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Bundesgericht neue Urteile vom 13.05.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_29/2025: Vertretung durch nicht registrierte Personen vor kantonalen Gerichtsbehörden im Kanton Basel-Stadt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Verein A.________ vertritt seit Jahren Mitglieder vor kantonalen Behörden, obwohl im Kanton Basel-Stadt gemäss § 4 Advokaturgesetz/BS die berufsmässige Vertretung durch nicht registrierte Anwältinnen und Anwälte verboten ist. Nachdem A.________ als Vertreter in einem Verfahren vor der Baurekurskommission agieren wollte, untersagte diese die Vertretung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte die Verfügung. Die Beschwerdeführer, darunter A.________, wandten sich ans Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

(1) Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufgrund eines rechtlichen Nachteils für die Beschwerdeführer. Auf die Beschwerde wird eingetreten. (2) Die Anwendung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht wird frei geprüft, während die Auslegung des einfachen kantonalen Rechts nur auf Willkür untersucht wird. Neue Beweismittel der Beschwerdeführer erfüllen die Anforderungen des Verfahrens vor Bundesgericht nicht und werden ausgeschlossen. (3) Die Auslegung von § 4 Advokaturgesetz/BS betrifft das Anwaltsmonopol, das die berufsmässige Vertretung auf zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beschränkt. Die Frage, ob die Baurekurskommission ein Gericht im Sinne des Gesetzes ist, wird nicht vertieft geprüft. (4) Es liegt kein rechtlicher Fehler in der kantonalen Sachverhaltsfeststellung zur Entgeltlichkeit der Leistungen des Vereins A.________ vor. Die Feststellung, dass gegen Entgeltvertretung angeboten wird, ist nicht willkürlich. (5) Das Anwaltsmonopol ist mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 36 BV vereinbar. Die Einschränkung der Parteivertretung durch § 4 Advokaturgesetz/BS ist gerechtfertigt, denn die Vertretung durch registrierte Anwälte schützt die Qualität der Rechtsberatung und gewährleistet die Rechtspflege. (6) Das kantonale Gericht legt § 4 Abs. 2 Advokaturgesetz/BS nicht willkürlich aus, da es sich auf die bundesgerichtliche Praxis zur ZPO stützt. Die erweiterte Auslegung ist vertretbar und rechtfertigt die Unterstellung von berufsmässigen Tätigkeiten des Vereins unter das Anwaltsmonopol.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.


6B_683/2024: Urteil zu Falschbeurkundung und Verletzung des Anklageprinzips

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, hat in der Zeit der Covid-19-Pandemie am 13. Oktober 2021 über eine Bekannte einen gefälschten Covid-19-Impfzertifikat erhalten, das sie 3 bis 4 Mal nutzte, um pandemiebedingte Zutrittsbeschränkungen zu umgehen. Sie gab die Tat zu, wollte sich jedoch nicht impfen lassen. Das Polizeigericht Lausanne sprach sie zunächst frei. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt verurteilte sie jedoch am 13. Juni 2024 wegen Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 30 Franken mit zweijährigem bedingtem Strafvollzug und einer Busse von 600 Franken, ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe. A.________ erhob dagegen Beschwerde vor dem Bundesgericht und forderte ihren Freispruch sowie die Erstattung von Verfahrenskosten in Höhe von 2'200 Franken.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **1.** Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Grundsatzes der Anklage (Art. 9 StPO). Das Bundesgericht stellte fest, dass der besondere Vorteil der gefälschten Impfzertifikate aus den Umständen klar erkennbar war und die Beschwerdeführerin vollumfänglich ihre Verteidigung vorbereiten konnte. Keine Verletzung des Anklageprinzips liegt vor. (Abschnitte 1.1-1.3)
- **2.** Hinsichtlich der Konditionierung auf Art. 251 StGB (Falschbeurkundung) statt Art. 252 StGB (Fälschung von Zertifikaten) hielt das Bundesgericht fest, dass das gefälschte Covid-19-Zertifikat ein Titel mit erhöhter Beweiskraft darstellt und die Beschwerdeführerin mit dessen Nutzung einen rechtswidrigen Vorteil erlangte, indem sie unter Umgehung der geltenden Vorschriften Zugang zu bestimmten Einrichtungen erhielt. Die Voraussetzung des Vorsatzes und des speziellen Vorteils sind erfüllt. Die Anwendung von Art. 251 StGB ist gerechtfertigt. Eine privilegierende Anwendung von Art. 252 StGB wurde zurückgewiesen. (Abschnitte 2.1-2.2)
- **3.** Der Beschwerde wurde somit nicht stattgegeben. (Abschnitt 3)

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin getragen.


2C_65/2025: Entscheid zur Erneuerung einer Bewilligung für verstärkte Nutzung des öffentlichen Grundes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, ein Taxifahrer aus dem Kanton Genf, wollte die Erneuerung seiner Bewilligung zur verstärkten Nutzung des öffentlichen Grundes beantragen. Er reichte jedoch seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ein. Der zuständige kantonale Dienst und die kantonale Justizinstanz bestätigten daraufhin die Beendigung der Bewilligung. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine verspätete Eingabe auf eine vorübergehende medizinische Unfähigkeit zurückzuführen sei, welche durch ein ärztliches Zeugnis belegt wurde. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vorgebrachten Argumente eine Verlängerung der Frist rechtfertigen könnten und ob die Anwendung der formellen Gesetzesvorschriften in diesem Fall als exzessiv oder willkürlich zu betrachten war.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. (Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund): Das Bundesgericht befasst sich mit einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, das nicht von den Ausnahmen gemäss Art. 83 BGG betroffen ist und die Beschwerde grundsätzlich zulässig macht. 2. (Rechtliches Vorgehen und Zulässigkeitsprüfung): Der Beschwerdeführer konnte alle formalen Anforderungen für die Einreichung seiner Beschwerde erfüllen; diese ist daher prozessual zulässig. 3. (Beweiswürdigung): Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonalen Instanzen nicht in Willkür verfielen, als sie den Nachweis der medizinischen Unfähigkeit als nicht hinreichend detalliert und verspätet erstellten zurückgewiesen haben. Das Gericht betont die juristische Voraussetzung, solche Hinderungsgründe zeitnah und substantiell zu belegen. 4. (Keine Verletzung von Fristen): Das Gericht behandelt das Argument des Beschwerdeführers, dass die kantonale Interpretation der verstrichenen Frist (Formalismus) exzessiv und unrechtmässig sei. Es entschied, dass die Handlungsspielräume der Fristsetzung gerechtfertigt waren, da keine unüberwindbaren Hindernisse seitens des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnten. 5.-6. (Abweisung weiterer Vorwürfe): Beschwerden bezüglich formellem Vorgehen und Beweiswürdigung wurden ebenfalls für unbegründet erklärt, da keine schwerwiegende Verletzung von rechtlichen oder verfahrensrelevanten Grundlagen vorlag.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verweigert; auch Gerichtskosten werden auferlegt.


2C_203/2025: Ausschaffungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der algerische Staatsangehörige A.________, für fünf Jahre des Landes verwiesen und rechtskräftig weggewiesen, wurde nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug vom Migrationsamt Basel-Stadt bis zum 12. Juni 2025 in Ausschaffungshaft versetzt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft. A.________ erhob daraufhin Beschwerde vor Bundesgericht, ohne die Begründungsanforderungen zu erfüllen.


2C_76/2025: Rückstufung einer Aufenthaltsbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der serbische Staatsbürger A.________, seit 2003 mit einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Familiennachzug in der Schweiz, hatte wiederholte strafrechtliche Verurteilungen und ausstehende Schulden. Ihm wurde 2017 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Jahr 2024 beschloss der Kanton Waadt, diese Bewilligung zurückzustufen und durch eine Jahresaufenthaltsbewilligung mit vorgegebenen Integrationsvoraussetzungen zu ersetzen. A.________ legte erfolgreich Berufung beim kantonalen Gericht ein und erhob anschliessend Beschwerde vor dem Bundesgericht.


4D_69/2025: Revision des Forderungsverfahrens und Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts, das ein Forderungsverfahren aufgrund eines Vergleichs als erledigt abschrieb. Mit seinem Revisionsgesuch wurde ihm vom Bezirksgericht ein Kostenvorschuss von CHF 15'000 angesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Beschwerde und ein Fristerstreckungsgesuch beim Bundesgericht ein, das ihm mitteilte, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann. Die eingereichte Beschwerdeschrift erfüllte die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.


2C_566/2024: Entscheid zur Verlängerung einer Genehmigung für den gesteigerten Gebrauch des öffentlichen Grundes

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein Taxiunternehmer in Genf, beantragte die Wiedereinsetzung des rechtzeitig versäumten Fristablaufs für die Verlängerung seiner Genehmigung zur gesteigerten Nutzung des öffentlichen Grundes. Er begründete dies mit nicht zugestelltem Informationsschreiben zur Frist und Diebstählen im Bereich seiner Postfächer. Das kantonale Amt verweigerte die Wiedereinsetzung. Die Vorinstanzen wiesen seinen Rekurs ab, woraufhin er sich ans Bundesgericht wandte.


2C_615/2024: Urteil zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die kosovarische Staatsangehörige A.________, die 2019 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann heiratete, reiste 2021 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Nach kurzer Ehegemeinschaft und der Trennung vom Ehegatten beantragte sie 2022 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Die kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verweigerten ihr die Verlängerung der Bewilligung und ordneten ihre Wegweisung aus der Schweiz an.


4A_109/2024: Missbräuchliche Kündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ arbeitete seit mehreren Jahrzehnten bei der Arbeitgeberin C.________ AG (später A.________ AG) und wurde während der COVID-19-Pandemie aus „betrieblichen Gründen“ gekündigt. Die kantonalen Instanzen beurteilten zunächst den Kündigungsstreit unterschiedlich. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger eine reduzierte Entschädigung für missbräuchliche Kündigung zu (vier Monatsgehälter). Die Arbeitgeberin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und bestritt insbesondere die Auslegung der wirtschaftlichen Situation und die Höhe der Entschädigung.


1C_80/2025: Entscheid betreffend die Saisie von persönlichen Daten im SYMIC und Verfahrensaspekte

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein afghanischer Staatsbürger, A.________, beantragte Asyl in der Schweiz und gab dabei an, minderjährig zu sein. Das SEM stellte mittels medizinischem Gutachten fest, dass er sehr wahrscheinlich älter als 18 Jahre sei. A.________ legte dagegen beim TAF Beschwerde ein, insbesondere zur Änderung seines Geburtsdatums im zentralen Migrationsinformationssystem (SYMIC). Der TAF lehnte die Beschwerde wegen Nichtentrichtung der geforderten Kostenvorschüsse ab und verweigerte ihm die teilweise unentgeltliche Rechtspflege.


2C_88/2025: Entscheidung zur Suspension einer Bewilligung für den Verkauf von Tabakprodukten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein Gewerbetreibender, durfte Tabakprodukte aufgrund einer Bewilligung vom 16. April 2021 verkaufen. Nach einem Verkaufstest am 13. Februar 2023 wurde festgestellt, dass an zwei minderjährige Käufer eine elektronische Zigarette verkauft wurde, ohne Altersprüfung. Die zuständige kantonale Behörde suspendierte daraufhin die Verkaufsbewilligung für 30 Tage, was die kantonale Gerichtsinstanz auf 20 Tage reduzierte. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung vor dem Bundesgericht an.


2C_637/2024: Entscheid betreffend die Anfechtung einer Zuweisung zu einer Aufenthaltsgemeinde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Mann aus Guinea (A.________) lebt ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und wurde mehrfach wegen Drogen- und Ausländergesetzesverstössen verurteilt. Eine Ausweisungsverfügung wurde gegen ihn erlassen. Zudem ordnete die Polizeibehörde des Kantons Genf eine Wohnsitzbeschränkung auf die Gemeinde Vernier an. Der Mann hat mehrfach Beschwerde gegen diese Maßnahme eingelegt, insbesondere wegen angeblicher Verfahrensmängel. Schließlich wandte sich der Betroffene an das Bundesgericht, um die Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung zu erreichen.