Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
9C_534/2024: Entscheid betreffend kantonale und kommunale Steuern im Kanton Genf für die Steuerperiode 2016
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Steuerpflichtige A.________ übte im Steuerjahr 2016 zunächst eine unselbständige Tätigkeit in Genf aus und begann ab Juli 2016 selbständig zu arbeiten. Nach Aufforderungen der Steuerbehörde Genf versäumte er es, seine Steuererklärung einzureichen. Die Steuerbehörde Genf entschied im Jahr 2017 zunächst, ihn nicht für die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) für das Steuerjahr 2016 zu veranlagen. Später informierte die Steuerbehörde des Kantons Waadt Genf über Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies führte zu einer Nachsteuerveranlagung und einer Busse wegen Steuerhinterziehung. Das Bundesgericht prüfte die Verfahren und die Rechtslage im Zusammenhang mit der Nachsteuer und der Busse.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Der Steuerpflichtige hat ordnungsgemäss Beschwerde eingelegt und die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt. E.2: Das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung grundsätzlich frei, jedoch rechtfertigt das Vorgehen der Steuerbehörde keine willkürliche Tatsachendarstellung. E.3: Der Streit betrifft die Verjährung des Rechts auf Steuerveranlagung, die Bedingungen für die Nachsteuerverfahren sowie die Höhe einer ausgestellten Busse. Genfer Recht wird analog zum Recht des Bundes untersucht. E.4: Der Entscheid der Steuerbehörde Genf aus dem Jahr 2017, den Steuerpflichtigen nicht für die ICC zu veranlagen, wurde als endgültige Entscheidung mit Rechtswirkung eingestuft. E.5: Die fünfjährige Verjährungsfrist für Steuerveranlagungen war unterbrochen, da die Steuerbehörde eine Entscheidung aus dem Jahr 2017 getroffen hatte. Das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens und einer Strafverfolgung war nicht verjährt. E.6: Die Steuerbehörde Genf durfte ein Nachsteuerverfahren einleiten, da sie erst im Jahr 2018 von den selbständigen Einkünften des Steuerpflichtigen erfuhr. Es bestand kein grobes Verschulden der Behörde. E.7: Der Steuerpflichtige wurde mindestens fahrlässig der Steuerhinterziehung schuldig befunden, weil er nicht ausreichend mit der Steuerbehörde zusammengearbeitet hatte. Die Höhe der Busse (0,5-mal das hinterzogene Steuerbetrags) ist rechtmässig, da sie den gesetzlichen Rahmen respektiert und die Schwere der Pflichtverletzung angemessen berücksichtigt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7B_245/2025: Nichtanhandnahme einer Beschwerde wegen verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie unterliess jedoch die rechtzeitige Zahlung des vorgeschriebenen Kostenvorschusses, trotz einer einmalig gesetzten Nachfrist. Zudem entsprach die Eingabe der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht den Anforderungen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Die Beschwerdeführerin erhob am 14. März 2025 Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Januar 2025. (E.2) Es wurde ihr eine Frist bis zum 2. April 2025 für die Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- gesetzt. (E.3) Nach ungenutztem Verstreichen der Frist wurde eine Nachfrist bis zum 6. Mai 2025 angesetzt, unter der ausdrücklichen Androhung der Nichtanhandnahme der Beschwerde bei Nichtzahlung. Die Zahlung erfolgte erst am 7. Mai 2025 und war somit verspätet. (E.4) Die Beschwerde genügte zudem nicht den Anforderungen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Einzelrichterin entschied deshalb, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht darauf einzutreten. (E.5) Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Gerichtskosten auferlegt.
7B_317/2025: Fristversäumnis bei Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024, welches die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens bestätigte. Die Beschwerdefrist für diese Beschwerde endete gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 3. Februar 2025. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 8. April 2025 eingereicht und war folglich verspätet.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Zustellung des obergerichtlichen Beschlusses erfolgte am 19. Dezember 2024. Daraus ergab sich die gesetzliche Beschwerdefrist vom 3. Januar bis 3. Februar 2025. Die Einhaltung dieser Frist war zwingend erforderlich nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 48 Abs. 1 BGG). - **E.2:** Die verspätete Einreichung der Beschwerde am 8. April 2025 machte sie unbeachtlich. - **E.3:** Gemäss Art. 108 BGG wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung der Kosten berücksichtigt wurden (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde nicht gutgeheissen und es wurden Gerichtskosten auferlegt.
8C_168/2025: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung – Anforderungen an die Befreiung von der Beitragszeit aufgrund von Scheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Klägerin und ihr Ehemann führten von 2010 bis 2023 Unternehmen im Ausland und lebten überwiegend ausserhalb der Schweiz. Nach der Scheidung 2023 kehrte die Klägerin im Januar 2024 in die Schweiz zurück und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die kantonale Kasse stellte fest, dass die Bedingungen zur Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 2 LACI) nicht erfüllt waren, insbesondere aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz und ihrer unabhängigen Erwerbstätigkeit mit ihrem ehemaligen Ehemann.
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9C_258/2024: Urteil über die Veranlagung und interkantonale Doppelbesteuerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde für die Steuerperiode 2018 durch den Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt, da er per Ende 2018 dort seinen Wohnsitz begründet habe. Anschliessend erfolgte eine weitere unbeschränkte Veranlagung durch den Kanton Zug für dasselbe Steuerjahr. A.________ beantragte im Kanton Luzern die Revision des dortigen ursprünglichen Veranlagungsentscheids wegen interkantonaler Doppelbesteuerung. Das Revisionsgesuch wurde abgelehnt, da keine hinreichende Sorgfalt für eine frühzeitige Geltendmachung des Sachverhalts nachgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin ans Bundesgericht.
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1C_304/2025: Nicht-Eintreten auf Beschwerde betreffend Aberkennung eines ausländischen Führerausweises
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde rechtskräftig wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verurteilt (Kollision infolge fehlerhaften Fahrverhaltens am 17. September 2024). Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn entzog ihm daraufhin das Recht, seinen ausländischen Führerausweis in der Schweiz für drei Monate zu nutzen. Die vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte Massnahme wurde von A.________ vor Bundesgericht angefochten.
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8C_19/2025: Anforderungen an die Beweiswürdigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, die unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, beantragte erneut eine Invalidenrente, nachdem frühere Gesuche abgelehnt wurden. Nach verschiedenen medizinischen Gutachten und Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die Vorinstanz bestätigte dies, worauf die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangte und eine ergänzende Sachverhaltsabklärung beantragte.
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8C_55/2025: Bestimmung des versicherten Jahresverdienstes im Rahmen einer Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Streitfrage betrifft die Berechnung des versicherten Jahresverdienstes, welcher zur Bemessung der Invalidenrente einer Arbeitnehmerin dient, die nach einem Unfall und einer vorhergehenden Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte. Das Bundesgericht entscheidet über die Zulässigkeit der Methode zur Berechnung des versicherten Jahresverdienstes, welche von der Vorinstanz vorgenommen wurde, und reformiert deren Entscheid.
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7B_309/2025: Beschwerde betreffend Entsiegelung und Durchsuchung eines Mobiltelefons: Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Luzern führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Nötigung und Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs. Dabei wurde ein Mobiltelefon sichergestellt. A.________ beantragte dessen Siegelung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft teilweise gut, worauf A.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Die Staatsanwaltschaft stellte später fest, dass das Siegel bereits entfernt war, jedoch auf das Gerät aufgrund eines nicht geknackten Passworts nicht zugegriffen werden konnte. Sie zog ihr Entsiegelungsgesuch zurück und beantragte die Abschreibung des Verfahrens.
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7B_1268/2024: Entscheidung zur Verweigerung eines amtlichen Verteidigers in einem Internierungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde 1994 wegen Mordes und schwerer Körperverletzung verurteilt und später in eine Massnahme des Internaments überführt. Seitdem wird die Internierung jährlich überprüft. Im vorliegenden Fall beantragte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Verfahren zur Überprüfung seiner bedingten Entlassung aus dem Internament gemäss Art. 64b StGB. Die kantonalen Behörden lehnten die Anträge ab mit der Begründung, dass die Aussicht auf Erfolg der Verfahren nicht gegeben sei.
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7B_61/2023: Entscheid zum Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen B.________ (u.a. Urkundenfälschung, Geldwäscherei und falsches Zeugnis) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Genfer Staatsanwalts ein. Der Hintergrund ist eine frühere Strafuntersuchung gegen C.________, den Ehemann von B.________, wegen Vermögensdelikten. Die Vorinstanz befand, dass A.________ aufgrund fehlender direkter Schädigung keinen rechtlichen Schutzinteresse habe, und erklärte seinen Rekurs für unzulässig.
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