung der Verfahrenskosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 5. Februar 2025 ein, mit welchem der Antrag auf Aufhebung eines Sicherstellungsbeschlusses zum Computer des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde wegen Nichtzahlung der vorgeschriebenen Verfahrenskosten als unzulässig.
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7B_104/2025: Entscheid zum Dekret über die Einstellung des Verfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde von A.________ gegen eine Entscheidung der kantonalen Beschwerdekammer betreffend ein Dekret über die Einstellungsverfügung eines Verfahrens. Das Verfahren betraf Vorwürfe der Diffamierung, mehrfacher Verleumdung und Pornografie gegen Mitglieder des kantonalen Strafgerichts des Kantons Tessin. Der Entscheid über die Einstellung wurde vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Graubünden getroffen, welcher durch den Staatsrat des Kantons Tessin benannt wurde.
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5A_276/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Formmängeln und verspäteter Fristwahrung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ focht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern betreffend die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Eigentumsklage an. Ihre Klage bezog sich auf ein Grundstück, das ihrer Meinung nach unrechtmässig im Jahr 1974 der Grossmutter als Alleineigentum eingetragen wurde. Das Obergericht trat mangels hinreichender Begründung nicht auf ihre Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid ein, während das Bundesgericht ihre Beschwerde wegen verspäteter Einreichung und unzureichender Begründung abwies.
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1C_434/2024: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einer Autogarage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall wird die Rechtmässigkeit der Baunutzung einer Autogarage in Ittigen geprüft. Streitig war die Missachtung einer Baubewilligung aus dem Jahr 1998, wonach u.a. das Einrichten eines Waschplatzes verboten und Oblichter fest verschlossen sein mussten. Aufgrund von erheblichen Lärmimmissionen aus dem Mehrzweckraum wurde von der Gemeinde ein Baupolizeiverfahren geführt. Die Vorinstanz verpflichtete die Garage B.________ GmbH zur Umsetzung der baulichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen.
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2C_418/2024: Urteil zur Zuständigkeit der FINMA in einem Geldwäschereirechtsstreit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Rechtsanwalt und Mitglied der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Anwaltsverbands (SRO SAV/SNV), stellte bei der FINMA den Antrag, die Risiko-Länderliste der FATF als unverbindlich für Selbstregulierungsorganisationen zu erklären. Die FINMA trat nicht auf das Gesuch ein und verwies auf ihre fehlende Zuständigkeit für Mitglieder von Selbstregulierungsorganisationen wie die SRO SAV/SNV. Dieses Nichteintreten wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
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7B_322/2025: Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in Strafsachen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ stellte ein Gesuch um Aufhebung der Untersuchungshaft, welches vom Berner Gericht für Zwangsmassnahmen abgelehnt wurde. Die Verlängerung der Haft um zwei Monate wurde angeordnet. Die kantonale Beschwerdekammer des Berner Obergerichts wies eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ab. A.________ erhob daraufhin am 8. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht zusammen mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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8C_81/2025: Versicherung gegen Unfälle – Begriff des Unfalls
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Arbeitnehmer erlitt im November 2023 während eines Spaziergangs mit seinem Hund eine Schädigung der rechten Hand, die initial als schmerzhaftes Anschwellen diagnostiziert wurde. Der Betroffene behauptete, von einem Insekt (wahrscheinlich einem Spinnentier) gebissen worden zu sein. Im weiteren Verlauf führte eine infektiöse Schädigung der Hand zu mehreren ärztlichen Eingriffen. Die Unfallversicherung (AXA) lehnte die Deckung ab, da kein Unfallereignis nach gesetzlicher Definition nachgewiesen sei. Der Versicherte und sein Arbeitgeber klagten erfolglos vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Der Versicherte erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde.
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6B_323/2023: Urteil zur Maskentragepflicht nach der aCovid-19-Verordnung besondere Lage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Vorinstanzen stellten fest, dass A.________ am besagten Tag bewusst keine Maske trug und verurteilten ihn zu einer Busse von 100 Franken. A.________ machte Einsprache gegen den Schuldspruch, ohne jedoch nachzuweisen, dass er aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit wäre.
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