Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
4A_344/2025: Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin auf Grundlage eines Arbeitsvertrags, der am 1. September 2019 geschlossen wurde. Der Streit entstand aus Differenzen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis am 23. August 2021 gekündigt. Die Arbeitnehmerin erklärte, sie sei am 25. August 2021 arbeitsunfähig erkrankt, und präsentierte ein ärztliches Zeugnis. Der Streitpunkt war, ob die Kündigung in einem unzeitgemässen Zeitpunkt ausgesprochen wurde und damit ungültig war. Es wurden zudem Ansprüche wegen behaupteter Persönlichkeitsverletzungen und ausstehender finanzieller Leistungen geltend gemacht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht stellt die formelle Zulässigkeit der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführerin wird bestätigt, dass ihr Rechtsmittel rechtzeitig im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht wurde und die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdelegitimation erfüllt sind. - **E.2:** Das Bundesgericht prüft nur die vorgebrachten Rügen, sofern sie detailliert begründet sind. Die Anwendung des Rechts erfolgt von Amtes wegen; unzureichend begründete Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. - **E.3:** Die Vorinstanz hatte die Kündigung als ungültig angesehen, da sie während einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR erfolgte. Das Bundesgericht bestätigt, dass das ärztliche Zeugnis die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin ausreichend dokumentierte und dass die Arbeitgeberin keinen hinreichenden Beweis für die Unglaubwürdigkeit des Zeugnisses erbrachte. Die Einwände der Arbeitgeberin wurden zurückgewiesen. - **E.4:** Der Vorwurf eines \"Stellenabgangs\" durch die Arbeitnehmerin wurde aufgrund der festgestellten Arbeitsunfähigkeit verworfen. - **E.5:** Die Vorinstanz hatte eine Entschädigung für immaterielle Unbill gemäss Art. 49 Abs. 1 OR gewährleistet, da das Verhalten des Geschäftsführers gegenüber der Arbeitnehmerin als Persönlichkeitsverletzung eingestuft wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und betonte die Schutzpflicht der Arbeitgeberin gemäss Art. 328 OR sowie deren Verantwortung für das Verhalten des Geschäftsführers gemäss Art. 101 OR.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4A_161/2025: Missbräuchlicher Mietzins
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (Vermieterin), A.________ SA, schloss am 21.03.2022 mit den Beschwerdegegnern (Mietern) einen Mietvertrag für eine 2-Zimmerwohnung. Der jährliche Mietzins betrug CHF 14'400 (exklusive Nebenkosten), wobei der vorherige Mieter CHF 8'400 pro Jahr bezahlt hatte. Angesichts dieser Erhöhung von 71 % bestritten die Mieter den anfänglichen Mietzins als missbräuchlich. Nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch legten sie Klage ein. In der Folge setzten das Tribunal des baux und loyers sowie die Cour de justice den jährlichen Mietzins auf CHF 8'400 fest.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde ist formell zulässig, da sie fristgemäss eingereicht wurde und die Streitwertgrenze von CHF 15'000 gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG erreicht ist. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass eine Verletzung nicht vorliegt, da sie in Bezug auf eine Änderung der Beweisverfügung genügend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Auf materieller Ebene wurde geprüft, ob der angefochtene Mietzins missbräuchlich sei: Gemäss Art. 270 Abs. 1 OR gilt ein Mietzins als missbräuchlich, wenn er dem Vermieter eine übersetzte Rendite ermöglicht (Art. 269 OR). Bei einer massiven Erhöhung über 10 %, wie hier um 71 %, wird eine missbräuchliche Miete vermutet. Die Beschwerdeführerin konnte diese Vermutung nicht hinreichend entkräften, da sie lediglich einen einzigen Vergleichsfall präsentierte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz korrekt den missbräuchlichen Mietzins anhand von statistischen Erhebungen und lokalen Marktkenntnissen auf CHF 8'400 pro Jahr festlegte. Die Verweigerung der Beschwerdeführerin, relevante Unterlagen zur Berechnung des Nettorenditefaktors vorzulegen, verstärkte die Vermutung des missbräuchlichen Charakters der Miete.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7B_1397/2025: Nichteintreten wegen fehlendem Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. November 2025 betreffend ein Ausstandsverfahren. Nachdem die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht fristgerecht bezahlt hatte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerdeführerin hatte Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern erhoben. - **E.2:** Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG ist die Leistung eines Kostenvorschusses notwendig, um die Beschwerde zu behandeln. - **E.3:** Trotz Ansetzung einer Nachfrist bis zum 3. Februar 2026 wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt. Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG wird in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Verfahren nach Art. 108 BGG (vereinfachtes Verfahren) wurde angewandt. - **E.4:** Die Beschwerdeführerin wird gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von 500 Franken.
4A_256/2025: Abweisung der Beschwerden und verbindliche Festlegung der Gerichtskosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA schloss 2020 mit den Radiologen B.________ und C.________ eine Zusammenarbeit ab, die unter anderem fixe monatliche Vergütungen vorsahen. 2021 entstand ein Streit über offene Gehaltszahlungen, woraufhin B.________ und C.________ ihre Anstellung kündigten und eine Forderung gegenüber A.________ SA geltend machten. A.________ SA machte wiederum Schadenersatzansprüche aufgrund des angeblich ungerechtfertigten Wechsels der Radiologen sowie aufgrund eines behaupteten Rückgangs des Unternehmensergebnisses geltend. Die Vorinstanzen lehnten die Schadenersatzbegehren von A.________ SA ab.
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9F_31/2024: Rückzug des Revisionsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ hatte ursprünglich eine Revision des Bundesgerichtsurteils vom 20. August 2024 beantragt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. und 19. Februar 2026 den Rückzug seines Revisionsbegehrens.
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4A_85/2025: Abweisung der Beschwerde gegen die Bank aufgrund von Kreditverträgen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ehemaliger Aktionär und Verwaltungsrat der inzwischen aufgelösten Gesellschaft C.________ SA, schloss mit der Bank B.________ im Jahr 2008 einen persönlichen Kreditvertrag ab, um die Geschäfte der Gesellschaft zu finanzieren. Aufgrund anhaltender finanzieller Probleme wurden die Bedingungen des Kreditvertrags mehrfach neu verhandelt, bevor die Bank den Vertrag im Januar 2012 kündigte. Gleichzeitig blockierte sie die Konten der Gesellschaft, was schließlich zu deren Konkurs führte. B.________ leitete im Jahr 2021 eine Betreibung gegen A.________ ein, um ausstehende Beträge einzufordern. Die Vorinstanzen hatten ihre Forderung bestätigt.
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4A_267/2025: Abweisung der Beschwerde wegen unverschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA ist Eigentümerin eines Grundstücks, für dessen Erschliessung die Gemeinde B.________ einen Kreisel bauen sollte. Die Parteien vereinbarten, dass die Gemeinde hierfür einen bestimmten Betrag zurückzahlen müsse, sollte der Bau nicht spätestens bis zum 31. März 2020 beginnen. Aufgrund der Covid-19-Massnahmen verzögerten sich die Arbeiten, weshalb A.________ SA die Rückzahlung beantragte. Die Vorinstanz verwehrte dies mit der Begründung, die Verzögerung stelle eine unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit dar.
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9F_30/2024: Rückzug des Revisionsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte beim Bundesgericht eine Revision gegen einen Entscheid des Bundesgerichts (9C_368/2023) aus dem Jahr 2023 betreffend die Besteuerung für die Steuerperiode 2008 ein. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens, das mehrere Monate ausgesetzt war, erklärte der Beschwerdeführer seinen Rückzug der Revisionsgesuche in Schreiben vom 6. und 19. Februar 2026.
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7B_198/2026: Ausstandsbegehren im Strafverfahren; Nichteintreten auf Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht Willisau rechtskräftig wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Im anschliessenden Berufungsverfahren wies der zuständige Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Verteidigung ab. A.________ stellte daraufhin ein Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter, welches das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 7. Januar 2026 abwies. A.________ zog diesen Beschluss an das Bundesgericht weiter.
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1C_113/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde der Gesellschaft A.________ gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Verfahren betraf die internationale Strafrechtshilfe an Indien. Das Bundesstrafgericht hatte die Beschwerde von A.________ als unzulässig erklärt, da keine ausreichenden Nachweise über das Fortbestehen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde erbracht wurden.
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2C_184/2025: Entscheidung bezüglich Familiennachzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der montenegrinische Beschwerdeführer (A.A.________), verheiratet mit einer italienischen Staatsangehörigen, ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zwecke des Familiennachzugs. In der Schweiz lebten seine Ehefrau und seine beiden Kinder. Die Behörden des Kantons Tessin verweigerten das Gesuch mit Verweis auf Überlegungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, da der Beschwerdeführer mehrfach in Italien strafrechtlich verurteilt worden war, teils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Gegen die Verweigerungsentscheidungen des Departements für Institutionen, des Staatsrats und des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
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6B_219/2025: Anklagegrundsatz im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, im Januar 2021 in Chur zusammen mit zwei anderen Personen einen Raub und eine Sachbeschädigung zum Nachteil von D.________ begangen zu haben. Sie sollen die Beschwerdegegnerin gemeinsam angegriffen, verletzt und ihre Handtasche entwendet haben. Das Regionalgericht verurteilte A.________ wegen Raubes und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und ordnete eine Landesverweisung an. Das Kantonsgericht Graubünden reduzierte im Berufungsverfahren die Strafe auf 18 Monate und verhängte zusätzlich eine bedingte Geldstrafe. A.________ ging dagegen mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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7B_1391/2025: Urteil betreffend Nichtanhandnahmeverfügung einer Strafanzeige
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erstattete am 7. Oktober 2025 Strafanzeige gegen verschiedene Personen wegen mehrerer Delikte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau entschied am 20. Oktober 2025, die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Aufnahme von Ermittlungen durch eine unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Obergericht wies die Beschwerde am 26. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
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5A_939/2025: Beschwerdeverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen und Rückzug der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien, seit 1984 verheiratet und seit 2021 getrennt lebend, führen gemeinsam ein landwirtschaftliches Gewerbe, das sich im Alleineigentum der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) befindet und von ihr ohne Zustimmung des Ehemanns (Beschwerdeführer) an den gemeinsamen Sohn verkauft wurde. Der Ehemann stellte sich gegen den Verkauf, verlor jedoch in den vorherigen Instanzen.
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9C_7/2026: Urteil zur Hinterlassenenleistung in der beruflichen Vorsorge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Versicherte der Profond Vorsorgeeinrichtung verstarb am 28. Juni 2024. Ihr Lebenspartner, der Beschwerdeführer, verlangte von der Vorsorgeeinrichtung eine Lebenspartnerrente. Diese verweigerte die Leistung unter Hinweis auf das Fehlen einer reglementarisch vorgeschriebenen schriftlichen Begünstigtenerklärung der Verstorbenen zu Lebzeiten oder einer letztwilligen Verfügung mit Bezug zur beruflichen Vorsorge. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Klage des Lebenspartners auf Ausrichtung der Rente ab.
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7B_86/2026: Untersuchung des Bundesgerichts zur Rüge von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Strafverfahren des Kantons Tessin
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde in erster Instanz wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung und Geldwäscherei zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein und verlangte unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und seine sofortige Freilassung. Seine Einwände und Beweisanträge wurden von der Vorinstanz nicht abschliessend behandelt, was A.________ dazu veranlasste, eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor das Bundesgericht zu bringen.
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7B_1241/2025: Urteil zur Sicherheitshaft und der Verweigerung einer antiandrogenen Therapie
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde am 4. Dezember 2024 vom Kriminalgericht Luzern wegen mehrfacher schwerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten sowie einer ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Sicherheitshaft wurde verlängert. A.________ begehrte beim Kantonsgericht Luzern die Anordnung einer antiandrogenen Hormonentzugsbehandlung und die Gewährung eines damit verbundenen Sachurlaubs aus medizinischen Gründen. Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch ab, woraufhin A.________ Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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2C_122/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde im Bereich der Amtshilfe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die schwedische Steuerbehörde ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Schweden um Amtshilfe, um Informationen über den schwedischen Steuerpflichtigen A.________ in Bezug auf dessen Einkommensteuer für die Jahre 2018 bis 2021 zu erhalten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) genehmigte das Gesuch. A.________ focht diesen Entscheid an, wobei das Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2026 die Beschwerde abwies. Dagegen erhob A.________ am 26. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
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7B_191/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ legte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Autorität für Beschwerden in Strafsachen des Kantonsgerichts Neuenburg vom 12. Januar 2026 ein. Dieses hatte ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts des Kantons Neuenburg vom 24. November 2025 abgewiesen.
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5A_166/2026: Urteil betreffend den persönlichen Verkehr
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer, Eltern von C. (geb. 2021) und D. (geb. 2022), sind gegen den Entscheid der KESB Stadt Luzern betreffend den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr mit ihrem Kind C. vorgegangen. Nach vorgängiger Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Kantonsgericht Luzern haben sie Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, ohne jedoch eine hinreichende Begründung für Rechtsverletzungen darzulegen.
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4A_464/2025: Gutheissung der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Untervermieterin (A.________ SA) kündigte ein Mietverhältnis über ein unbebautes Grundstück in Genf fristlos gemäss Art. 257d OR, da die Untervermieterin Mietzinsausstände geltend machte. Die Untervermieterin verlangte in der Folge die sofortige Räumung sowie die Zahlung offener Beträge. In erster Instanz wurde im Sinne der Untervermieterin entschieden. Auf Berufung der Untermieterin (B.________ SA) erklärte die Vorinstanz die Klage der Untervermieterin für unzulässig.
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8C_379/2025: Entscheid über Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der italienische Staatsbürger A.________ beantragte aufgrund eines Unfalls vom 17.01.2017 und gesundheitlicher Probleme eine Invalidenrente. Ursprünglich wurde ihm eine volle Invalidenrente für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2019 zugesprochen, gefolgt von einer halben Rente. Später, nach weiteren medizinischen Abklärungen, wurde die Invalidität als nicht mehr rentenberechtigt beurteilt, was zur Einstellung der Rentenleistungen führte.
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1C_125/2025: Entschädigung bei materielle Enteignung aufgrund von Planungsmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________, Miteigentümer einer Parzelle in der Gemeinde Bex, verlangen eine Entschädigung für materielle Enteignung. Ihre Grundstücksfläche ist durch Planungsmassnahmen seit 2017 von Bauverboten betroffen, zunächst durch die Einführung einer Zone réservée, später durch die geplante Umzonung in eine landwirtschaftliche Schutzzone im Rahmen eines neuen kommunalen Nutzungsplans (PACom Hors-Centre). Die zuständige kantonale Behörde und später das kantonale Verwaltungsgericht wiesen die Entschädigungsforderung ab.
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7B_173/2025: Teileinstellung eines Strafverfahrens wegen Nötigung, Vergewaltigung und Drohung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin A.A.________ richtete eine Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann B.A.________, unter anderem wegen Nötigung, Vergewaltigung und Drohung. Die Staatsanwaltschaft stellte Teile des Verfahrens ein. Eine von A.A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen. A.A.________ erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Ziel, die Teileinstellungen erneut überprüfen zu lassen.
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4A_83/2025: Vertragsauslegung und Schadenersatzansprüche aus einem Kooperationsvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA und die B.________ SA schlossen am 12. April 2007 einen Kooperationsvertrag, der die gemeinsame Entwicklung und Vermarktung eines Rohstoffindex geregelte. Strittig waren die Auslegung von Vertragsklauseln zur Vergütung (Art. 4) und zur Nichtkonkurrenz (Art. 7). Die B.________ SA brachte später ein Konkurrenzprodukt in den Markt, was zu Einbussen bei den Erträgen der A.________ SA führte. Die A.________ SA machte Schadenersatz geltend und klagte auf Zahlung von entgangenen Kommissionen. Nach Verfahren vor kantonalen Instanzen gelangte der Fall an das Bundesgericht.
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7B_1054/2025: Urteil betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung über Ausstand und amtliche Verteidigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Strafkammer) vom 12. September 2025. Das Obergericht hatte die Anträge des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war, und auf den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht eingetreten.
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7B_45/2026: Nichtanhandnahme und Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betraf eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgewiesen wurde. Die Nichtanhandnahme bezog sich auf eine Anzeige des Beschwerdeführers.
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