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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 05.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_237/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Herausgabe eines Schuldbriefs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Erbstreitigkeit zwischen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sowie C.________ (Beschwerdegegnerin) betraf die Bereinigung eines Lastenverzeichnisses hinsichtlich eines Papier-Namensschuldbriefs sowie dessen Herausgabe. Die Streitigkeiten entstanden im Zusammenhang mit dem Nachlass von D.________ und der Nachlassregelung für E.________, der 2016 verstarb, wobei C.________ Alleinerbin wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. Es bestehen keine formalen Hindernisse für den Eintritt. Die Prüfung beschränkt sich auf die in der Beschwerde gezielt vorgebrachten Rügen, da das Bundesgericht von Amtes wegen nur offensichtliche Mängel berücksichtigt. Das Bundesgericht hält die Einordnung der Zahlung des Willensvollstreckers für korrekt und folgt der Vorinstanz, dass kein Forderungskauf vorliege. Neue Tatsachen konnten nicht zugelassen werden. Die Beschwerdeführer können nicht als gutgläubige Erwerber des Schuldbriefs im Sinne von Art. 862 ZGB qualifiziert werden, da sie diesen aufgrund der Universalsukzession erworben haben. Die Herausgabe des Schuldbriefs an die Beschwerdegegnerin wird gestützt auf Art. 598 ZGB bestätigt. Die Einrede der Verwirkung gemäss Art. 600 Abs. 1 ZGB wird zurückgewiesen, da diese erstmals vor Bundesgericht vorgebracht wurde.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen, teilweise Rechtsschutz gewährt und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt.


9C_53/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanspruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2020 Dividenden in Höhe von CHF 1’080’000 erhalten, ohne diese in ihrer Steuererklärung zu deklarieren. Strittig ist, ob sie aufgrund dieser Unterlassung den Anspruch auf Rückerstattung der auf den Dividenden erhobenen Verrechnungssteuer (CHF 378'000) verloren hat. Das vorinstanzliche Gericht, das Kantonsgericht Wallis, verneinte den Anspruch, da die Beschwerdeführerin nicht nur die Dividenden, sondern auch den dafür eröffneten Bankaccount in ihrer Steuererklärung unerklärt liess und dies als bewusstes Verhalten wertete. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe gutgläubig gehandelt und sei der Meinung gewesen, dass ihr Mandatsträger die notwendigen Schritte unternommen habe.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Der Bundesgerichtshof erklärt den Beschwerdeweg für zulässig und bestätigt, dass die Vorinstanz die Tatsachenfeststellungen bindend festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). - **E.3:** Es wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur unter den Bedingungen von Art. 23 Abs. 2 VStG hätte geltend machen können. Problematisch ist insbesondere, ob das Verschweigen des Einkommens auf bloßer Fahrlässigkeit oder auf Absicht beruhte. - **E.4:** Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Nachweis einer bewussten Unterlassung erbracht ist. Es wird betont, dass der Steuerpflichtige von sich aus und spontan alle relevanten Daten offenlegen muss. Die Argumente der Beschwerdeführerin, dass die Kommunikation mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder das Handeln des Mandatsträgers ausreichend gewesen seien, wurden zurückgewiesen. - **E.5:** Das Gericht bekräftigt, dass keine einfache Fahrlässigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur den Dividendenbetrag, sondern auch den speziell hierfür eröffneten Bankaccount und ihre Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft verschwiegen. Das gesamte Verhalten sprach gegen eine bloße Unachtsamkeit. Auch Alter, gesundheitlicher Zustand und fehlende Kenntnisse im Steuerrecht könnten dieses systematische Verschweigen nicht rechtfertigen. - **E.6:** Das Bundesgericht stellt fest, dass die Regelung von Art. 23 Abs. 2 VStG eine Entlastung bei einfacher Fahrlässigkeit vorsieht, jedoch keine Entschuldigung für bewusst unterlassene Deklarationen. Die Vorinstanz habe keine Verletzung von Bundesrecht begangen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


7B_695/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern entschied am 11. August 2025, das Strafverfahren gegen C.________ wegen verschiedener Delikte (u.a. Verleumdung, üble Nachrede, Amtsmissbrauch) nicht an die Hand zu nehmen. Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern abwies, soweit es darauf eintrat. Beide Beschwerdeführer gelangten daraufhin ans Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerdeführer beantragten den Ausstand der Einzelrichterin. Sie legten nicht dar, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG vorliegt. Das Ausstandsgesuch wurde als offensichtlich unbegründet beurteilt. Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid die Beurteilung von Zivilansprüchen beeinflussen kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerdeführer legten weder einen Schaden noch die genauen Anspruchsvoraussetzungen dar. Es fehlt an der substantiellen Begründung für Zivilansprüche der Beschwerdeführer. Kein hinreichender Anlass, die strengen Begründungsanforderungen zu lockern. Formelle Verfahrensmängel, welche rügelos zu prüfen wären (sog. \"Star-Praxis\"), wurden nicht geltend gemacht. Mangels hinreichender Begründung wurde auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, und die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.


5F_4/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltspflichten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Gesuchsteller) und B.________ (Gesuchsgegnerin) waren verheiratet. In mehreren gerichtlichen Verfahren wurde der Gesuchsteller zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Mit Revisionsgesuch an das Bundesgericht beantragte er, dass seine Unterhaltspflicht ab dem 1. Juli 2022 aufgehoben werde, da die Gesuchsgegnerin inzwischen ein qualifiziertes Konkubinat eingegangen sei.


9C_241/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte beim Tribunal cantonal du canton de Vaud (Cour des assurances sociales) Beschwerde gegen eine Verfügung des Office de l'assurance-invalidité für den Kanton Waadt vom 11. Dezember 2025 ein. Nachdem das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin aufforderte, eine Kostenvorschusszahlung von 600 CHF zu leisten, und keine rechtzeitige Zahlung erhielt, erklärte es die Beschwerde am 26. März 2026 für unzulässig. A.________ reichte vor dem Bundesgericht Beschwerde ein und machte geltend, den Kostenvorschuss rechtzeitig entrichtet zu haben.


5A_687/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentliche Bekanntmachung von Pfändungsanzeigen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt Bremgarten und Umgebung informierte den Beschwerdeführer am 22. Januar 2026 mittels öffentlicher Bekanntmachung über eine in seiner Abwesenheit durchgeführte Pfändung vom 31. Oktober 2025. Der Beschwerdeführer focht diese Bekanntmachung erstinstanzlich beim Bezirksgericht Bremgarten und anschliessend beim Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, erfolglos an. Das Obergericht wies die Beschwerde am 24. Juni 2026 ab und belegte den Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit mit einer Busse von 500 Franken. Der Beschwerdeführer führte daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


6B_824/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend sexuelle Nötigung und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom erstinstanzlichen Gericht in Freiburg teilweise schuldig gesprochen, unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und anderer Delikte. Dabei wurde auch seine Ausweisung für fünf Jahre angeordnet. Die Vorinstanz hob jedoch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung für eine bestimmte Handlung auf und verzichtete auf die Ausweisung. Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Staatsanwalts auseinanderzusetzen, der die erneute Verurteilung wegen sexueller Nötigung und die Wiedereinsetzung der Landesverweisung beantragte.


5A_679/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung im betreibungsrechtlichen Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht wegen angeblicher Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit einer Pfändung und einer Neuberechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt Menziken. Das Obergericht des Kantons Aargau, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, wies am 13. Juli 2026 die kantonale Beschwerde ab, worauf das Bundesgericht feststellte, dass das Verfahren gegenstandslos ist, da der Endentscheid des Obergerichts dem Beschwerdeführer vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits zugestellt wurde.


9C_116/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (geb. 1987) leidet an Long-Covid und bezieht seit dem 01.11.2021 eine ganze Invalidenrente. Sie beantragte zudem eine Hilflosenentschädigung, wobei das kantonale Gericht schliesslich die Zuerkennung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 01.10.2021 bestätigte. Die Versicherte erhebt vor Bundesgericht Beschwerde und verlangt eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.


7B_611/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich entschied am 9. März 2026, eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand zu nehmen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich am 20. April 2026 wegen nicht geleisteter Prozesskaution als unzulässig erklärte. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


7B_255/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Einreichung einer kantonalen Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf vom 20.01.2026 ein, mit dem diese seinen kantonalen Rekurs als unzulässig erklärte. Streitgegenstand war die Frage der Rechtzeitigkeit eines von A.________ behaupteten, jedoch nicht nachweisbaren Rechtsmittels gegen eine Strafbefehlsverfügung.


7B_693/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafanzeige und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen seine Mutter, welche vom Untersuchungsamt St. Gallen nicht an die Hand genommen wurde. Die kantonal erhobene Beschwerde wurde von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mangels gesetzeskonformer Eingaben sowie der Nichterfüllung der Anforderungen an die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Eine Prozesskaution wurde verlangt. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.


8C_538/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfe und wirtschaftliche Hilfeleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und sein Sohn B.A.________ zogen nach einem Räumungsentscheid im Oktober 2023 aus Langnau am Albis aus. Für die Zeit ab dem 1. November 2023 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde Langnau am Albis ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe ab, da die Beschwerdeführer keinen Wohnsitz mehr in der Gemeinde hätten. In den kantonalen Instanzen wurde diese Entscheidung im Wesentlichen geschützt.


2C_373/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausschaffungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wurde wegen verschiedener schwerwiegender Straftaten 2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Im Jahr 2023 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen, und sein Wegweisungsentscheid wurde mit einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2023 rechtskräftig. Nachdem er das Land nicht verliess, ordnete das zuständige kantonale Gericht seine Ausschaffungshaft bis zum 8. August 2026 an. Dieses Urteil wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde führte zu diesem Verfahren.


7B_654/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erstattete Strafanzeige gegen B.________ wegen verschiedener strafrechtlicher Vorwürfe im Zusammenhang mit unbefugtem Zugriff auf ein Notebook seines verstorbenen Vaters. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm das Verfahren nicht an die Hand, und das Obergericht Zürich wies eine Beschwerde dagegen ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuweisen.


5A_697/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsmassnahmen und Verlustschein

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer betreibt B.________ für eine Forderung von CHF 31'368.30 zzgl. Zinsen und Kosten und beanstandet die vom Betreibungsamt Kloten durchgeführten Pfändungsmassnahmen. Nach der Ausstellung eines Verlustscheins durch das Betreibungsamt verlangte der Beschwerdeführer gerichtliche Weisungen zur Ergänzung der Pfändungsmassnahmen, unter anderem zur Vorsorgesperre von BVG-Guthaben des Schuldners. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge des Beschwerdeführers ab. Dieser gelangte daraufhin ans Bundesgericht.


6B_700/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde beschuldigt, B.________ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am 26. Februar 2022 in U.________ mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, was zu schweren Verletzungen führte, insbesondere einer komplexen Gesichtsschädelfraktur. Das Kreisgericht Wil verurteilte A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe und sprach eine Landesverweisung aus. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Schuldspruch und nahm einige Anpassungen vor. A.________ legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_658/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung und Begründungsmängel

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Jugendanwaltschaft Winterthur stellte eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 (B.________) wegen mehrfacher Verleumdung ein. Der Beschwerdeführer (A.________) erhob Beschwerde, wurde jedoch vom Obergericht des Kantons Zürich angewiesen, eine Prozesskaution von CHF 1'800.-- zu leisten, was er nicht fristgerecht tat. Daraufhin beantragte er erfolglos die Wiederherstellung der Frist. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhob er Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_587/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht beurteilt ein Ausstandsgesuch von A.________, das sich gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie spezifische Staatsanwälte und Kriminalkommissare richtet. A.________ beruft sich auf diverse vermeintliche Fehlleistungen im Rahmen von Strafverfahren gegen ihn, darunter Verstösse gegen die Teilnahme- und Gehörsrechte sowie angeblich unzulässige Beweiserhebungen. Die Vorinstanz, das Appellationsgericht Basel-Stadt, Einzelgericht, hatte die Gesuche abgewiesen.


6B_368/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision wegen Freiheitsberaubung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 11. März 2024 wegen Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen. Seine Beschwerde gegen das Urteil wurde am 28. November 2025 vom Bundesgericht abgewiesen. Nachdem er am 11. März 2026 ein Revisionsgesuch eingereicht hatte, trat die Vorinstanz am 15. April 2026 darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs.


5A_88/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erhöhung des Kindesunterhalts und kuratorischen Beistand

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft die Regelung des Kindesunterhalts, die elterlichen Beziehungen sowie die Anträge auf gerichtliche Unterstützung im Kanton Tessin. Der Beschwerde führende Sohn strebte eine Erhöhung des väterlichen Unterhaltsbeitrags sowie die Bestellung eines \"kuratorischen Beistands\" zur Regelung der Beziehungen sowie zum Schutz seiner Interessen an. Vater und Mutter standen in einer gerichtlichen und finanzbezogenen Auseinandersetzung, auch in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und Verpflichtungen. Der Fall entwickelte sich von Erstinstanzen über das Appellationsgericht bis zum Bundesgericht.


7B_692/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Straftatbestand und Drittverantwortung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 15. Juni 2021 stürzte der Beschwerdeführer A.________ mit einem Elektrofahrrad in Zürich und verletzte sich erheblich. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wurde das gegen ihn eröffnete Verfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln eingestellt. Am 11. Juli 2025 erstattete er mündlich Strafanzeige gegen Unbekannt, da er geltend machte, von einem Autofahrer touchiert worden zu sein. Die zuständige Staatsanwaltschaft nahm daraufhin keine Strafuntersuchung an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. April 2026 ab.


6B_905/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geldwäscherei

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde zuerst durch das Bezirksgericht Bülach freigesprochen und durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt. Nach einer erfolgreichen Beschwerde wies das Bundesgericht das Obergericht an, den Sachverhalt neu zu prüfen. Dieses sprach A.________ erneut schuldig, reduzierte jedoch die Sanktion aufgrund einer tiefer angesetzten Deliktssumme. Gegen das zweite Urteil erhob A.________ erneut Beschwerde.


8C_593/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Paraplegikerin mit weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, erhielt bisher eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie einen Assistenzbeitrag. Während eines Perspektivenjahrs im Schweizer Paraplegiker-Zentrum (SPZ) in Nottwil, das sie mit Unterkunft in der ParaWG absolvierte, hob die IV-Stelle diese Leistungen auf. Zur Begründung wurde auf den Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen verwiesen.


5A_686/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentliche Bekanntmachung von Zahlungsbefehlen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die öffentliche Bekanntmachung von zwölf Zahlungsbefehlen durch das Betreibungsamt Bremgarten und Umgebung. Nachabweisenden Entscheiden des Bezirksgerichts Bremgarden und des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht um Überprüfung.


8C_502/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung einer Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin A.________, Jahrgang 1977, beantragte 2008 eine Invalidenrente aufgrund eines Mammakarzinoms und eines Lipödems. Dabei wurde eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % gewährt. Nach mehreren Revisionen und Haushaltsabklärungen verfügte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen 2017 die Einstellung der Rente, zuletzt basierend auf einer Begutachtung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB). Ein neues Gutachten 2023 von Prof. Dr. med. B.________ attestierte eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit ab 2016 und eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 2022. Die Vorinstanz hob die Rente per Ende Februar 2023 auf.


6B_718/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei einer veterinärdienstlichen Kontrolle

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorinstanzlich vom Kantonsgericht Luzern aufgrund eines Vorfalls am 12. September 2018 schuldig gesprochen, ihre Mitwirkungspflichten bei einer veterinärdienstlichen Kontrolle verletzt zu haben (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b der Kantonalen Tierschutzverordnung Luzern). A.________ hatte der amtlichen Tierärztin trotz Aufforderung den Zutritt verweigert. Gegen diese Verurteilung erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte einen Freispruch oder ein Absehen von der Bestrafung.


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