Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_199/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Diffamierung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein ukrainischer Flüchtling (A.________) wurde kantonal letztinstanzlich der Diffamierung (Art. 173 StGB) für schuldig befunden, nachdem er in einer auf YouTube veröffentlichten Videoaufnahme ehrverletzende Behauptungen über eine Mitarbeiterin des kantonalen Migrationsdienstes geäussert haben soll. Die Vorinstanz hat ein Appellationsurteil bestätigt und dem Beschuldigten 20 Tagessätze à CHF 30 mit bedingtem Strafvollzug auferlegt. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheides, den Ergänzungsbedarf der Sachverhaltsabklärung und die vollständige oder teilweise Entlastung von finanziellen Konsequenzen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1: Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 42 BGG (Bundesgerichtsgesetz) nicht, insbesondere da keine klaren Verletzungen von Bundesrecht dargelegt werden.
E.2: Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweise, die nicht aktenkundig sind (z. B. nachträglich eingereichte medizinische Dokumente), sind nach Art. 99 BGG unzulässig.
E.3: Die pauschalen Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Authentizität und technische Überprüfung der im Internet kursierenden Videoaufnahmen sind unbelegt und für das Gericht nicht nachvollziehbar.
E.4: Die behauptete Verletzung von Anhörungsrechten sowie qualitativer Mängel bei der Dolmetschung zur Prozessführung wurden nicht hinreichend belegt.
E.5: Der Verzicht des Beschwerdeführers auf gewisse Beweismassnahmen, wie eine psychiatrische Untersuchung, wurde durch die Prozessvertretung rechtswirksam erklärt und konnte ihm zugerechnet werden.
E.6: Unspezifische Beanstandungen zum Verzicht auf Entsandte von Zeugen und ungenügende Konkretisierungen medizinischer Nachweise genügten nicht den Erfordernissen einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
E.7: Eine allgemeine Bestreitung der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen fällt unter die unzulässige appellatorische Kritik und ist vor Bundesgericht nicht zu prüfen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, und die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
9C_110/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungsanspruch der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, meldete sich im Jahr 2024 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Bezug von Leistungen aus der Invalidenversicherung an, zog seine Anmeldung jedoch zurück. Bei einer erneuten Anmeldung im Jahr 2025 führte die IV-Stelle medizinische und berufliche Abklärungen durch, u.a. mittels Beurteilungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Sie lehnte jedoch den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (Verfügung vom 9. Oktober 2025). Die daraufhin eingereichte Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Januar 2026 abgewiesen.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E. 1:** Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die ihm vorgebrachten Punkte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht einzuhalten ist. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen grundsätzlich nicht vorgebracht werden, es sei denn, sie ergeben sich direkt aus dem Entscheid der Vorinstanz. - **E. 2:** Der Beschwerdeführer hat unzulässige neue Anträge eingereicht (z.B. Einholen der Patientenakte, Aufforderung an den Gesetzgeber), auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Zudem wird eine Tatsache aus dem Jahr 2025 als echtes Novum unberücksichtigt gelassen. - **E. 3:** Der Hauptstreitpunkt ist, ob der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt wurde. Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsgrundlagen und die vorinstanzlichen Ausführungen. - **E. 4.1:** Die Vorinstanz stellte fest, dass keine hinreichenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, um einen Anspruch auf Leistungen zu begründen. Auch der Kontrollbericht des RAD-Arztes stützt dieses Ergebnis. - **E. 4.2:** Der Beschwerde wird widersprochen, dass eine Begutachtung aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zwingend wäre. Dieser Grundsatz verpflichtet die IV-Stelle nur bei hinreichendem Anlass zu weiteren Abklärungen, was hier nicht gegeben ist. - **E. 4.2.1-4.2.2:** Es wird klargestellt, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung korrekt auf weitere Beweisnahmen verzichtete. Dies ist rechtlich zulässig und kein unzulässiger Zirkelschluss. - **E. 4.2.3:** Die Rüge, dass die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen, wird zurückgewiesen. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht generell und wurde auch nicht spezifisch beantragt. - **E. 4.3:** Zusammenfassend wird bestätigt, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerde ist unbegründet. - **E. 4.4:** Der Antrag des Beschwerdeführers auf beschleunigte Behandlung wird durch die Urteilsfällung gegenstandslos.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, keine Gerichtskosten werden erhoben, und das Urteil wird entsprechend mitgeteilt.
2C_146/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staatshaftungsklage
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Basel-Landschaft wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen und forderte Schadenersatz. Da er den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- trotz Nachfrist nicht leistete, trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die Klage nicht ein. A.________ wandte sich dagegen an das Bundesgericht und machte unter anderem die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz sowie die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 2.1 bis E. 2.2) Die Beschwerde betrifft einen letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich der Staatshaftung, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist. 2. Prüfungsumfang und Begründungspflichten (E. 2.3 bis E. 2.7) - Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür (Art. 95 lit. c-e BGG). - Der Beschwerdeführer brachte keine substanziierten Rügen vor, die den qualifizierten Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. - Die Behauptung, der Regierungsrat sei zuständig und nicht das Kantonsgericht, wurde nicht ansatzweise hinreichend begründet. - Rechtsverletzungen wie eine angebliche fehlerhafte Behandlung eines Ausstandsgesuchs oder Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie der Missbrauch einer \"Kostenbarriere\" wurden lediglich stichwortartig behauptet und nicht substanziiert dargelegt. 3. Schlussfolgerung (E. 3.1) Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Argumente vorgebracht hatte, um Willkür oder verfassungswidriges Verhalten der Vorinstanz darzulegen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht entschied auf Nichteintreten der Beschwerde und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
4A_578/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend firmen- und lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Cable-Tec AG (Beschwerdeführerin), seit 2018 im Handelsregister eingetragen, erhob Klage gegen die Kabeltec Group Schweiz AG (Beschwerdegegnerin), eingetragen seit 2022, wegen einer behaupteten firmen- und lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Firmenbestandteile \"Cable-Tec\" und \"Kabeltec\". Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Graubünden, wies die Klage ab, da keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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8C_753/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung der Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, eine türkische Staatsangehörige, beantragte 2012 eine Invalidenrente, die ihr schliesslich rückwirkend ab Februar 2013 von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zugesprochen wurde. 2022 wurde ihre Rente basierend auf einem Gutachten aufgehoben, das die volle Arbeitsfähigkeit bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Aufhebung mit substituierter Begründung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG, da die ursprüngliche Rentenzusprache auf groben Verfahrensmängeln beruhte. Hiergegen legte A.________ Beschwerde vor Bundesgericht ein.
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5A_28/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zustellung eines Zahlungsbefehls
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Kanton Graubünden für eine Forderung von CHF 555.-- betrieben. Nach erfolgloser postalischer Zustellung händigte die Kantonspolizei Graubünden den Zahlungsbefehl am 20. November 2025 aus. Der Beschwerdeführer erhob am 24. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, welches mangels Rechtsschutzinteresses unter Nichteintreten auf die Beschwerde entschied. Die daraufhin an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde zielt auf eine Gehörsverletzung durch das vorzeitige Abfassen des Urteils des Obergerichts ab, bevor die gesetzte Frist zur Stellungnahme abgelaufen war.
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4A_241/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend zivilrechtliche Haftung des Halters eines Motorfahrzeugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall geht es um die zivilrechtliche Haftung des Halters eines Motorfahrzeugs. Ein Verkehrsunfall aus dem Jahr 1998 führte zu einem komplizierten Rechtsstreit über die adäquate Kausalität und die Schadensbewertung. Der Geschädigte (B.________) erlitt ein sogenanntes „Schleudertrauma“ sowie psychische Folgen; die beklagte Versicherung (A.________ SA) bestritt ihre Leistungspflicht. Verschiedene medizinische und rechtliche Gutachten wurden über mehrere Jahre erhoben, und die Streitpunkte betrafen insbesondere die kausalen Schäden, die Berechnung der Schadenspositionen und die rechtliche Gewichtung von Prädispositionen des Geschädigten.
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6B_603/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung und Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.A.________, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe und einer 15-jährigen Landesverweisung verurteilt. Zudem wurde die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) registriert. Gegen diese Punkte erhob er Beschwerde und beantragte insbesondere eine Neubeurteilung unter Einholung eines Gutachtens zu seiner Spielsucht sowie die Aufhebung der Landesverweisung.
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5A_150/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung der Friedensrichterin
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A. beantragten am 11. November 2025 die Ablehnung der Friedensrichterin des Bezirks Lausanne, Kathleen Hack, in einer Kindesschutz-Massnahme. Die Friedensrichterin wies das Gesuch mit Entscheid vom 14. November 2025 ab. Die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtskammer des Kantonsgerichts Waadt, wies den dagegen erhobenen Rekurs am 9. Januar 2026 ebenfalls ab. Am 13. Februar 2026 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.
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5A_331/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwangsvollstreckungsmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn, beantragte die Feststellung der Nichtigkeit aller gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckungsmassnahmen und erhob Beschwerde wegen \"Rechtsverweigerung\" und \"offensichtlichen Rechtsmissbrauchs\". Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerde und einen Revisionsantrag für unzulässig erklärt. Gegen diese Entscheide richtete sich die vorliegende Beschwerde.
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5A_310/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kindesschutzmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Verfahren vor der Justiz des Friedens des Bezirks Lausanne wurde hinsichtlich der Eltern A.A.________ und B.A.________ eine Untersuchung zur Einschränkung ihrer elterlichen Sorge eingeleitet. Dabei wurden der Entzug des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes ihres Kindes C.A.________, die Aufrechterhaltung des Kindesschutzmandats sowie die Einsetzung einer Vertretungskuratelle angeordnet. Die Eltern erhoben dagegen erfolglos Beschwerde bei der Kammer für Kindesschutzmassnahmen des Kantonsgerichts Waadt.
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9C_200/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Besteuerung im Kanton Tessin
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte gegen die Besteuerung für die Steuerperioden 2016–2017 im Kanton Tessin Beschwerde ein. Die Vorinstanz qualifizierte diese Steuerangelegenheit als gewerblichen Immobilienhandel und wies die Beschwerde ab. A.________ wandte sich dagegen mit einer Eingabe (\"Reklamation\") ans Bundesgericht.
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7B_271/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob vor dem Tribunal fédéral Beschwerde gegen ein Urteil der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf, welches seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Genfer Staatsanwalts als unzulässig erklärte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.________ keine unmittelbare Betroffenheit durch die behaupteten Straftaten geltend machen konnte, da die behauptete Vermögensschädigung das Vermögen einer Drittperson betraf.
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8C_201/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verweigerung weiterer Leistungen nach schwerem Schädel-Hirntrauma
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erlitt in der Nacht vom 15. auf den 16. August 2020 nach einem Überfall ein schweres Schädel-Hirntrauma. Die Suva stellte die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 24. März 2023 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente oder Integritätsentschädigung, da keine weitere Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus an und erhob danach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
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5A_221/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________ AG in Liquidation) hatte gegen die Konkurseröffnung durch das Bezirksgericht March Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz erhoben. Dieses wies die Beschwerde am 23. Februar 2026 ab und eröffnete den Konkurs per 25. Februar 2026 erneut. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht stellte am 12. März 2026 Bedingungen in Form eines Kostenvorschusses. Obwohl eine Nachfrist bis zum 14. April 2026 angesetzt wurde, bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht.
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9C_199/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerveranlagung des Kantons Tessin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Rechtsstreitigkeit betrifft die kantonale Steuer auf Grundstückgewinnen des Kantons Tessin. Die Vorinstanz, die Camera di diritto tributario des Tribunale d'appello des Kantons Tessin, hatte die Eingabe der Beschwerdeführerin gegen eine Steuerveranlagung des Jahres 2017 abgewiesen, da sie den Rekurs als verspätet und unbegründet erachtete.
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5A_216/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorischen Pfändungsbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte gegen einen durch das Betreibungsamt des Bezirks Riviera-Pays-d’Enhaut erlassenen provisorischen Pfändungsbefehl Beschwerde ein. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Ost-Vaud wies diese mit Entscheid vom 4. Februar 2026 ab. Die daraufhin eingelegte kantonale Beschwerde wurde durch die Präsidentin der Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkursverfahren des Kantons Waadt am 20. Februar 2026 ebenfalls abgelehnt, insbesondere mit Bezug auf das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.
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9C_205/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerbefreiung und Rückstellungen einer Aktiengesellschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, übt öffentliche Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung und -verwertung aus. Sie wurde in der Vergangenheit von den Staats- und Gemeindesteuern befreit. In den Steuerperioden 2015-2018 entwickelte sie jedoch zusätzliche Tätigkeiten wie die Energieproduktion und den Betrieb eines Fernwärmenetzes. Die kantonalen Steuerbehörden verneinten in Bezug auf diese Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung ab 2015; sie rechneten zudem bestimmte Rückstellungen in den steuerbaren Gewinn ein. Das Kantonsgericht des Wallis bestätigte diese Beurteilung.
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6B_24/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Rechtsanwalt A.________, amtlicher Verteidiger von B.________, reichte Berufung gegen einen Entschädigungsentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat jedoch nicht darauf ein, da die für die Anfechtung erforderliche Berufungsanmeldung in eigenem Namen unterblieb. Mit Beschwerde ans Bundesgericht begehrte A.________ die Aufhebung des Nichteintretensentscheids.
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8C_81/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfeleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein ausländischer Staatsangehöriger, der seit August 2022 in der Schweiz lebt, wurde durch das Etablissement vaudois d'accueil des migrants (EVAM) per Entscheid vom 2. April 2025 die Sozialhilfeleistungen gestrichen, da seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde. Zudem wurde er verpflichtet, unrechtmässig bezogene Leistungen in Höhe von CHF 67'336.20 zurückzuzahlen. Der Entscheid wurde nach Einsprache und Beschwerde durch den Kantonalen Departement für Wirtschaft, Innovation, Arbeitsmarkt und Ressourcen (DEIEP) am 19. August 2025 bestätigt. Der Beschwerdeführer focht die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht im Kanton Waadt an, wobei seine Beschwerde am 10. Dezember 2025 abgewiesen wurde. Daraufhin legte er am 9. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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7B_325/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein, welche das Staatsanwaltschaft des Arrondissements Lausanne am 2. Juli 2025 erliess. Die Beschwerde wurde von der strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt am 29. Januar 2026 als unzulässig erklärt. A.________ reichte daraufhin am 2. März 2026 eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
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5A_95/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsklage und elterliche Verantwortung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) sind Eltern von 2018 geborenen Drillingen. Nach ihrer Trennung im September 2020 vereinbarten sie ein Modell des alternierenden Aufenthalts mit jeweils zweiwöchigem Wechsel sowie eine gleichmässige Aufteilung der finanziellen Lasten bezüglich der Kinder. Später beantragte die Mutter, unterstützt von den Kindern, eine Änderung der Regelung. Der Vater verlangte wiederum die Übertragung der Obhut an ihn sowie die Festsetzung einer Unterhaltszahlung durch die Mutter. Nach Überprüfung der finanziellen Verhältnisse, Ausübung der Obhut und Umgangsregelungen entschied das Kantonsgericht, die Obhut ausschliesslich der Mutter zu übertragen und bestimmte neue Unterhaltsbeiträge des Vaters.
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4A_80/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schiedsgutachten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist rechtsschutzversichert bei der B.________ AG (Beschwerdegegnerin). Es entstand eine Meinungsverschiedenheit über die Erfolgsaussichten und das empfohlene Vorgehen in einem Streitfall, der auf Leasing- und Kaufverträgen für zwei Fahrzeuge basiert. Im Verfahren zur Klärung dieser Differenzen beauftragte die Beschwerdegegnerin einen Schiedsgutachter, welcher eine \"unverbindliche Empfehlung\" abgab, einen Vergleich abzuschließen. Die Beschwerdeführerin focht das Schiedsgutachten vor dem Bundesgericht an.
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5A_290/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) und der Beschwerdegegner (B.________) lebten als Mitbewohner mit Schutzstatus S in einer Sozialwohnung. Aufgrund von Vorfällen beantragte der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 ein Annäherungs- und Kontaktverbot nach Art. 28b ZGB gegen den Beschwerdegegner. Nach dem Auszug des Beschwerdegegners aus der Wohnung und seinem Wegzug aus der Schweiz wurde das Gesuch der ersten Instanz abgewiesen bzw. das Verfahren teilweise als gegenstandslos erklärt. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mangels Rechtsschutzinteresses ab.
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9D_21/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2022. Die kantonale Steuerverwaltung Basel-Stadt wies das Gesuch ab, ebenso die daraufhin erhobenen Rechtsmittel. Im weiteren Verlauf wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege vom Appellationsgericht abgelehnt, welches die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangte. Der nicht geleistete Kostenvorschuss führte zur Abschreibung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin legte schliesslich Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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9C_215/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerentscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. wandten sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt betreffend die kantonalen und kommunalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2017 bis 2019 und 2021. Die Beschwerde wurde jedoch verspätet erhoben.
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6B_980/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und weitere Straftaten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau unter anderem wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zudem wurde eine busse von 1500 CHF, eine Landesverweisung für 12 Jahre sowie eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. A.________ focht dieses Urteil vor dem Bundesgericht an und beantragte unter anderem eine Freisprechung bezüglich mehrerer Anklagepunkte, Strafminderung und den Verzicht auf die Landesverweisung.
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6B_109/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geldstrafe wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Wallis aufgrund des Besitzes von 18,14 Gramm Marihuana zu einer Geldstrafe von 400 Franken (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verurteilt, zusätzlich zur Konfiskation und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel. Er beantragte beim Bundesgericht, die Busse auf 100 Franken herabzusetzen bzw. auf die Strafe zu verzichten, da es sich um einen Bagatellfall und um ausschliessliche Eigenkonsum handelte.
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6B_164/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausweisung eines Straftäters
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer wehrte sich vor dem Bundesgericht gegen ein Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2026, welches ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilte (teilbedingt für 22 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren) und seine Ausweisung aus der Schweiz für 5 Jahre anordnete. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Ausweisung oder die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz und verlangte die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
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7B_212/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin richtete sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug nicht eingetreten war.
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7B_166/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrugsanzeige
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.A.________ stellte einen Strafantrag gegen seinen Bruder B.A.________ wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl entschied am 15. April 2025, keine Untersuchung einzuleiten (Nichtanhandnahme). Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde dagegen abwies, gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
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1C_419/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zugang zu einem Schiedsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer (A.________, B.________, C.________ und D.________) machten als Miturheber des Softwareprogramms FLUKA gegenüber der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) Urheberrechte geltend. Sie rügten, dass das CERN ihnen den Zugang zu einem Schiedsverfahren verweigere, wie es das Kollaborationsabkommen von 2003 vorsehe. Das CERN berief sich auf seine Urheberschaft gemäss den Statuten und Personalreglementen (SRP) der Organisation, wonach Zuständigkeiten dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (TAOIT) zugewiesen seien. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge der Beschwerdeführer ab.
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4A_264/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Gültigkeit der Vertretung einer BVI-Gesellschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Zwischen der Bank A.________ AG und der B.________ Ltd., einer Gesellschaft gemäss BVI-Recht, kam es zu rechtlichen Streitigkeiten betreffend die Gültigkeit der Vertretung der Beschwerdegegnerin und daraus abgeleitete vertragliche Ansprüche. Hintergrund des Falls war eine gerichtliche Receivership Order aus den Britischen Jungferninseln, die Richtlinien zur Verwaltung der Vermögenswerte der B.________ Ltd. enthielt. Diese Order führte zur Ernennung von I.________ als Director der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz, das Handelsgericht des Kantons Zürich, hatte die Klage der Beschwerdegegnerin gutgeheissen, worauf die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Beschwerde einlegte.
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