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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 01.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8F_22/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungen der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin, A.________, beantragte mit einem Revisionsgesuch, das Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2025 und die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben. Sie verlangte unter anderem eine Rente bei 100 % Invaliditätsgrad, die Aberkennung bestimmter Berichte als Beweismittel sowie eine neue Beurteilung hinsichtlich Integritätsentschädigung und Unfallkausalität diverser Beschwerden. Hintergrund ist ein Unfall und daraus resultierende Beschwerden, die von der Unfallversicherung teilweise abgelehnt wurden. Dabei wurden frühere Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesgericht geführt.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angezeigt, da auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde (Art. 127 BGG). - **E.2:** Entscheide des Bundesgerichts erwachsen in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Revision ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich, der schlüssig zu begründen ist. - **E.3:** Das Urteil 8C_65/2025 schloss bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen aus und verwies die Sache in einigen Punkten zur Neubeurteilung an die AXA zurück. - **E.4:** Das Revisionsgesuch stützt sich weitgehend auf Einwendungen, die keine Revisionsgründe darstellen, sondern eine Wiedererwägung des früheren Urteils verlangen. - **E.5:** Soweit das Revisionsgesuch Aspekte betrifft, die noch nicht abschliessend beurteilt wurden, ist es unzulässig. - **E.6:** Das Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist verspätet. - **E.7:** Die angerufenen Tatsachen und Beweismittel genügen nicht, um die Voraussetzungen eines Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu erfüllen. Tonbandaufnahmen und neue ärztliche Berichte stellen teils echte, teils unzureichend nachgewiesene Noven dar. Zudem bezieht sich die Gesuchstellerin auf Aspekte, die gemäss früherer Urteile bereits beurteilt wurden oder die keine erheblichen Tatsachen nach Art. 123 BGG betreffen. - **E.8:** Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.


8F_21/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zur Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin A.________ (geb. 1968) erhielt für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2017 eine befristete ganze Invalidenrente. Die von ihr dagegen eingereichte Beschwerde beim Bundesgericht wurde durch dessen Urteil 8C_241/2025 vom 26. August 2025 abgewiesen. Mit Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2025 beantragte sie die Aufhebung dieses Urteils und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab dem 1. März 2014. Das Gesuch schloss auch ein Ersuchen um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Kein zweiter Schriftenwechsel erforderlich, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und gemäss Art. 127 BGG kein Anspruch darauf besteht. - **E.2:** Entscheide des Bundesgerichts können grundsätzlich nur aufgrund der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe überprüft werden. Allgemein unzureichend begründete oder auf unrelevante Aspekte bezogene Gesuche führen zum Nichteintreten. - **E.3:** Der Streitgegenstand des Urteils 8C_241/2025 betraf lediglich den Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum 31. März 2017. Aspekte wie der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin nach dem 15. Juli 2021 oder spätere Operationen und Begutachtungen konnten keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG darstellen. - **E.4:** Willkürvorwürfe oder behauptete Rechtsfehler der Vorinstanz im früheren Verfahren, beispielsweise hinsichtlich der Beweiswürdigung, rechtfertigen keine Revision, da eine erneute rechtliche Würdigung nicht Ziel eines Revisionsverfahrens ist. - **E.5 & 6:** Anrufe angeblich übersehener Tatsachen und Beweismittel begründen keine Revision, da derartige Gesuche gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG verspätet sind. - **E.7:** Die behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel, deren Einreichung nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG diskutiert wurde (Operation 2024, Tonbandaufnahmen 2025), erfüllen die inhaltlichen Voraussetzungen nicht. Insbesondere handelt es sich teils um echte Noven, welche ausdrücklich vom Revisionsgrund ausgeschlossen sind. - **E.8:** Das Revisionsgesuch wird als offensichtlich unbegründet beurteilt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, und der Gesuchstellerin wurden Gerichtskosten auferlegt. Das Urteil wurde an alle beteiligten Parteien zugestellt.


7B_1130/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand im Strafverfahren gegen einen Arzt wegen assistierten Suizids

Zusammenfassung des Sachverhalts

Dr. med. A.________ wurde vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem assistierten Suizid die Urteilsfähigkeit einer Person falsch beurteilt zu haben. Nachdem das Strafverfahren gegen ihn und eine weitere Person durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingestellt worden war, erhoben die Eltern des Verstorbenen als Privatkläger Beschwerde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Wiederaufnahme der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Dr. A.________ verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung dieses Beschlusses und die Ablehnung verschiedener Mitglieder des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wegen angeblicher Befangenheit.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich bei der Anordnung zur Fortführung der Strafuntersuchung um einen Zwischenentscheid handle. Dieser sei nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirke. Ein solcher sei hier gegeben, weil andernfalls ein möglicher Ausstandsgrund nicht mehr geltend gemacht werden könne. - **E.2:** Zum Vorwurf der Befangenheit führte das Bundesgericht aus, dass nach der Rechtsprechung ein Richter nicht tatsächlich befangen sein müsse; es genüge, wenn der Anschein der Befangenheit objektiv begründet sei. Die Vorinstanz habe durch ihre Anordnung zur Beweiserweiterung und anschliessender Anklageerhebung jedoch nicht die Schuldfrage vorweggenommen. Vielmehr habe sie den Grundsatz \"in dubio pro duriore\" korrekt angewandt, ohne die Unabhängigkeit oder Befangenheit des Gerichts zu verletzen. - **E.3:** Der Beschwerdeführer unterlag daher in seinen Vorwürfen, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zudem erhielten die Kläger eine Entschädigung von CHF 1'000, und das Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt.


9C_421/2025: Gutheissung der Beschwerde bezüglich steuerlicher Erfassung von Arbeitgeberzahlungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ erhielt als Teil einer Beendigungsvereinbarung seines Arbeitsverhältnisses mit der C.________ AG im Jahr 2022 eine Zahlung von CHF 253'100.- auf sein Konto bei der Personalvorsorgestiftung und tätigte daraufhin einen Kapitalbezug von CHF 622'747.65, welcher im September 2023 mittels Sonderveranlagung gesondert besteuert wurde. Im Januar 2024 wurde die Zahlung zusätzlich im Rahmen der ordentlichen Einkommenssteuerveranlagung erfasst. Der Beschwerdeführer erhob bis zur letzten kantonalen Instanz (Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) Rechtsmittel, blieb jedoch erfolglos.


5D_5/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Forderung und Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches eine Forderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Höhe von CHF 10'265.70 sowie die definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts bestätigte.


7B_1380/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Handlungen an einer urteilsunfähigen Person

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Tribunal de police des Montagnes et du Val-de-Ruz im Jahr 2023 wegen sexueller Handlungen an einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (alt Art. 191 StGB) zu 14 Monaten Freiheitsstrafe mit einem bedingten Strafvollzug verurteilt. In der Berufung reduzierte die Cour pénale des Tribunal cantonal de Neuchâtel im Jahr 2024 die Strafe auf 12 Monate, beschränkte die Schuldsprüche auf zwei Vorfälle in den Jahren 2017 und 2020 und sprach weitere zivilrechtliche Ansprüche zu. A.________ legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5D_13/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozesskostenvorschuss im Eheschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von ihrem Ehemann. Das Obergericht Thurgau wies diesen Antrag mangels Mittellosigkeit ab. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 16. April 2026 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.


2C_136/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiedererwägungsgesuch zur Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ stellten nach einem früheren Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2025, welches ihren Rekurs betreffend die Aufenthaltsbewilligung ihrer Tochter C.________ als unzulässig erklärte, am 11. August 2025 beim Service de la population des Kantons Waadt ein Wiedererwägungsgesuch. Die entsprechende Entscheidung des Service de la population, nicht auf das Gesuch einzutreten, wurde vom Tribunal cantonal des Kantons Waadt am 24. Februar 2026 bestätigt. Am 5. März 2026 legten die Betroffenen Beschwerde beim Bundesgericht ein, zogen diese jedoch am 7. April 2026 zurück.


9C_184/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, mit welcher dieses ein Verfahren mangels Bezahlung des Kostenvorschusses abgeschrieben hatte. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdeschrift auf Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 BGG.


2C_189/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einreisebewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein tunesischer Staatsangehöriger, erhielt vom Staatssekretariat für Migration am 12. November 2025 (mit Zustellung am 25. November 2025) eine Ablehnung seines Gesuchs um eine Einreisebewilligung aus humanitären Gründen. A.________ legte am 20. Dezember 2025 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Am 12. Februar 2026 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er auf die Beschwerde verzichte und die Verfahrensbeendigung wünsche. Mit Entscheid vom 26. Februar 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ein. A.________ wandte sich daraufhin mit einer per E-Mail eingereichten Eingabe („Signalement“) an das Bundesgericht, wobei er das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts beanstandete.


1C_738/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anfechtung einer Kostenauflage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Artur Terekhov (Beschwerdeführer) beanstandete, dass im Rahmen einer Ersatzwahl zum Gemeinderat Oberengstringen das FDP-Parteilogo ohne entsprechende Unterstützung der Partei verwendet worden sei. Nach erfolglosen Vorstössen beim Gemeinderat, dem Bezirksrat Dietikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte er ans Bundesgericht und beantragte, die ihm durch die Vorinstanz auferlegten Gerichtskosten seien aufzuheben.


6B_734/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nicht obligatorische Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde durch mehrere Gerichtsinstanzen in der Schweiz wegen verschiedener Straftaten, darunter Gefährdung des Lebens, Raufhandel, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie andere Delikte, verurteilt. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verhängte eine Landesverweisung von fünf Jahren, was das Obergericht Thurgau bestätigte. A.________ wendete sich mit einer Beschwerde gegen die Landesverweisung an das Bundesgericht, welches die Beschwerde prüfte.


2D_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Asylsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erkannte A.________ mit Entscheid vom 23. Juni 2022 nicht die Qualität eines Flüchtlings zu, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die Vollstreckung dieser Massnahme an. Am 17. Oktober 2025 ersuchte A.________ um Wiedererwägung dieses Entscheides. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, soweit es die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betraf, und wies es ab bezüglich der Wegweisungsvollstreckung. Mit Entscheid vom 2. März 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ab.


6B_552/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ wurden durch die Corte delle assise criminali wegen gewerbsmässigen Betrugs für schuldig erklärt. Es wurde ihnen vorgeworfen, zwischen 2009 und 2014 insgesamt 106 Kunden durch den Verkauf fiktiver Finanzprodukte geschädigt und einen Gesamtschaden von über CHF 10 Mio. verursacht zu haben. In der Berufung reduzierte die CARP die Freiheitsstrafe von A.________ von 3 Jahren und 10 Monaten auf 3 Jahre und 4 Monate. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht, insbesondere wegen der Strafzumessung.


6B_953/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuweisung einer Ersatzforderung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte B.________ unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte und ordnete eine Ersatzforderung von 2,8 Mio. CHF zugunsten des Kantons Zürich an. A.________, dem Schadenersatz in Höhe von 79'486 CHF zugesprochen wurde, beantragte die Verwendung dieser Ersatzforderung im Sinne von Art. 73 StGB zu seinen Gunsten. Das Obergericht wies diesen Antrag ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Zuweisung gemäß Art. 73 StGB.


9C_129/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 52 AHVG

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 3. Juli 2024 und Einspracheentscheid vom 1. November 2024 zur Zahlung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG verpflichtet. Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 beantragte A.________ die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat am 15. Januar 2026 auf das Gesuch nicht ein.


5A_328/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die KESB Arbon errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der Mutter Verpflichtungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen.


6B_39/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft bei Berufungsverhandlungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Schwyz sprach den Beschwerdeführer zweitinstanzlich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig und verhängte eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einer Probezeit von vier Jahren. Der Beschwerdeführer reichte Beschwerde in Strafsachen ein mit dem Hauptantrag auf Freispruch. Er rügte insbesondere die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da die Staatsanwaltschaft entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde.


6B_949/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmässigen Betrug und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Hinwil und später vom Obergericht des Kantons Zürich u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, mehrfacher Urkundenfälschung und Verstoss gegen das Kollektivanlagengesetz (KAG) schuldig gesprochen. Zudem wurde ihm eine Ersatzforderung von CHF 2,8 Mio. auferlegt. Das Obergericht reduzierte die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe leicht, sprach ihn jedoch von einem Teil der Vorwürfe frei. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte A.________ einen vollständigen Freispruch sowie diverse mildere oder alternative Sanktionen.


8C_281/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend den Anspruch auf Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1965, meldete sich am 7. Oktober 2021 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an, nachdem frühere Rentenanmeldungen abgelehnt oder nicht behandelt wurden. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der SMAB AG Bern vom 6. Juni 2023 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab.


1C_438/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Erweiterung einer Mobilfunkanlage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA erhielt von der Baukommission Hausen am Albis eine Baubewilligung zur Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen. Beschwerde führten B.B.________, C.B.________, D.________ und E.________ insbesondere unter Verweis auf Mängel des Baugesuchs und unzureichende Unterlagen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Angelegenheit mit Anforderungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zur neuen Beurteilung an die kantonalen Instanzen zurück. Die A.________ SA erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Entscheids.


6B_553/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Reduzierung der Freiheitsstrafe

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ und A.________ wurden von der Vorinstanz (erstinstanzlich die Corte delle assise criminali; zweitinstanzlich die Corte di appello e di revisione penale des Kantons Tessin, CARP) wegen schwerer Betrugsdelikte für schuldig befunden. Sie hatten zwischen Mai 2009 und Dezember 2014 über 100 Kunden durch fingierte Finanzprodukte geschädigt, was zu einem Gesamtschaden von CHF 15'009'998.82 führte. Nach Anrechnung teilweise geleisteter Rückzahlungen betrug der effektive Schaden CHF 10'915'115.35. B.________ wurde in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. B.________ reichte eine Beschwerde in Strafsachen ein mit dem Ziel, die Freiheitsstrafe auf 24 Monate mit bedingter Strafaussetzung zu reduzieren. Er machte die Verletzung verschiedener Bestimmungen des Strafgesetzbuches (art. 47, 48 lit. d und e, 50 StGB) sowie der Bundesverfassung und EMRK geltend.


2C_205/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Grenzgängerbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein französischer Staatsbürger, wohnhaft in Frankreich, beantragte eine Grenzgängerbewilligung beim Service de la population des Kantons Waadt. Der Antrag wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 sowie mit abweisendem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2026 abgewiesen. Der daraufhin beim Waadtländer Kantonsgericht eingereichte Rekurs wurde mit Entscheid vom 13. März 2026 als verspätet eingereicht und folglich als unzulässig erklärt, da die Rekursschrift nach Ablauf der gesetzlichen Frist von der Schweizerischen Post empfangen wurde. Gegen diesen abschlägigen Entscheid erhob der Gesuchsteller eine Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_963/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ war im Kanton Zürich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angeklagt. Er stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Meilen und zwei Gerichtsschreiberinnen, da er aufgrund einer Formulierung in einer gerichtlichen Verfügung vom 15. Mai 2025 den Anschein der Befangenheit vermutete. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Gesuch ab.


5A_301/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückkehr der Kinder nach Mexiko

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ streiten nach ihrer Trennung um die Rückkehr ihrer beiden Kinder von der Schweiz nach Mexiko gemäss der Haager Übereinkunft von 1980. Die Vorinstanz hatte eine entsprechende Rückkehr bereits angeordnet, jedoch beantragte A.________ eine Änderung dieser Entscheidung, da sich die Verhältnisse durch eine Gewaltwelle in Mexiko verschärft hätten. Das kantonale Gericht erklärte den Antrag jedoch für unzulässig.


5A_642/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sorgerecht und Besuchsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Entscheid betrifft zwei Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Sorgerecht und das Besuchsrecht für das 2022 geborene Kind unverheirateter Eltern, A.________ (Vater) und B.________ (Mutter). Nach konfliktgeladenen Trennungssituationen ergaben sich umfassende familienrechtliche Streitigkeiten, darunter die Frage nach der elterlichen Sorge, dem Aufenthaltsort des Kindes sowie den Modalitäten des Besuchsrechts. Das Kind befindet sich seit der Geburt überwiegend in der Obhut der Mutter, wobei der Vater ein Recht auf Besuchskontakte durch eine betreute Einrichtung in Anspruch nehmen konnte.


5A_659/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Nachlassliquidation durch Konkurs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Nachlassliquidation des im Jahr 1994 verstorbenen D.________ wurde aufgrund seiner bilanziellen Überschuldung nach den Regeln der Konkursliquidation (Art. 566 Abs. 2 und 573 ZGB) eröffnet. Nach Abschluss des Konkurses wurde im Jahr 2008 festgestellt, dass die Erben des Nachlasses nicht bekannt waren und das verbleibende Aktivum von CHF 12'000 dem Kanton Genf verliehen. Jahre später wurden zusätzliche Nachlasswerte und mögliche Erben entdeckt, was das Verfahren erneut aktivierte. Die Erben beantragten die Aufhebung der früheren Entscheidungen und eine Neuzuweisung der Nachlasswerte, u.a. gestützt auf eine angebliche Verletzung des internationalen Rechts.


2C_590/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schulzuteilung im Kanton Zürich

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden, Eltern von drei Kindern, wandten sich gegen die Zuteilung ihres Sohnes D.A.________ zum Schulhaus W.________ in der Stadt Winterthur. Sie begehrten dessen Zuteilung zum Schulhaus V.________, um den organisatorischen Aufwand bei der Betreuung der Kinder zu minimieren. Die kantonalen Instanzen hatten die Beschwerde abgewiesen.


8C_307/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiedereröffnung des Falles der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, angestellt als Bankmitarbeiter, zog sich am 3. April 2020 beim Joggen eine Verletzung an der linken Fussgelenksregion zu. Nachdem die AXA Versicherungen AG die medizinischen Behandlungen übernahm, stellte sie Ende Februar 2021 ihre Leistungen mit der Begründung ein, die Unfallfolgen seien abgeklungen, und die Arthrose sei nicht unfallbedingt. Ein entsprechender Entscheid auf Einsprache hin vom 14. Dezember 2022 wurde nicht angefochten. Im Oktober 2023 beantragte A.________ die Wiedereröffnung seines Falles, indem er insbesondere neue Untersuchungsergebnisse beibringen wollte, wonach die Arthrose kausal auf den Unfall zurückzuführen sei. Die AXA lehnte dies wegen Fristversäumnis und fehlender neuer Tatsachen ab, was von der Vorinstanz geschützt wurde.


9C_117/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eine Steuerstreitigkeit über die Taxe d'équipement

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es handelt sich um einen langjährigen Streit um eine Taxe d'équipement (Erschliessungsabgabe) in Höhe von 535'933.65 CHF, die im Jahr 2010 erhoben wurde. Die betroffenen Bauprojekte in einem Teil Genfs wurden im Rahmen eines Plans localisé de quartier genehmigt, wobei mehrere Parteien ihre Bauvorhaben auf Grundlage dieses Plans entwickelten. Die Grundlage für die Steuer ergibt sich aus kantonalem Recht, das mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen wurde. Der Kanton führte 2017 Änderungen am entsprechenden Regelsystem ein, u.a. die Einführung des \"Fonds Intercommunal d'Équipement\" (eine Stiftung öffentlichen Rechts), die für die Verwaltung der Steuer zuständig wurde. Der Fall durchlief mehrere Instanzen, bevor er nun dem Bundesgericht vorgelegt wurde.


5A_96/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Insolvenz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 13. Mai 2025 ein Gesuch um Erklärung seiner Insolvenz gemäss Art. 191 SchKG ein. Nachdem ihm das Gericht Fristen zur Begleichung der Verfahrenskosten auferlegte, beantragte er am 14. Juli 2025 unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Anwalts. Dies lehnte das Zivilgericht des Kantons Genf am 21. August 2025 ab. Auch eine Beschwerde beim Genfer Kantonsgericht wurde am 5. Januar 2026 abgewiesen. Letztlich wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, um seine vollständige Befreiung von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts zu erwirken.


2C_465/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einbeziehung in die Rettungsmittel-Disposition im Kanton Zürich

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG fordert ihre Einbeziehung in die Rettungsmittel-Disposition des Kantons Zürich gemäss dem \"Nächst-Best-Prinzip\". Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die entsprechende Beschwerde ab, da ein fehlender kommunaler Leistungsauftrag der AG keine Teilnahme an der Disposition erlaube. Die AG verlangte vor Bundesgericht eine Überprüfung.


8C_522/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Entscheid betrifft den Anspruch einer ehemaligen Arbeitnehmerin (A.________) auf Arbeitslosenentschädigung. Die zentrale Streitfrage war, ob die Beschwerdegegnerin die versicherungstechnisch erforderliche beitragspflichtige Beschäftigungsdauer für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt hat. Die Vorinstanz hatte die Kasse zur neuen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung verpflichtet. Dagegen erhob die Arbeitslosenkasse Beschwerde beim Bundesgericht.


2C_194/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Asylgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, A.________, stellte am 31.01.2026 in der Schweiz einen Asylantrag. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entschied am 03.03.2026, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, da Frankreich einer Übernahme des Gesuchstellers im Rahmen des Dubliner Systems zugestimmt hatte. Gegen diese Verfügung reichte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein; dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16.03.2026 ab. A.________ reichte daraufhin am 29.03.2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, die Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das SEM zur materiellen Prüfung seines Asylgesuchs zu verpflichten.


1C_112/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung in Landwirtschaftszone

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ beantragte in der Gemeinde Adligenswil eine Baubewilligung für den Ersatzbau eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone sowie die Anpassung der Erschliessung eines Ökonomiegebäudes. A.________ erhob Einsprache gegen das Vorhaben. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und verwies A.________ mit seiner Einsprache an den Zivilrichter. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern gewährte die erforderliche Ausnahmebewilligung. A.________ focht diese Entscheide vor dem Kantonsgericht Luzern an, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies. Gegen dessen Urteil legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_327/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtigkeit von Stockwerkeigentümerbeschlüssen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, Eigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft und einer Miteigentümergemeinschaft, verlangten die Feststellung der Nichtigkeit von Versammlungsbeschlüssen, die durch eine ehemalige Verwalterin einberufen wurden. Nach Abweisung ihrer Klage durch das Bezirksgericht Willisau trat das Kantonsgericht Luzern auf die Berufung wegen ungenügender Begründung nicht ein.


1C_672/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend die Abstimmung zur Revision der Gemeindeordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zvezdan Sataric und Sven Waser erhoben Beschwerde gegen die in der Gemeinde Biberist abgehaltene Urnenabstimmung zur Gesamtrevision der Gemeindeordnung. Sie beanstandeten, die Abstimmungsbotschaft sei ungenügend und habe eine freie und unverfälschte Meinungsbildung verletzt. Nach Ablehnung prozessualer Anträge und Durchführung der Abstimmung (28. September 2025) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde gegen dieses Urteil.


2C_202/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausschaffungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der marokkanische Staatsangehörige A.________ wurde am 16. Dezember 2025 vom Tribunal des districts de Martigny et Saint-Maurice zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt, sowie einer siebenjährigen Landesverweisung verurteilt. Am 12. März 2026 ordnete der Kantonale Dienst für Bevölkerung und Migration die Ausschaffungshaft an, um A.________ im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu überstellen. Nach der Ablehnung Kroatiens wurde am 25. März 2026 eine neue Ausschaffungshaft mit dem Ziel der Rückführung nach Marokko verfügt. Diese Entscheidung wurde am 27. März 2026 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis bestätigt.


6B_943/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie fünfjähriger Landesverweisung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Schuldspruch, reduzierte jedoch die Strafe auf 20 Monate bedingt. A.________ hatte bei einer Auseinandersetzung eine Glasflasche mit Wucht aus nächster Nähe gegen den Kopf von C.________ geschleudert, was schwere Verletzungen des Opfers verursachte. A.________ erhob Beschwerde gegen das Urteil und beantragte Freispruch.


5A_246/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug und Verfahrensfragen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Beschwerdeführerin wird in einer Betreibung betrieben, in der es zu einem Pfändungsvollzug sowie einer Wohnungsdurchsuchung durch das Betreibungsamt Dietikon kam. Sie erhob diverse Rechtsmittel, unter anderem gegen die Vorgehensweise des Betreibungsamtes und den ausgesprochenen Kostenvorschuss. Die Vorinstanz behandelte die Beschwerden teils materiell und wies sie ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerdeführerin brachte wiederholt Verfahrensmängel vor, ohne diese ausreichend zu belegen, wodurch die Eingaben als unbegründet qualifiziert wurden.


5A_945/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verteilungsschlüssel in der Schuldbetreibung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde mehrfach betrieben und erhob Beschwerde gegen den von der kantonalen Behörde erstellten Verteilungsschlüssel. In der Beschwerde rügte sie hauptsächlich, dass das Betreibungsamt den angeordneten Stopp der Betreibung Nr. xxx nicht korrekt berücksichtigt sowie eine Zahlung von 500 CHF in einer weiteren Betreibung (Nr. yyy) falsch verrechnet habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte jedoch, dass das Betreibungsamt korrekt gehandelt habe.


1C_158/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Genehmigung von Photovoltaik-Paneelen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ beantragten für ihre Parzelle in Lutry (Zone II, Wohnzone) die Genehmigung zur Installation von 50 m² Photovoltaik-Paneelen auf einem Stützmauer-Bereich zur Seeseite hin. Gegen dieses Bauvorhaben wurden Einwände, u.a. durch Patrimoine Suisse, erhoben. Die zuständigen kantonalen Stellen genehmigten zunächst den Bauplan bzw. hoben gegen notwendige Ausnahme-Genehmigungen aus dem Wasserrecht Widersprüche auf. Speziell stellte sich aber die Frage hinsichtlich der Einordnung als \"dicht überbaute Zonen\". Auf eine Beschwerde beim Tribunal Cantonal im Kanton Waadt entschied sich dieses mehrfach für die Bauherren. Die Rückweisung mündete schliesslich in einem Ausführungsplan durch die Behörden. Patrimoine Suisse erhob Beschwerde vor dem Bundesgericht. Diskutiert wurden v.a. wasserrechtliche Festlegungen aufgrund der Ausgleichsplanung für Schutzraum am Seeufer sowie widersprechende kantonale Sonderregelungen.


9C_581/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anpassung der Höchstansätze der Pflegefinanzierung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Regierung des Kantons St. Gallen verzichtete darauf, die Ergänzungsleistungs-Tagespauschalen und Höchstansätze für die Pflegefinanzierung per 1. Januar 2026 zu erhöhen. Zwei Verbände erhoben hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragten, den entsprechenden Regierungsbeschluss (RRB 2025/651) aufzuheben, die Regierung zur Anpassung der Höchstansätze zu verpflichten und eventuelle Rechtswidrigkeiten festzustellen. Während des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführer die beantragten Beweismittel nach.


5A_944/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Lohnpfändung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte mehrere ausstehende Forderungen in Betreibungen. Nach mehrmaligem Nichterscheinen zu Terminen bei der kantonalen Betreibungsbehörde und mangelnder Kooperation ordnete diese die Lohnpfändung an. Ein Pfändungsprotokoll wurde erstellt, das sich auf den Betrag über CHF 1'200 monatlich erstreckte. A.________ beschwerte sich darüber, dass dieser Betrag ihr Existenzminimum nicht berücksichtige und beanstandete zudem, dass Familienzulagen einbezogen wurden. Die Vorinstanz wies die Beschwerden ab.


2C_148/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein serbischer Staatsangehöriger, A.________, der über eine Aufenthaltsbewilligung durch Familiennachzug mit seiner Schweizer Ehefrau verfügte, beantragte nach der Scheidung die Verlängerung dieser Bewilligung. Der kantonale Migrationsdienst des Kantons Jura wies das Gesuch ab, da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) nicht erfüllt seien. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde, die zunächst durch das kantonale Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.


7B_1208/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein Arzt und Staatsangehöriger von Burundi, wurde mit einer Strafuntersuchung konfrontiert, da ihm vorgeworfen wurde, in der Schweiz ohne Aufenthalts- und Berufsbewilligung tätig gewesen zu sein. Der betroffene Staatsanwalt des Kantons Waadt erliess eine Einstellungsverfügung für einen Teil der Straftaten, da festgestellt wurde, dass A.________ die erforderliche kantonale Bewilligung für seine Tätigkeit seit 2018 besass. A.________ legte sowohl gegen die Einstellungsverfügung als auch gegen seine Verurteilung Einspruch ein. Die Vorinstanz erklärte jedoch seine Beschwerde bzgl. der Einstellungsverfügung als unzulässig (mangels rechtlich geschütztem Interesse).


7B_225/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafanzeigen gegen Psychiater und andere Beschuldigte

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 18. März 2025 Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ein. Diese richteten sich gegen seinen ehemaligen Psychiater Dr. B.________, den Arzt C.________, zwei unbekannte Dorfpolizisten sowie Mitarbeitende der SUVA. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen Dr. B.________ ein und nahm die Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten nicht an die Hand. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 4. Februar 2026 ab, soweit sie darauf eintrat. A.________ erhob daraufhin Beschwerden ans Bundesgericht.


9C_701/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) hatte am 16. Dezember 2025 eine Beschwerde wegen angeblichen Rechtsverweigerung durch das kantonale Gericht beim Bundesgericht eingereicht. Mit Schreiben vom 30. März 2026 teilte er jedoch den Rückzug der Beschwerde mit.


8C_459/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung von Leistungen der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener Zaunmonteur, erlitt am 4. Juli 2019 beim Fussballspielen eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie. Nach mehreren operativen Eingriffen und Behandlungen stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2023 ein. Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung wurden verneint. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ein, welches die Verfügung der Suva bestätigte.


7B_193/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte eine Beschwerde gegen eine Verfügung ein, mit welcher das Genfer Staatsministerium seine Strafanzeige nicht weiterverfolgte. Gleichzeitig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeinstanz der Genfer Justiz lehnte dieses Gesuch aus Mangel an Nachweis seiner Mittellosigkeit ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_883/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Ernennung einer Curatorin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Zentrum des Verfahrens steht die Ernennung einer Curatorin zur Vertretung eines Kindes im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 314a bis ZGB. Die Mutter des Kindes, A.________, wehrt sich gegen die vom Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf am 4. März 2025 getroffene Entscheidung zur Bestellung der Curatorin. Die Chamber de surveillance de la Cour de justice des Kantons Genf wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs am 12. September 2025 ab.