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Bundesgericht neue Urteile vom 20.01.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_694/2025: Entscheid betreffend Asyl und Verfahrensfragen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Mai 2025 einen Asylantrag, auf den das Staatssekretariat für Migration nicht eintrat und zusätzlich ordnete, dass A.________ nach Frankreich ausreisen müsse. Diese Entscheidung trat in Rechtskraft. Am 26. August 2025 reichte A.________ ein Gesuch um Wiedererwägung ein, das am 19. September 2025 ebenfalls nicht materiell behandelt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob A.________ am 24. September 2025 eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche später zurückgezogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm den Rückzug am 30. Oktober 2025 zur Kenntnis. Am 3. Dezember 2025 wandte sich A.________ erneut an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen, wobei es dabei auf Art. 29 Abs. 1 BGG und die diesbezüglich freie Prüfung verweist. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde wird geprüft, auch wenn sie fälschlicherweise als „Gesuch um Wiedererwägung“ bezeichnet wurde. Dennoch ist sie nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig, da Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen grundsätzlich nicht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können. Dies gilt ebenfalls für den subsidiären Verfassungsrechtsweg nach Art. 113 BGG. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig und wird entsprechend im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG behandelt. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung entfällt dadurch. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG nicht erhoben, und ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit gegenstandslos geworden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, dabei wurden keine Gerichtskosten erhoben.


9C_590/2025: Berechnung der Altersrente bei Übergang von Invaliditätsrente zu Altersrente gemäß Art. 33bis LAVS

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, geboren am 5. April 1960, beantragte am 28. Februar 2025 Altersrentenleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), nachdem er seit Juli 2002 eine Invalidenrente bezog. Die zuständige Ausgleichskasse sprach ihm am 15. Mai 2025 eine Altersrente von CHF 1'651 pro Monat zu, berechnet auf der Grundlage der Invaliditätsbemessung. Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde durch das kantonale Gericht am 25. September 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids und eine monatliche Altersrente von CHF 1'894.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäß Art. 82 ff. BGG kann bei Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht überprüft das Recht von Amtes wegen und ist nicht an die Argumentation der Parteien gebunden (Art. 106 Abs. 1 BGG). Streitgegenstand ist die Höhe der Altersrente des Beschwerdeführers ab Mai 2025, welche die zuvor bezogene Invalidenrente ablöst. Altersrenten, die Invalidenrenten ersetzen, werden gemäß Art. 33bis Abs. 1 AHVG berechnet, basierend entweder auf den Grundlagen der Invalidenrente oder den Grundlagen der Altersrente, je nachdem, welche für den Versicherten vorteilhafter sind. Ein Vergleich beider Berechnungen ist erforderlich. Das kantonale Gericht erläuterte die Regelungen zum Rentenberechnungssystem, einschließlich der relevanten AHV-Artikel Art. 29bis Abs. 2, Art. 29ter, Art. 29quater, Art. 29sexies, sowie Art. 36 Abs. 2 IVG. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass eine Altersrente von CHF 1'894 richtiger gewesen wäre unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen nach einer Rentenskala 39 und einem Durchschnittseinkommen von CHF 61'992. Das Gericht hielt fest, dass Art. 33bis AHVG keinen Mischansatz von Bemessungsgrundlagen der Alters- und Invalidenrente erlaubt. Der Vergleich muss separat erfolgen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Mischform widerspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Berechnung der Ausgleichskasse, die zur Rentenskala 34 führte, wurde als korrekt anerkannt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen und ihm wurden die Gerichtskosten auferlegt.


2C_53/2025: Urteil zur Aufenthaltsbewilligung und deren Widerruf sowie zur Zulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte 2020 beim Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Nachdem ihr zuerst eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, widerrief das Migrationsamt diese im August 2022 wegen Falschangaben. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde angeordnet. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid bis vor Bundesgericht an und verlangte den Verbleib in der Schweiz sowie eine vorläufige Aufnahme. Das Bundesgericht prüfte ihre Eingabe, entschied jedoch, die Beschwerde sei unzulässig.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass weder ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 2 AsylG noch ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorlag. Zudem gelang es der Beschwerdeführerin nicht, ein konkret begründetes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Äthiopien darzulegen. E.1.1-1.5 Art. 8 EMRK wurde geprüft unter Bezugnahme auf familiäre und persönliche Lebensumstände der Beschwerdeführerin sowie ihres Lebenspartners. Mangels eines gefestigten Aufenthaltsrechts ihres Partners und anderen potenziellen Bewilligungsansprüchen wurde ein Anspruch verneint. E.1.6. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Es wurde geprüft, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden könnte. Die pauschalen Ausführungen zur Gefährdungssituation alleinstehender Frauen in Äthiopien reichten nicht aus, um ein ernsthaftes Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung substanziiert darzutun. E.2. Kosten und Ergebnis: Das Rechtsmittel war weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von 2'000 Franken.


7B_1121/2025: Urteil zum Nichteintreten auf eine Beschwerde bezüglich amtlicher Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wendet sich mit Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2025. Das Obergericht hatte das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde bezüglich amtlicher Verteidigung aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen.


4D_218/2025: Urteil betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, welches auf die Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer reichte zwei Eingaben ein, die die Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllten.


4A_134/2025: Urteil zur Ausschöpfung der Grundversicherung in einem Exzedentenversicherungsvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Klägerin (A.________ Company), eine US-amerikanische Versicherungsgesellschaft, beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich die Verpflichtung der Beklagten (B.________ AG), ihr USD 15'000'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte ist Exzedentenversicherin im Rahmen eines Versicherungstowers. Die Streitfrage betraf die Ausschöpfung der Grundversicherung; die Vorinstanz wies die Klage ab, da die Versicherungssumme des Primary nicht nach den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen ausgeschöpft worden sei.


7B_1140/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen fehlender Bezahlung der Verfahrenskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf vom 13. Oktober 2025 ein, welcher die von ihr beantragte Ablehnung der Staatsanwältin Olivia Dilonardo abgewiesen hatte.


2C_364/2025: Entscheid zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Trennung von der Schweizer Ehefrau

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der tunesische Staatsangehörige A.________, seit 2020 mit einer Schweizerin verheiratet und Vater einer gemeinsamen Tochter, trennte sich im Jahr 2022 von seiner Ehefrau. Im Anschluss verweigerte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Seine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, das die Verweigerung bestätigt hatte, richtete sich ans Bundesgericht.


1C_746/2025: Entscheid betreffend politische Rechte

Zusammenfassung des Sachverhalts

Giammario Trippolini wandte sich am 14. Januar 2020 an die damalige Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga und beanstandete, dass in seinem Wohnkanton Graubünden Wahlzettelumschläge verwendet würden, die das Wahlgeheimnis verletzen könnten. Die Bundeskanzlei informierte ihn daraufhin, dass ein entsprechender formeller Rekurs beim Kanton innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Impulsgrundes einzureichen sei. Trippolini wiederholte diese Vorwürfe jedoch erst am 18. November 2024 gegenüber dem Präsidenten des Kantonsregierung von Graubünden. Der Kanton trat wegen verspäteter Einreichung nicht auf die Beschwerde ein.


4A_653/2025: Urteil zur Rechtsverzögerung und unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, die eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Klageantwort gewährte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.


7B_714/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen aufgrund ungenügender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ legte am 25. Juli 2025 eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Präsidenten der Autorität für Strafrechtsbeschwerden des Kantonsgerichts Neuenburg vom 16. Juni 2025 ein. Dieser war auf die vorangegangene Strafrechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, da diese die vorgesehene Verfahrensvoraussetzung der Kostenvorschusserbringung und eine Fristverlängerung nicht erfüllt hatte und keine Verfahrenshilfe beantragt hatte.


7B_1083/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Ausstandsentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, in dem auf sein Ausstandsgesuch wegen Verspätung nicht eingetreten bzw. es abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf falschen Tatsachenfeststellungen und Rechtsanwendungen; zudem sei ihm als Laie die rechtzeitige Stellung des Gesuchs nicht bewusst gewesen.


4F_55/2025: Entscheid über das Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller beantragte beim Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_181/2025 vom 29. Oktober 2025, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten war. Neben der Aufhebung des Urteils und der Neubeurteilung der Sache erhob der Gesuchsteller weitere Ansprüche und Eingaben, welche nicht Gegenstand des Revisionsgesuchs waren.


1C_753/2025: Entscheid betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wendet sich mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, das aufgrund eines nicht geleisteten Kostenvorschusses auf ihre Beschwerde betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht eingetreten ist.


1C_648/2025: Entscheid zur Streitigkeit über den präventiven Entzug des Führerausweises

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit der Beschwerde von A.________ gegen den präventiven Entzug ihres Führerausweises. Das Verfahren wurde durch die Feststellung der Freiburger Polizei vom Mai 2025 eingeleitet, dass A.________ möglicherweise an Gedächtnisverlust leidet, was Zweifel an ihrer Fahreignung aufwarf. Die kantonale Behörde forderte sie daraufhin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf. Eine Beschwerde gegen die Massnahme vor der III. Verwaltungsgerichtskammer des Kantonsgerichts Freiburg blieb erfolglos, ebenso ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.


7B_1374/2024: Urteil betreffend Landesverweisung im Zusammenhang mit qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderer Delikte verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verlängerte die Probezeit einer früheren Geldstrafe und ordnete daneben eine Landesverweisung von 7 Jahren an. Es befand, dass trotz einer grundsätzlich gelungenen Integration des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege. A.________ legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Landesverweisung.


4A_482/2025: Arbeitgeberhaftung bei Berufsunfall

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein Mitarbeiter in der Probezeit bei der Beschwerdegegnerin (B.________ AG), verletzte sich schwer an seinem Bein, als er entgegen der Weisung seines Vorgesetzten einen Oldtimerlastwagen ohne Unterstützung einer weiteren Person ablud. Der Beschwerdeführer verlangt Schadenersatz und Genugtuung von seiner Arbeitgeberin aus Arbeitgeberhaftung.


4D_247/2025: Urteil zur Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2025, welcher die Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung einer Unterhaltsforderung von Fr. 28'448.40 samt Zinsen und Betreibungskosten abwies. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte unter anderem die Sistierung des Verfahrens sowie die Prüfung migrations- und wirtschaftsrechtlicher Aspekte. Er warf der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz rechtsmissbräuchliches Verhalten und staatliche Willkür vor.


5F_73/2025: Urteil zum Revisions- und Fristwiederherstellungsgesuch im Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft die Gesuchstellerin A.________, der im Rahmen einer Scheidung 2023 die alleinige elterliche Sorge und Obhut für ihre Tochter C.________ zugesprochen wurde. Nach einer Gefährdungsmeldung und einem Polizeibericht entzog die KESB Münchwilen der Gesuchstellerin schrittweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nach Abweisung ihrer Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Thurgau trat das Bundesgericht am 28. Oktober 2025 auf ihre Beschwerde nicht ein. Mit Revisionsgesuch versuchte die Gesuchstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens und machte geltend, während der relevanten Beschwerdefrist verhandlungs- und prozessunfähig gewesen zu sein.


2C_693/2025: Entscheid betreffend die Zulässigkeit einer Beschwerde im Asylbereich

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, irakischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Mai 2025 einen Asylantrag, auf den das Staatssekretariat für Migration nicht eintrat. Diese Entscheidung, die auch einen Wegweisungsentscheid nach Frankreich beinhaltete, wurde rechtskräftig. Am 26. August 2025 stellte A.________ ein Gesuch um Wiedererwägung, das am 19. September 2025 ebenfalls abgewiesen wurde. Sein Vater legte daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche nach einer Erklärung des Rückzugs durch A.________ am 30. Oktober 2025 durch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Kostenregelung erledigt wurde. A.________ beantragte nun beim Bundesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege.


7B_1387/2025: Nichteintreten einer Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte am 27. Oktober 2025 die Untersuchungshaft bis zum 26. Januar 2026. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, welches am 24. November 2025 auf die Beschwerde nicht eintrat. A.________ erhob darauf hin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


4A_611/2025: Urteil zur Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Versicherungsvertragsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen eine Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsrechtsstreit erhoben. Diese Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die folgende Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bewertet und daher als unzulässig erklärt.


2C_576/2025: Entscheid über die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, kosovarischer Staatsangehöriger und niedergelassener Aufenthaltstitelinhaber in der Schweiz seit 2004, beantragte den nachträglichen Familiennachzug für seinen Sohn B.________, geboren 2007. B.________ lebte bisher in Kosovo bei der Großmutter und anderen Verwandten und hatte regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter, C.________. Der Antrag wurde vom Service des migrations sowie späteren Instanzen abgelehnt mit der Begründung, dass keine überwiegenden familiären Gründe vorlägen und B.________ weiterhin von seiner Mutter im Herkunftsland betreut werden könne.


1F_23/2025: Revisionsgesuch gegen ein Nichteintretensurteil

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller, A.________, ersuchte um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. November 2025 (1C_590/2025), das auf seine Beschwerde gegen eine Fernhaltemassnahme der Kantonspolizei Bern nicht eingetreten war. Die Nichteintretensentscheidung wurde mit mangelnden Begründungsanforderungen sowie unzulässigen materiellen Anträgen und Ausführungen begründet.


4A_395/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, das eine Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um Berichtigung, eventualiter Erläuterung, eines Urteils des Bezirksgerichts Luzern abgewiesen hatte. Das Verfahren war von verschiedenen Eingaben und Vertretungswechseln geprägt.


4D_195/2025: Rechtsöffnung im vereinfachten Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), welches zuvor auf eine Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon nicht eingetreten war. Im Verfahren vor dem Bundesgericht versäumte es der Beschwerdeführer, den angeforderten Kostenvorschuss zu leisten, auch nicht innerhalb einer angesetzten Nachfrist. Zudem genügten die Beschwerdeeingaben nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG.


7B_1158/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte am 24. Oktober 2025 Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ein. Das Bundesgericht setzte zunächst eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 20. November 2025. Nach dessen Nichtleistung wurde eine Nachfrist bis zum 9. Dezember 2025 gewährt. Trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen wurde der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt.


4A_512/2025: Rechtsöffnung betreffend adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen aus einem Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, war im Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 zur Zahlung von CHF 16'834.90 und einer weiteren anerkannten Forderung von CHF 3'533'754.75 verpflichtet worden. Die Stadt Zürich als Gläubigerin leitete daraufhin eine Betreibung ein. Das Kantonsgericht Appenzell erteilte definitive Rechtsöffnung für CHF 3'550'589.65 nebst Zinsen und Betreibungskosten. Gegen die Abweisung seiner Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell, das auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte, führte der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.


6B_261/2025: Urteil hinsichtlich Verkehrsdelikten und Strafbemessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

In den zwei verbundenen Beschwerden wird die Beurteilung von schweren Verkehrsdelikten diskutiert, die auf einen „Autorodéo“ und weitere Verkehrsvorstösse zurückzuführen sind. A.A.________ und B.________ wurden zu Freiheitsstrafen mit teilweisem Vollzug sowie zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung früher gewährter bedingter Strafen verurteilt. Die Beschwerdeführer beanstanden die Bemessung der Strafen, insbesondere den fehlenden vollständigen Strafaufschub sowie die Quotierung der Strafen.


5A_1119/2025: Urteil betreffend Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer beantragten die Feststellung der Nichtigkeit eines Entscheids des Bezirksgerichts Arbon betreffend Ausweisung aus einer Liegenschaft. Der Entscheid wurde vom Bezirksgericht und später vom Obergericht des Kantons Thurgau als rechtskräftig betrachtet. Eine daraufhin erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom Obergericht abgewiesen. Die Beschwerdeführer wandten sich mit umfangreichen Begehren (u.a. Feststellung von Grundrechtsverletzungen, unentgeltliche Rechtspflege, aufschiebende Wirkung) an das Bundesgericht.


2C_599/2025: Entscheidung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine vietnamesische Staatsangehörige, heiratete 2017 einen Schweizer Staatsbürger und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung der Ehepartner im Jahr 2021 wurde die Verlängerung ihrer Bewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigert. Das Tribunal administratif fédéral (TAF) bestätigte diese Entscheidung, da die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (LEI) weder in alter noch neuer Fassung erfüllt waren.


7B_1114/2025: Nichtanhandnahme und Nichteintreten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Das Obergericht des Kantons Zürich wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2025 ab. Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht ein.


8C_638/2025: Urteil zur Invalidenrente im Sozialversicherungsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der 1970 geborene Beschwerdeführer stellte im Dezember 2023 ein Leistungsbegehren bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden aufgrund einer Krankheit. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, einschliesslich eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme, wies die IV-Stelle im Juli 2025 das Leistungsbegehren mangels ausgewiesener Invalidität ab. Das kantonale Obergericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom September 2025.


8C_366/2024: Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlicher Körperschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner, A.________, erlitt am 21. März 2023 bei einem Fussballspiel eine Ruptur der zuvor operativ eingesetzten VKB-Plastik im rechten Knie. Die AXA Versicherungen AG lehnte die Leistungspflicht ab, da das Ereignis nicht als Unfall und die Verletzung als vorwiegend durch Abnützung verursacht qualifiziert wurde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob diesen Entscheid auf und verpflichtete die Versicherung zur Leistungserbringung. Die AXA erhob anschliessend Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_797/2024: Verfügung im Verfahren 5A_797/2024

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte am 20. November 2024 Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Oktober 2024 (betreffend Scheidung, Güterrecht) ein. Am 7. Januar 2026 teilte er dem Bundesgericht mit, dass die Parteien aussergerichtlich eine umfassende Einigung erzielt hätten, und zog die Beschwerde zurück. Er beantragte die Auflage allfälliger Gerichtskosten an ihn selbst und den Verzicht auf Parteientschädigungen.


7B_1082/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in einer Strafsache zur Ablehnung der Verfahrensabtrennung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A. Der Beschwerdeführer A.________ ersuchte das Office central du Ministère public valaisan um Abtrennung der gegen ihn eröffneten Strafverfahren (Aktenzeichen MPG 22 160 und MPG 22 311), welche unter anderem Verstösse gegen die Verkehrsregeln (LCR) sowie Straftaten in Bezug auf die Sozialversicherungen (LAVS) betreffen. Das Gesuch wurde mit Entscheidung vom 7. August 2025 abgewiesen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde am 9. September 2025 ebenfalls ab. B. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 12. Oktober 2025 eine Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht, in welcher er unter anderem die Annahme und Rückweisung der Angelegenheit sowie eine neue, begründete Entscheidung nach Art. 30 StPO und die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege beantragte.