Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_104/2025: Entscheid zur Revision einer Aufenthaltsbewilligung UE/AELE B
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, italienischer Staatsbürger, wurde ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung B aufgrund eines Arbeitsvertrages erteilt. Nach Kündigung seiner Arbeitsverhältnisse kam es zur Umwandlung der Bewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung L wegen medizinischer Gründe. Trotz weiterer Arbeitsunterbrechungen und Bezügen von Sozialleistungen beantragte A.________ gerichtlich die Aufhebung der Bewilligungsänderung. Später erzielte er eine neue Bewilligung B aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses und die Angelegenheit wurde vor dem Bundesgericht gegenstandslos.
Zusammenfassung der Erwägungen
(1.3) Der Kantonsgerichtsurteil wurde inhaltlich überprüft. Die Annahme der rechtmässigen Bewilligungsänderung war durch die erste Instanz teilweise nicht korrekt begründet worden, blieb aufgrund anderer Umstände jedoch rechtskonform. (3.1) Die Zulässigkeit des Rechtswegs wurde bejaht, da ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt nach der ALCP bestand. (3.2, 3.3) Die Beschwerde wurde als gegenstandslos erklärt, da der Beschwerdeführer während des Verfahrens eine neue Aufenthaltsbewilligung erhielt. (4.1 - 4.2) Eine summarische Prüfung zeigte keine offensichtliche Erfolgsaussicht der ursprünglichen Beschwerde. Das Verfahren wurde infolge persönlicher Entwicklungen des Beschwerdeführers beendet.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte Gerichtskosten. Es wurden keine weiteren Ausgaben gewährt.
1C_610/2024: Entscheid über die Kontenblockaden gemäss Art. 4 LVP
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall ging es um die Blockierung von Konten einer politisch exponierten Person aus der Ukraine und ihrer nahestehenden Personen durch den Schweizerischen Bundesrat gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über das Einfrieren und die Rückgabe unrechtmässig erworbener Vermögenswerte (LVP). Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Blockade der Konten bestätigt, da das Herkunftsland aufgrund von Krieg, Besatzung und Dysfunktionalität nicht in der Lage sei, ein Beschlagnahmungsurteil zu fällen.
Zusammenfassung der Erwägungen
1) **Verfahrenssprache (Art. 54 Abs. 1 BGG):** Das Verfahren wird in Französisch geführt, da das angefochtene Urteil und die Eingaben in dieser Sprache abgefasst wurden. Ein Anspruch auf Übersetzung von Akten, die in einer anderen Amtssprache eingereicht wurden, besteht nicht.
2) **Zulässigkeit des Rechtsmittels:** Der Rechtsstreit stellt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit dar. Der Rechtsweg zum Bundesgericht ist gemäss Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG sowie Art. 21 Abs. 1 LVP eröffnet.
3) **Darf auf neue Fakten und Beweise verwiesen werden?** Neue Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingeführt wurden, sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie resultieren unmittelbar aus dessen Entscheidung (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4) **Einschätzung der Herkunft der Gelder:** Die Prüfung der Herkunft der Vermögenswerte erfolgt erst im Rahmen der späteren Konfiskationsverfahren gemäss Art. 14 ff. LVP. Es ist nicht erforderlich, die Herkunft der Gelder im Stadium des Kontenblockierens nachzuweisen.
5) **Ukraine als Staat in einer \"Situation der Dysfunktionalität\" (Art. 4 Abs. 2 lit. b LVP):** Die Ukraine wird als teilweise dysfunktional beurteilt, da die Justiz nicht in der Lage ist, aufgrund von Krieg und russischer Besatzung, Beweise und Zeugen aus der Region Luhansk zu ermitteln. Der Zustand gilt als gravierend.
6) **Interessen der Schweiz (Art. 4 Abs. 2 lit. c LVP):** Es liegt im Interesse der Schweiz, Vermögenswerte politisch exponierter Personen und ihrer nahestehenden Personen zu blockieren, um ihren Ruf zu bewahren und die Integrität der Finanzbranche zu schützen.
7) **Relevanz früherer Entscheidungen:** Eine frühere Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft in der Schweiz hat keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zur Vermögensblockierung nach Art. 4 LVP.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
2C_296/2025: Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die russische Staatsangehörige A.________ hatte eine Aufenthaltsbewilligung B aufgrund eines persönlichen Härtefalls erhalten, basierend auf ihrer Konkubinatsbeziehung zu einem ukrainischen Staatsangehörigen in der Schweiz. Nach der Trennung des Paares widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz die Bewilligung. Die kantonalen Instanzen (Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz) wiesen ihre Beschwerden ab. A.________ ersuchte das Bundesgericht um Aufhebung des kantonalen Entscheids und um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. (E. 1.1-1.4) Die Aufenthaltsbewilligung war zuletzt bis 2. April 2025 gültig und ist danach abgelaufen. Die Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf und verweigerte Verlängerung der Bewilligung. 2. (E. 2.1-2.8) Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es konnte keinen potenziellen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (analoge Anwendung für Konkubinatspartner) nicht erfüllt waren. Die Konkubinatsbeziehung dauerte weniger als drei Jahre, und wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt wurden nicht geltend gemacht. Auch eine Berufung auf die Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG blieb erfolglos. 3. (E. 3) Die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde war ebenfalls unzulässig, da keine spezifischen Verfahrensrügen erhoben wurden. 4. (E. 4.1-4.2) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte Gerichtskosten.
8C_108/2025: Entscheid betreffend kantonale Sozialversicherung (Überkompensation zwischen Familienausgleichskassen)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Familienausgleichskasse A.________ verlangte für das Jahr 2022 eine Überkompensationssubvention von 933'349 CHF. Die Familienausgleichskasse des Kantons Jura setzte die Subvention hingegen auf 611'921 CHF fest, da sie eine andere Berechnungsmethode für die beitragspflichtigen Einkünfte anwendete. Diese divergierende Einstufung wurde durch die kantonale Instanz bestätigt, weshalb A.________ den Entscheid an das Bundesgericht weiterzog.
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4A_684/2024: Zulässigkeit eines Appells in der Hauptsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Hauptklägerin, die Bank F.________, verlangt von A.________ und der Gesellschaft G.________ SA Schadensersatz in Höhe von CHF 1'349'391.28 aufgrund angeblicher Vertragsverletzungen und mutmasslicher unrechtmässiger Handlungen im Zusammenhang mit Goldtransaktionen. A.________ beantragte, dass B.________, C.________, D.________ und E.________ SA im Rahmen eines Appells in der Hauptsache in das Verfahren eingeschlossen werden, da er sie als mitverantwortlich ansieht, falls er in der Hauptsache unterliegt. Das Kantonsgericht Neuenburg wies diesen Antrag zurück, was A.________ zu einem zivilrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht veranlasste.
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5A_220/2025: Entscheidung zu einer Lohnpfändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen eine Lohnpfändungsregelung des Betreibungsamtes La Riviera - Pays-d'Enhaut, da die Unterhaltszahlungen für seine Tochter im Existenzminimum nicht berücksichtigt wurden. Die kantonale Aufsichtsbehörde sowie das Kreisgericht wiesen seine Beschwerden zurück.
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4A_208/2025: Verfügung des Bundesgerichts betreffend Rückzug einer Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG hatte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich eingereicht. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Person, welche die Beschwerde einreichte, nicht befugt war, die Gesellschaft zu vertreten. Trotz Aufforderung zur Behebung des Vertretungsmangels kam die A.________ AG dieser Aufforderung nicht nach und teilte schliesslich mit, dass sie die Beschwerde zurückziehe.
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1C_632/2024: Beschwerde gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung in einer baurechtlichen Angelegenheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG betreibt auf dem Grundstück \"Zimänti Süd\" in Thayngen eine Abfallanlage ohne Baubewilligung. Das kantonale Bauinspektorat verweigerte teilweise nachträgliche Bewilligungen und ordnete eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Die A.________ AG beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen den Beschluss des Regierungsrats, was vom Obergericht des Kantons Schaffhausen abgelehnt wurde. Die Beschwerde an das Bundesgericht zielte auf die Aufhebung dieses Entscheids und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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8F_4/2025: Unzulässigkeit des Revisionsantrags im Versicherungsrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, geboren 1994, beantragte die Revision eines Bundesgerichtsurteils vom 22. Januar 2025, in dem sein früherer Rechtsmittel gegen einen Entscheid der CNA (Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents) bezüglich Ablehnung von Leistungen aus der Unfallversicherung als unzulässig erklärt worden war. Der Revisionsantrag scheiterte, da die geforderte Gerichtskosten- und Vorschusszahlung nicht fristgerecht einging, und eine spätere Anfrage zur Ratenzahlung verspätet eingereicht wurde.
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4D_59/2025: Entscheid zur Zulässigkeit einer Beschwerde in einem Rechtsöffnungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH wehrte sich gegen die definitive Rechtsöffnung in einem Betreibungsverfahren zur Durchsetzung einer Steuerforderung des Kantons Basel-Stadt. Das Zivilgericht Basel-Stadt hatte die Rechtsöffnung erteilt, was vom Appellationsgericht bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte keine zulässigen Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hervor und hielt stattdessen an materiellen Einwänden gegen die Steuerforderung fest. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, noch verfassungsmässige Rechte verletzt wurden. Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllten die Begründungsanforderungen nicht, weshalb die Beschwerde unzulässig ist.
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4A_202/2025: Urteil zum Streit um eine Mietvertragskündigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Vermieterin C.________ hatte den Mietvertrag mit den Mietern A.________ und B.________ wegen ausbleibender Mietzahlungen für die Monate Februar bis April 2024 fristgerecht gemäss Art. 257d OR gekündigt. Der zuständige Bezirksrichter verfügte die Räumung des Mietobjekts per 10. Januar 2025. Die Mieter erhoben dagegen Berufung, beriefen sich auf humanitäre Gründe und beantragten eine Anhörung zur Erstellung eines Zahlungsplans. Die kantonale Berufungsinstanz bestätigte die Kündigung und lehnte die Berufung sowie den Antrag auf Zahlungsausgleich ab. Die Mieter legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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7B_120/2025: Beschwerde betreffend Aktenentfernung und unentgeltliche Rechtspflege in Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ befindet sich seit April 2023 in Untersuchungshaft wegen schwerer Straftaten. Er beantragte die Entfernung eines psychiatrischen Gutachtens aus den Akten und begehrte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Der Kantonsgerichtsentscheid, der diese Anträge ablehnte, wurde ans Bundesgericht weitergezogen.
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8C_144/2025: Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Urteil betreffend die Nichtgewährung von Arbeitslosenentschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Streitigkeit betrifft die Arbeitslosenentschädigung von A.________, welche vom kantonalen Amt für Beschäftigung des Kantons Genf verweigert wurde, da die Wohnsitzbedingung nicht erfüllt sei. Nach Ablehnung einer Beschwerde durch die kantonale Instanz legte A.________ am Bundesgericht Beschwerde ein, erfüllte jedoch die Vorauszahlung der Gerichtskosten nicht, weshalb das Bundesgericht letztlich den Rechtsstreit nicht prüfte.
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7B_201/2025: Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens und Nichteintretensentscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland entschied am 6. Dezember 2024, eine Untersuchung wegen Körperverletzung gegen Mitarbeiter des Gefängnisses Winterthur nicht an Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde, welche am 15. Januar 2025 mit Nichteintretensentscheid beantwortet wurde. Das Bundesgericht prüfte die daraufhin erhobene Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers und trat darauf nicht ein.
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4D_90/2025: Beschwerde vor dem Bundesgericht gegen Mieterausweisung: Unzulässigkeit und Verfahrensausgang
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.A.________ hatte am 16./18. Mai 2022 einen Mietvertrag mit der B.________ AG über eine Wohnung unterzeichnet. Nach der Heirat bewohnen B.A.________ und A.A.________ das Mietobjekt als Familienwohnung. Das Mietverhältnis wurde gestützt auf Art. 257d OR durch die Vermieterin gekündigt. Die Vorinstanzen (Regionalgericht und Obergericht Bern) entschieden je zugunsten der Vermieterin und ordneten die Ausweisung der Mieter an, deren Beschwerde vor Bundesgericht folgt.
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2C_13/2025: Entscheid des Bundesgerichts betreffend Aufenthaltserlaubnis und Wegweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die russische Staatsangehörige A.________ beantragte verschiedene Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Genf. Nach Ablehnung dieser Anträge durch das kantonale Migrationsamt und nach Ausschöpfung kantonaler Rechtsmittel ersuchte sie das Bundesgericht, den Entscheid der kantonalen Gerichtsinstanzen aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Falls von \"äusserster Härte\" oder alternativ eine neue Ermessensentscheidung zu gewähren. Parallel beantragte sie den Aufschub ihrer Wegweisung aufgrund angeblicher Gefahren in Russland.
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1C_604/2024: Urteil zur Vermögenssperre gemäss Art. 4 SRVG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ Limited und die B.________ Limited erhoben Beschwerde gegen die Sperrung ihrer Vermögenswerte durch den Bundesrat, die gemäss Art. 4 SRVG erfolgt war, nachdem die ukrainischen Behörden wegen des russischen Angriffskriegs ihre Strafverfahren gegen D.C.________, einen wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Vermögenswerte, nicht mehr fortführen konnten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Sperrverfügung, was die Beschwerdeführerinnen an das Bundesgericht weiterzogen.
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6B_405/2025: Beschwerde gegen das Nichteintreten des Kantonsgerichts St. Gallen in einem Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt; auch das Revisionsgesuch und das Ausstandsgesuch wurden vom Kantonsgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Beschwerde ans Bundesgericht ein.
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2C_283/2025: Entscheidung zum Aufenthalt und zum Renvoi einer kosovarischen Familie in der Schweiz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein kosovarisches Ehepaar (A.A. und B.A.) und ihr Kind (C.A.), dessen Aufenthalt in der Schweiz seit mehreren Jahren ohne gültige Bewilligung erfolgt, beantragten Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Aktion „Papyrus“. Die kantonalen Behörden und das Secrétariat d'État aux migrations lehnten die Gesuche ab. Die Familie wurde zum Verlassen der Schweiz aufgefordert. Gegen diese Entscheide wehrte sich die Familie bis vor das Bundesgericht.
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4A_526/2024: Entscheidung zur Frage des pauschalisierten Schadenersatzes und der Vertragsauslegung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Zwei international tätige Unternehmen, die Aa.________, Inc. (USA) und die Ba.________ GmbH (Deutschland), streiten über die Auslegung eines Amended & Restated Master Supply Agreement (ARMSA), das eine exklusive Lieferbeziehung für Hörgerätebatterien vorsieht. Nach einer Übernahme durch die Muttergesellschaft der Aa.________, Inc., bezog diese ab November 2020 Hörgerätebatterien aus dem Bestand erworbener Gesellschaften und nicht mehr von der Ba.________ GmbH, wodurch die Klägerin einen pauschalisierten Schadenersatz geltend machte.
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1C_435/2024: Entscheidung zu Vermögenssperren im Rahmen des SRVG und Gehörsverletzungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde gegen die vom Bundesrat angeordneten Sperrungen von Vermögenswerten nach Art. 4 SRVG. Die betroffenen Vermögenswerte stehen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen eine ukrainische politisch exponierte Person. Die Sperrungen wurden nach dem Beginn des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine verfügt, weil das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht. Die Beschwerdeführenden rügten insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie vor der Verfügung nicht angehört wurden.
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1C_431/2023: Entscheid zu einer Baubewilligung und Umweltfragen im Kanton Genf
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine interkommunale Stiftung (CAP) als benachbarte Grundstückseigentümerin focht die Baubewilligung für ein Wohnhochhaus mit gemischtem Nutzungszweck (Wohnungen und Gewerbe) an. Das Projekt befindet sich im Entwicklungsgebiet \"Praille-Acacias-Vernets\" im Kanton Genf. Im Streit standen baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte, insbesondere Lärmimmissionen und die Anwendung von spezifischen Planungsinstrumenten (PLQ).
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1C_219/2025: Urteil betreffend Sicherheitsentzug des Führerausweises
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hat gegen die Entscheidung der Berner Kantonsbehörden (Entzug des Führerausweises) Einsprache und später Beschwerde bis vor das Bundesgericht erhoben. Der ursprüngliche Entzug des Führerausweises wurde wegen eines schweren Verkehrsverstosses auf 20 Monate angesetzt. Nach einem erneuten Verstoss—Fahren trotz Führerausweisentzug—wurde der Sicherheitsentzug für mindestens zwei Jahre ausgesprochen und an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Der Beschwerdeführer wollte erreichen, dass die Sanktion rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Kontrollereignisses berechnet wird, was das Bundesgericht ablehnte.
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2C_320/2024: Urteil zur Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend Ausbildungsgutschrift für militärische Weiterbildung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte eine Ausbildungsgutschrift gemäss Art. 29a MG für einen zivilen Bachelorstudiengang, basierend auf einer vor dem Stichtag 1. Juli 2017 begonnenen militärischen Weiterbildung. Der Antrag wurde vom Kommando Ausbildung der Schweizer Armee und später vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, da die Übergangsbestimmungen der Verordnung solche Fälle ausschliessen.
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5A_188/2025: Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in einem Scheidungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelt einen Rechtsstreit zwischen A.________ (Rekursführer) und B.________ (Rekursgegnerin) bezüglich eines Scheidungsverfahrens. Der Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Genfer Kantonsgerichts vom 16. Januar 2025, der das Rechtsmittel von A.________ als unzulässig erklärt hatte.
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1C_675/2024: Urteil zur Vollstreckung und Ersatzvornahme bei rechtswidrigen Bauten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführenden A.A. und B.A. sind Eigentümer einer Parzelle ausserhalb der Bauzone in Ramersberg, Gemeinde Sarnen, auf der sie über Jahre hinweg ohne Bewilligung Bauarbeiten vorgenommen haben. Nach einem rechtskräftigen Entscheid über den Rückbau der rechtswidrigen Bauten ordnete die Gemeinde Sarnen die Vollstreckung durch Ersatzvornahme an. Einer Beschwerde gegen die Modalitäten der Vollstreckung trat der Regierungsrat nicht ein, da die ursprüngliche Verfügung rechtskräftig sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies die Beschwerde ab, hob jedoch den Entscheid des Regierungsrats teilweise auf. Die Beschwerdeführenden erhoben daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
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9C_273/2025: Krankenversicherung und Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Fristversäumnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte beim Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Sein Einsprachegesuch gegen die ablehnende Verfügung wurde abgelehnt. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, da sie verspätet eingereicht wurde. Mit Beschwerde ans Bundesgericht rügte A.________, dass die Frist aufgrund von Umständen erst später hätte beginnen dürfen und sein Rechtsmittel folglich fristgerecht sei.
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1C_451/2024: Baugesuch für die Umgestaltung eines Gebäudes in Lavigny
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Grundstückseigentümer im Zentrum von Lavigny beantragte eine Umgestaltung seines Gebäudes, wodurch drei Wohnungen anstelle der bisherigen Mischnutzung aus Wohnung und Laden entstehen sollten. Die zuständige Gemeinde genehmigte das Baugesuch trotz Einsprüchen von Nachbarn. Diese legten beim kantonalen Gericht erfolglos Beschwerde ein und riefen schliesslich das Bundesgericht an.
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9C_252/2025: Beschwerde betreffend die Steuerveranlagung im Kanton Waadt für die Steuerperioden 2018, 2020 und 2021
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________ erhoben Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen kantonalen Entscheid des Verwaltungsgerichts Waadt, das ihren Rekurs für unzulässig erklärte, da die verlangte Kostenvorschusszahlung nicht geleistet wurde. Gegenstand des Verfahrens waren kantonale und kommunale Steuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2018, 2020 und 2021.
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5A_205/2025: Entscheide über das Existenzminimum und eine Lohnpfändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Betreibungsamt der Glâne ordnete am 30. Januar 2025 eine Lohnpfändung zulasten des Schuldners A.________ an, wobei der für die Existenzanalyse relevante Mietbetrag auf CHF 1'200 festgelegt wurde anstelle des tatsächlich gezahlten Mietzinses von CHF 2'600. Der Schuldner focht diese Entscheidung ohne Erfolg vor der kantonalen Instanz an und verlangte vor dem Bundesgericht eine Neuberechnung unter Einbezug seines effektiven Mietzinses sowie seiner wesentlichen Bedürfnisse.
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2D_13/2024: Entscheid zum definitiven Scheitern bei Notariatsprüfungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ nahm zwischen 2020 und 2023 an drei Prüfungsversuchen für die Notariatszulassung im Kanton Waadt teil, wobei sie beim letzten Versuch eine Durchschnittsnote von 3,84 erreichte, die unter der geforderten Mindestnote von 4 lag. Die Prüfungsentscheidung wurde vom Tribunal cantonal des Kantons Waadt bestätigt. Die Kandidatin rekurrierte daraufhin mittels eines subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
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2C_133/2025: Urteil zur Kostenauflage im Rahmen eines Rekursverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Rechtsanwalt A.________ vertrat B.________ in einem Rekursverfahren gegen den Ausschluss vom Studium der Psychologie. Aufgrund einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift trat die Rekurskommission auf den Rekurs nicht ein und auferlegte B.________ die Verfahrenskosten. Infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs wies das Bundesgericht die Sache zurück an das Verwaltungsgericht Zürich, das daraufhin erneut die Kostentragung an Rechtsanwalt A.________ überband. Der Beschwerdeführer erhob darauf Beschwerde an das Bundesgericht.
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1C_206/2025: Urteil betreffend Führerausweisentzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog der Beschwerdeführerin den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung vom Vorliegen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel bei der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde ans Bundesgericht ein.
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1C_181/2024: Obliegenheiten der Baubehörde und privater Grundeigentümer in der Erschliessung gemäss Gestaltungsplan Juraweg
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasste sich mit Beschwerden der Grundeigentümerinnen A.________ und B.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Streitgegenstand war die Verpflichtung der Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach zur Erstellung bzw. Durchsetzung einer im Gestaltungsplan Juraweg vorgesehenen Zufahrtsstrasse. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerden abgewiesen mit der Begründung, die Parzellen seien rechtlich genügend erschlossen, und die Erschliessung über private Zufahrtsstrassen sei Sache der Grundeigentümer.
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8F_3/2025: Entscheid zur Unzulässigkeit einer Revision mangels fristgerechter Zahlung der Vorschusskosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, geboren 1994, beantragte Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund eines Unfalls. Nach einer ersten Entscheidung durch das kantonale Versicherungsamt und einer Abweisung durch die kantonale Sozialversicherungsgerichtsbarkeit wurde die Angelegenheit vom Bundesgericht am 22. Januar 2025 aus formellen Gründen für unzulässig erklärt. Am 12. Februar 2025 stellte A.________ ein Gesuch um Revision dieses Urteils. Mangels fristgerechter Zahlung der von ihm verlangten Vorschusskosten wurde die Revision vom Bundesgericht erneut als unzulässig erklärt.
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4D_61/2025: Urteil zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen kantonalen Rückweisungsentscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH erhob Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, welcher nur unter bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin machte keine ausreichenden Angaben zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur.
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8C_259/2025: Entscheid betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde im Bereich Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beanstandete den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bestätigte, wonach diese keine Leistungen mehr für die gemeldeten Atembeschwerden als Berufskrankheit über den 14. September 2020 hinaus erbringen müsse. Das kantonale Urteil beruhte wesentlich auf einem Gutachten der MEDAS vom 4. November 2021. Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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